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Steuerberatung

Pflichtteilsverzicht: Stundungszinsen eines Ausgleichsanspruchs

BFH v. 6.8.2019, VIII R 22/17

Zwar un­ter­liegt das Ent­gelt für den Ver­zicht auf den Pflicht­teil nicht der Be­steue­rung, da es sich bei der Re­gu­lie­rung der Vermögens­nach­folge um einen er­brecht­lich, bürger­lich-recht­lich und steu­er­recht­lich un­ent­gelt­li­chen Ver­trag han­delt. Ver­zich­tet ein Kind ge­genüber sei­nen El­tern auf künf­tige Pflicht­teils­an­sprüche und erhält es dafür einen fälli­gen Zah­lungs­an­spruch, so führt al­ler­dings die Ver­zin­sung die­ses Zah­lungs­an­spruchs zu steu­er­pflich­ti­gen Ka­pi­tal­erträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hat drei ältere Ge­schwis­ter. Im März 1994 hat­ten die El­tern der Kläge­rin und die vier Kin­der einen no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Pflicht­teils­ver­zichts­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Die El­tern ga­ben an, sich wech­sel­sei­tig zu Al­lein­er­ben ein­ge­setzt zu ha­ben. Die Kin­der ver­zich­te­ten ge­genüber dem über­le­ben­den El­tern­teil auf ihr ge­setz­li­ches Pflicht­teils­recht ge­gen Zah­lung ei­nes Be­tra­ges i.H.v.je 150.000 DM. Die Zah­lung sollte bis zum 31.12.1994 er­fol­gen. Die Kläge­rin ver­zich­tete in der­sel­ben Ur­kunde auf die Aus­zah­lung der 150.000 DM. An sie sollte der Be­trag nebst 5 % Zin­sen erst nach dem Ab­le­ben des letzt­ver­ster­ben­den El­tern­teils aus­ge­zahlt wer­den. Zur Si­che­rung be­wil­lig­ten und be­an­trag­ten die El­tern die Ein­tra­gung ei­ner Grund­schuld i.H.v. 150.000 DM nebst 5 % Zin­sen.

Mit ge­mein­schaft­li­chem Tes­ta­ment aus 2015 ord­ne­ten die El­tern un­ter Ver­weis auf den Pflicht­teils­ver­zichts­ver­trag aus 1994 an, dass an die Kläge­rin die Aus­zah­lung Zug um Zug ge­gen Löschung der Grund­schuld er­fol­gen sollte. Im No­vem­ber 2015 wur­den der Kläge­rin 157.705,52 € (150.000 DM = 76.693,78 € zzgl. 81.011,74 € Zin­sen für die Zeit von 1994 bis 2015 aus­be­zahlt.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2015 erklärte die Kläge­rin aus dem Vor­gang keine Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen. Sie stellte je­doch den Sach­ver­halt dar und ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Aus­zah­lung für den ge­leis­te­ten Pflicht­teils­ver­zicht eine Schen­kung zu Leb­zei­ten dar­stelle, die nicht der Ein­kom­men­steuer un­ter­liege. Das Fi­nanz­amt ver­trat da­ge­gen die Auf­fas­sung, dass die Zah­lung i.H.v. 81.011,74 € als Zin­sen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Be­steue­rung un­ter­liege.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG han­delt es sich bei dem an die Kläge­rin im Streit­jahr aus­ge­zahl­ten Be­trag um Zin­sen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen Erträge aus sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen je­der Art, wenn die Rück­zah­lung des Ka­pi­tal­vermögens oder ein Ent­gelt für die Über­las­sung des Ka­pi­tal­vermögens zur Nut­zung zu­ge­sagt oder gewährt wor­den ist, auch wenn die Höhe des Ent­gelts von einem un­ge­wis­sen Er­eig­nis abhängt. Dies gilt un­abhängig von der Be­zeich­nung und der zi­vil­recht­li­chen Aus­ge­stal­tung der Ka­pi­tal­an­lage.

Ka­pi­tal­for­de­run­gen in die­sem Sinne sind alle auf Geld­leis­tung ge­rich­tete For­de­run­gen ohne Rück­sicht auf die Dauer der Ka­pi­talüber­las­sung oder den Rechts­grund des An­spruchs. Ebenso un­er­heb­lich ist, ob die zu­grunde lie­gende Ka­pi­tal­for­de­rung selbst steu­er­bar und die Ka­pi­talüber­las­sung frei­wil­lig er­folgt ist. Er­for­der­lich ist aber in je­dem Fall die Über­las­sung von pri­va­tem Geld­vermögen an Dritte. Da­bei kann die Ka­pi­talüber­las­sung in un­ter­schied­li­cher Art und Weise er­fol­gen, etwa durch Hin­gabe als (endfälli­ges oder in Ra­ten zu til­gen­des) Dar­le­hen, durch No­va­tion ei­nes be­ste­hen­den Zah­lungs­an­spruchs in ein Dar­le­hen oder durch zeit­li­che Stre­ckung ei­nes Zah­lungs­an­spruchs mit­tels Ver­ren­tung. Zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören so­dann alle Vermögens­meh­run­gen, die bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung Ent­gelt für die über­las­sene Ka­pi­tal­nut­zung sind.

Im vor­lie­gen­den Fall war in einem Pflicht­teils­ver­zichts­ver­trag ver­ein­bart wor­den, dass die Kläge­rin durch den Ver­zicht auf ih­ren Pflicht­teil eine For­de­rung ge­gen ihre El­tern i.H.v. 150.000 DM er­wer­ben sollte, die am 31.12.1994 fällig war. Diese For­de­rung hatte sie zunächst bis zum Tod des letzt­ver­ster­ben­den El­tern­teils ver­zins­lich ge­stun­det. Auf­grund der An­ord­nung im ge­mein­schaft­li­chen Tes­ta­ment der El­tern wurde der ge­stun­dete Be­trag aus­ge­zahlt und es flos­sen der Steu­er­pflich­ti­gen die bis da­hin ent­stan­de­nen Zin­sen von 5 % pro Jahr in Höhe von ins­ge­samt 81.011,74 € zu.

Zwar un­ter­liegt das Ent­gelt für den Ver­zicht auf den Pflicht­teil nicht der Be­steue­rung, da es sich bei der Re­gu­lie­rung der Vermögens­nach­folge um einen er­brecht­lich, bürger­lich-recht­lich und steu­er­recht­lich un­ent­gelt­li­chen Ver­trag han­delt. An­ders verhält es sich da­ge­gen bei den Zin­sen, die die El­tern der Steu­er­pflich­ti­gen als Ent­gelt für die Stun­dung der Aus­gleichs­for­de­rung ge­zahlt ha­ben. Die Kläge­rin hatte den El­tern nämlich durch die Stun­dung einen Kre­dit i.H.v. 150.000 DM gewährt. Die hierfür ge­zahl­ten Zin­sen un­ter­lie­gen so­mit der Be­steue­rung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
 

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