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Steuerberatung

Sind Kinder-und Betreuungsgeld Bezüge des Elternteils?

FG Münster 11.7.2017, 14 K 2825/16 E

Im Ge­gen­satz zum Kin­der­geld, das für den Un­ter­halt der Kin­der be­stimmt ist, wird das Be­treu­ungs­geld nicht für einen Son­der­be­darf der El­tern, son­dern als Aus­gleich ei­ner nicht in An­spruch ge­nom­me­nen an­der­wei­tig zur Verfügung ge­stell­ten staat­li­chen Sach­leis­tung ge­zahlt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist le­dig und lebte im Streit­jahr 2015 mit der Mut­ter sei­ner bei­den Kin­der in eheähn­li­cher Ge­mein­schaft. Er er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Der Kläger hatte der Kin­des­mut­ter im Streit­jahr Sach- und Bar­un­ter­halt i.H.v. mind. 8.472 ge­zahlt.

Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2015 er­kannte das Fi­nanz­amt die Un­ter­halts­zah­lung nicht mit dem Höchst­be­trag von 8.472 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung an son­dern le­dig­lich mit einem ge­min­der­ten Höchst­be­trag von 2.174 €. Die Behörde war der An­sicht, dass der Kläger das Be­treu­ungs­geld (1.800 €) und das an­tei­lige Kin­der­geld (1.504 €) zu den Bezügen i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG der un­terstütz­ten Mut­ter ge­rech­net hatte.

Der Kläger hielt da­ge­gen, das Kin­der­geld werde im Rah­men des Fa­mi­li­en­las­ten­aus­gleichs ge­zahlt und diene der steu­er­li­chen Frei­stel­lung des Exis­tenz­mi­ni­mums der bei­den Kin­der. Auf­grund die­ser ein­deu­ti­gen Zweck­be­stim­mung des Kin­der­gel­des könne es sich hier­bei nicht um Bezüge der Kin­des­mut­ter han­deln. Auch bei dem Be­treu­ungs­geld han­dele es sich nicht um Bezüge der Mut­ter. Es sei mit dem Bun­des­er­zie­hungs­geld bzw. dem Lan­des­er­zie­hungs­geld ver­gleich­bar. Auch diese Zah­lun­gen rech­ne­ten nicht zu den Bezügen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG.

Die Klage war teil­weise er­folg­reich.

Die Gründe:
Das an­tei­lige Kin­der­geld gehört im Ge­gen­satz zum Be­treu­ungs­geld nicht zu den Einkünf­ten und Bezügen der Kin­des­mut­ter i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG.

Un­ter Bezügen i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 1. Hs. EStG sind alle Ein­nah­men in Geld und Gel­des­wert zu ver­ste­hen, also auch nicht steu­er­bare oder- z. B. in den §§ 3 u. 3b EStG - für steu­er­frei erklärte Ein­nah­men, die nicht be­reits im Rah­men der ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Einkünf­te­er­mitt­lung er­fasst wer­den. Trotz Strei­chung des in § 33 Abs. 1 S. 4 EStG in der bis zum 1.9.2009 gel­ten­den Fas­sung (a.F.) ent­hal­te­nen Ver­wei­ses auf § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. hält das Ge­richt es nach dem Sinn und Zweck des Ge­set­zes für ge­bo­ten, nur sol­che Ein­nah­men zu den Bezügen zu rech­nen, die zur Be­strei­tung des Un­ter­halts be­stimmt und ge­eig­net sind. Nur da­durch wird das sub­jek­tive Net­to­prin­zip vollständig um­ge­setzt (vgl. BFH-Urt. v. 20.10.2016 - VI R 57/15). Bei An­wen­dung die­ser Rechts­grundsätze gehört das an­tei­lige Kin­der­geld nicht zu den Bezügen der un­terstütz­ten Mut­ter.

Das Be­treu­ungs­geld nach §§ 4a ff. BEEG gehört zu den Bezügen der Mut­ter, da es nicht für einen zweck­ge­bun­de­nen Son­der­be­darf ge­zahlt wird. Im Ge­gen­satz zum Kin­der­geld, das die be­son­dere Un­ter­halts­ver­pflich­tung von El­tern aus­gleicht und da­mit für den Un­ter­halt der Kin­der be­stimmt ist, wird das Be­treu­ungs­geld nicht für einen Son­der­be­darf der El­tern, son­dern als Aus­gleich ei­ner nicht in An­spruch ge­nom­me­nen an­der­wei­tig zur Verfügung ge­stell­ten staat­li­chen Sach­leis­tung ge­zahlt. Da­mit ist das Be­treu­ungs­geld zur Si­che­rung des Un­ter­hal­tes der Mut­ter ge­eig­net und be­stimmt und gehört so­mit zu den Bezügen i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG.

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