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Steuerberatung

Berücksichtigung des Zählkindervorteils in einer "Patchwork-Familie"

BFH 25.4.2018, III R 24/17

Le­ben die El­tern ei­nes ge­mein­sa­men Kin­des in nicht­ehe­li­cher Le­bens­ge­mein­schaft zu­sam­men und sind in de­ren Haus­halt auch zwei ältere, aus ei­ner an­de­ren Be­zie­hung stam­mende Kin­der ei­nes El­tern­teils auf­ge­nom­men, erhält der an­dere El­tern­teil für das ge­mein­same Kind nicht den nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kin­der­geld­be­trag für ein drit­tes Kind. Es be­geg­net auch kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken, dass ihm der Zähl­kin­der­vor­teil ver­sagt bleibt.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist der Va­ter ei­ner im März 2016 ge­bo­re­nen Toch­ter. Er lebt mit der Kinds­mut­ter in nicht­ehe­li­cher Le­bens­ge­mein­schaft in einem ge­mein­sa­men Haus­halt. Zu dem Haus­halt gehören auch die bei­den 2009 und 2012 ge­bo­re­nen ehe­li­chen Kin­der der Le­bens­gefähr­tin des Klägers.

Die Fa­mi­li­en­kasse setzte auf An­trag des Klägers ab März 2016 Kin­der­geld für die ge­mein­same Toch­ter i.H.v. 190 € fest. Der Kläger be­gehrte al­ler­dings 196 € Kin­der­geld, da die Toch­ter schließlich als sein drit­tes Kind zu berück­sich­ti­gen sei. Dies lehnte die Fa­mi­li­en­kasse ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:

Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass dem Kläger kein Zähl­kin­der­vor­teil i.H.v. 6 € pro Mo­nat zu­steht.

Ob das Kind beim Kin­der­geld­be­rech­tig­ten berück­sich­tigt wer­den kann, rich­tet sich nach § 63 Abs. 1 EStG. Die Kin­der der Le­bens­gefähr­tin des Klägers sind je­doch we­der leib­li­che Kin­der noch Ad­op­tiv­kin­der des Klägers und fal­len da­mit nicht un­ter § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie sind auch keine Pfle­ge­kin­der. Denn dies würde nach der im Klam­mer­zu­satz des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ent­hal­te­nen Le­gal­de­fi­ni­tion des Be­grif­fes des Pfle­ge­kinds u.a. vor­aus­set­zen, dass das Ob­huts- und Pfle­ge­verhält­nis zu den leib­li­chen El­tern nicht mehr be­steht. Im Streit­fall be­fan­den sich die Kin­der aber noch in einem Ob­huts- und Pfle­ge­verhält­nis zu ih­rer leib­li­chen Mut­ter, der Le­bens­gefähr­tin des Klägers, so dass ein Pfle­ge­kind­schafts­verhält­nis aus­schei­det. Da der Kläger mit sei­ner Le­bens­gefähr­tin nicht ver­hei­ra­tet ist, schei­det auch eine Berück­sich­ti­gung der Kin­der nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus.

Die Kin­der der Le­bens­gefähr­tin des Klägers begründen auch kei­nen Zähl­kin­der­vor­teil beim Kläger, da kei­ner der Tat­bestände des § 63 Abs. 1 S. 1 EStG ein­schlägig ist. Die ge­nann­ten Kon­kur­renz­re­ge­lun­gen (ins­be­son­dere §§ 64, 65 EStG) kom­men nicht zur An­wen­dung, da sie die grundsätz­li­che Berück­sich­ti­gungsfähig­keit des Kin­des vor­aus­set­zen.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers wird ihm durch einen von der Le­bens­gefähr­tin für die Toch­ter ge­stell­ten Kin­der­geld­an­trag auch nicht die Möglich­keit ge­nom­men, im Rah­men der Ver­gleichs­rech­nung des § 31 S. 4 EStG in den Ge­nuss der - an­ge­sichts sei­ner Ein­kom­mens­verhält­nisse mögli­cher­weise güns­ti­ge­ren - Frei­beträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu ge­lan­gen. Gem. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG steht je­dem El­tern­teil ein Kin­der­frei­be­trag und ein Frei­be­trag für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf zu. Die Frei­beträge wer­den im Rah­men die­ser Ver­gleichs­rech­nung bei der Ver­an­la­gung un­abhängig da­von berück­sich­tigt, ob und ggf. für wel­chen El­tern­teil Kin­der­geld fest­ge­setzt wurde. Hin­sicht­lich der Güns­ti­gerprüfung sieht § 31 S. 4 Hs. 2 EStG vor, dass bei nicht zu­sam­men­ver­an­lag­ten El­tern der Kin­der­geld­an­spruch im Um­fang des Kin­der­frei­be­trags an­ge­setzt wird. Das hat zur Folge, dass einem El­tern­teil, dem der ein­fa­che Kin­der­frei­be­trag zu­steht, der halbe An­spruch auf Kin­der­geld zu­ge­rech­net wird. Die An­rech­nung die­ses hal­ben Kin­der­geld­an­spruchs er­folgt je­den­falls dem Grunde nach un­abhängig da­von, ob und ggf. für wen im Kin­der­geld­ver­fah­ren Kin­der­geld fest­ge­setzt wurde.

Es be­geg­net zu­letzt auch kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken, dass einem in ei­ner nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft le­ben­den El­tern­teil im Hin­blick auf die in sei­nem Haus­halt le­ben­den, bei ihm kin­der­geld­recht­lich nicht zu berück­sich­ti­gen­den Kin­der des an­de­ren El­tern­teils der Zähl­kin­der­vor­teil ver­sagt wird, während einem Stie­fel­tern­teil die­ser Zähl­kin­der­vor­teil für die Kin­der sei­nes Ehe­gat­ten gewährt wird. So­weit die steu­er­li­che Be­hand­lung ei­ner aus Ehe­gat­ten und Kin­dern be­ste­hen­den Fa­mi­lie mit der steu­er­li­chen Be­hand­lung der "Patch­work-Fa­mi­lie" ver­gli­chen wird, fehlt es be­reits an ei­ner Schlech­ter­stel­lung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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