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Steuerberatung

Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind

BFH v. 11.10.2018 - III R 45/17

Zur Un­ter­halts­rente i.S.v. § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur re­gelmäßige mo­nat­li­che Zah­lun­gen. Re­gelmäßige Zah­lun­gen, die in größeren Zeit­abständen ge­leis­tet wer­den, so­wie ein­zelne Zah­lun­gen und Sach­leis­tun­gen (z.B. die Über­las­sung ei­ner Woh­nung zu Un­ter­halts­zwe­cken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu tref­fen­den Ent­schei­dung nicht zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und der Bei­ge­la­dene ha­ben einen ge­mein­sa­men Sohn, der im Streit­jahr 2014 auswärts stu­diert hatte. Die­ser lebte ge­mein­sam mit einem Kom­mi­li­to­nen in ei­ner 64 qm großen Woh­nung am Stu­di­en­ort und war nicht in den Haus­halt ei­nes El­tern­teils auf­ge­nom­men.

Der Bei­ge­la­dene zahlte dem Sohn zunächst mo­nat­li­chen Bar­un­ter­halt i.H.v. 500 €, den er ab Sep­tem­ber 2014 auf 590 € erhöhte. Die Kläge­rin zahlte von Ja­nuar bis Au­gust 2014 mo­nat­lich 400 € und erhöhte ab Sep­tem­ber 2014 auf 490 €. Darüber hin­aus zahlte sie den Bei­trag für das Som­mer­se­mes­ter i.H.v. 195 € und für das Win­ter­se­mes­ter i.H.v. 197 € so­wie die Bahn­card des Soh­nes i.H.v. 120 €, Heim­fahrt-Ti­ckets von ins­ge­samt 696 €, Zahn­arzt­kos­ten i.H.v. 209 € so­wie be­son­dere Aus­bil­dungs­kos­ten i.H.v. 85 €, zu­sam­men 1.502 €.

Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den Kin­der­geld­an­trag der Kläge­rin ab, weil der Sohn nicht im Haus­halt ei­nes leib­li­chen El­tern­teils lebe und der Bei­ge­la­dene den über­wie­gen­den Bar­un­ter­halt leiste. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Da § 64 Abs. 3 EStG an die zi­vil­recht­li­chen Un­ter­halts­re­ge­lun­gen anknüpfe, seien bei der Frage nach der dem Kind ge­zahl­ten "höchs­ten Un­ter­halts­rente" sämt­li­che Zah­lun­gen auf den Ge­samt­be­darf des Kin­des zu berück­sich­ti­gen, auch wenn sie --über die mo­nat­li­che Un­ter­halts­rente hin­aus­ge­hend-- in Form un­re­gelmäßiger zusätz­li­cher Zah­lun­gen er­folg­ten, so das Ge­richt. Auf die Re­vi­sion der fa­mi­li­en­kasse hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Der Se­nat sieht keine über­zeu­gen­den Gründe, von der Ori­en­tie­rung des Be­griffs "Un­ter­halts­rente" in § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB ab­zu­wei­chen, auch wenn da­durch der ins­ge­samt ge­rin­ger be­las­tete El­tern­teil das Kin­der­geld er­hal­ten kann.

Lebt das Kind nicht im Haus­halt bei­der El­tern oder ei­nes El­tern­teils, son­dern in einem ei­ge­nen Haus¬halt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz1 EStG kin­der­geld­be­rech­tigt, wer dem Kind eine Un­ter­halts­rente zahlt. Gewähren - wie im Streit­fall - beide El­tern­teile eine Un­ter­halts­rente, so erhält das Kin­der­geld der­je­nige, der die höchste Un­ter­halts­rente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG). Im vor­lie­gen­den Fall hatte der Bei­ge­la­dene in al­len Mo­na­ten des Streit­zeit­raums - 500 € ge­genüber 400 € und ab Sep­tem­ber 590 € ge­genüber 490 € - re­gelmäßig 100 € mehr ge­zahlt als die Kläge­rin. Er hatte da­her im ge­sam­ten Streit­zeit­raum die höhere Un­ter­halts­rente ge­zahlt und war des­halb vor­ran­gig be­rech­tigt.

Ob ein Be­rech­tig­ter die Vor­aus­set­zun­gen des § 62 EStG erfüllt und wem von meh­re­ren Be­rech­tig­ten der Kin­der­geld­an­spruch zu­steht, ist für je­den ein­zel­nen Mo­nat zu ent­schei­den. Der Vor­rang kann da­bei auch in kur­zer Folge wech­seln, z.B. durch wech­selnde Haus­halts­auf­nahme in­folge des Aus­zugs und Wie­der­ein­zugs des zum Be­rech­tig­ten be­stimm­ten El­tern­teils. Dies gilt auch für den Vor­rang nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG, wenn z.B. der El­tern­teil, der bis­her die nied­ri­gere Un­ter­halts­rente zahlte, diese erhöht, oder wenn die höhere Un­ter­halts­rente des an­de­ren El­tern­teils für einen oder meh­rere Mo­nate ausfällt.

Un­ter ei­ner Rente wer­den all­ge­mein re­gelmäßige Zah­lun­gen ver­stan­den, die je­mand aus an­ge­leg­tem Ka­pi­tal, auf Grund­lage von Rechts­an­sprüchen oder als frei­wil­lige Zu­wen­dung erhält. Da­her sind ein­zelne Zah­lun­gen, mit de­nen be­ste­hen­der Un­ter­halts-, Son­der- oder Mehr­be­darf ab­ge­deckt wird oder die ohne kon­kre­ten Be­darf ge­leis­tet wer­den, bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu tref­fen­den Ent­schei­dung nicht zu berück­sich­ti­gen. Denn ein­zelne Geld­zu­wen­dun­gen, z.B. für Krank­heits­kos­ten, Kfz-Re­pa­ra­tu­ren, Ur­laub oder be­son­dere Aus­bil­dungs­kos­ten, fal­len man­gels Re­gelmäßig­keit nicht un­ter den Be­griff ei­ner Rente.

Un­berück­sich­tigt blei­ben auch re­gelmäßige Un­ter­halts­zah­lun­gen, die in größeren Zeit­abständen als einem Mo­nat ge­leis­tet wer­den. Sie können zwar als Rente ver­stan­den wer­den, wer­den aber nicht gem. § 1612 Abs. 1 Satz  1 und Abs. 3 BGB "mo­nat­lich im Vor­aus" ge­leis­tet. Die sol­chermaßen vergröbernde, die Ab­wick­lung von Mas­sen­ver­fah­ren er­leich­ternde Ty­pi­sie­rung ist auch ver­fas­sungs­recht­lich un­be­denk­lich. Denn sie führt zu kei­nem un­verhält­nismäßigen Ein­griff in die Rechte der Be­trof­fe­nen.

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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