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Steuerberatung

Verzicht eines Kindes auf Pflichtteilsansprüche gegen Einmalzahlung

FG Berlin-Brandenburg 22.11.2017, 3 K 3189/17

Erhält ein Kind für einen Pflicht­teils­ver­zicht eine Ge­gen­leis­tung erst später, sind in der Ge­gen­leis­tung auch dann keine an­tei­li­gen Zin­sen und so­mit steu­er­ba­ren Ka­pi­tal­einkünfte ent­hal­ten, wenn die Höhe der Ge­gen­leis­tung vom zeit­li­chen Ab­stand zwi­schen Ver­zichts­ver­ein­ba­rung und Zah­lung abhängt, sich der Be­trag nach dem Wort­laut der Ver­ein­ba­rung aus einem Aus­gangs­be­trag und Zin­sen zu­sam­men­setzt und die Ge­gen­leis­tung in ei­ner Summe aus­ge­zahlt wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hat drei ältere Ge­schwis­ter. 1994 schlos­sen die El­tern der Kläge­rin und die vier Kin­der einen no­ta­ri­el­len Pflicht­teils­ver­zicht­ver­trag. Die El­tern ga­ben an, sich wech­sel­sei­tig zu Al­lein­er­ben ein­ge­setzt zu ha­ben. Die Kin­der ver­zich­te­ten ge­genüber dem über­le­ben­den El­tern­teil auf ihr ge­setz­li­ches Pflicht­teils­recht ge­gen Zah­lung von je 150.000 DM, zu zah­len bis Ende 1994. Darüber hin­aus ver­zich­tete die Kläge­rin auf die Aus­zah­lung des Be­tra­ges zu die­sem Ter­min. Statt­des­sen sollte der Be­trag an sie aus­ge­zahlt wer­den nach dem Tode des letzt­ver­ster­ben­den El­tern­teils nebst 5 % Zin­sen. Zur Ab­si­che­rung be­wil­lig­ten und be­an­trag­ten die El­tern die Ein­tra­gung ei­ner Grund­schuld i.H.v. 150.000 DM nebst 5 % Zin­sen zu Las­ten ei­nes näher be­schrie­be­nen Grundstücks in C. Außer­dem ver­zich­te­ten die drei Ge­schwis­ter der Kläge­rin auf evtl. Pflicht­teils­an­sprüche ge­gen die Kläge­rin für den Fall, dass beim Tode des letzt­ver­ster­ben­den El­tern­teils die Kläge­rin Al­lein­er­bin des Grund­be­sit­zes wer­den sollte, bezgl. des­sen die Grund­schuld be­stellt wurde. Im Laufe des Jah­res 1994 wurde an die Ge­schwis­ter der je­wei­lige Be­trag ge­zahlt. Im No­vem­ber 1994 wurde für die Kläge­rin die Grund­schuld ein­ge­tra­gen.

Im Ja­nuar 2015 er­rich­te­ten die El­tern er­neut ein ge­mein­schaft­li­ches no­ta­ri­el­les Tes­ta­ment. Darin wi­der­rie­fen sie alle früheren Verfügun­gen von To­des we­gen, setz­ten sich er­neut ge­gen­sei­tig zu Al­lein­er­ben ein und be­stimm­ten, dass beim Tode des Letzt­ver­ster­ben­den die drei Ge­schwis­ter der Kläge­rin zu glei­chen Tei­len Schlusser­ben sein soll­ten. Wei­ter wurde un­ter Ver­weis auf den Pflicht­teils­ver­zicht vom 1994 aus­geführt, dass an die drei Ge­schwis­ter die je­wei­li­gen 150.000 DM (um­ge­rech­net rd. 77.000 €) im Jahre 1994 aus­be­zahlt wor­den seien und dass die Aus­zah­lung des Be­tra­ges an die Kläge­rin nun­mehr Zug um Zug ge­gen Löschung der Grund­schuld er­fol­gen solle. Nach­fol­gend be­wil­ligte die Kläge­rin die Löschung der Grund­schuld. Im No­vem­ber 2015 wur­den von der Grundstücks­ge­mein­schaft D mit dem Ver­wen­dungs­zweck "Grundstücks­kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag" rd. 158.000 € über­wie­sen (150.000 DM, um­ge­rech­net rd. 77.000 €, dar­aus 5 % Zin­sen i.H.v. rd. 81.000 €, zu­sam­men rd. 158.000 €).

Die Kläge­rin rich­tete ein Schrei­ben an das Fi­nanz­amt, zeigte darin ins­be­son­dere den Zu­fluss von 158.000 € an und teilte mit, sie gehe da­von aus, dass der Vor­gang aus­schließlich der Schen­kung­steuer und nicht der Ein­kom­men­steuer un­ter­liege. Be­reits bei Ab­schluss des Pflicht­teils­ver­zichts­ver­tra­ges im Jahr 1994 war be­ab­sich­tigt, dass die Kläge­rin das el­ter­li­che Haus er­hal­ten solle. Dies wurde mit dem Tes­ta­ment von 1994 um­ge­setzt. Ent­ge­gen der ur­sprüng­li­chen Pla­nung mus­ste das Haus je­doch im Jahre 2015 zur Fi­nan­zie­rung der el­ter­li­chen Pflege veräußert wer­den. Die nicht er­folgte Rück­mel­dung durch das Fi­nanz­amt wurde von der Kläge­rin dar­auf zurück­geführt, dass der schen­kung­steu­er­li­che Frei­be­trag von 400.000 € nicht über­schrit­ten wor­den war.

Mit ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2015 erklärten die Kläger aus dem Vor­gang keine Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen, fügten je­doch eine form­lose An­lage bei, in der sie den Sach­ver­halt dar­stell­ten und ausführ­ten, nach ih­rer Auf­fas­sung sei der Vor­gang für die Ein­kom­men­steuer nicht re­le­vant. Das Fi­nanz­amt erhöhte bei den Einkünf­ten, die nach § 32d Abs. 1 EStG be­steu­ert wer­den, die Ka­pi­tal­erträge der Ehe­frau ge­genüber den erklärten, un­strei­ti­gen um 81.000 €.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts ist beim BFH anhängig und wird dort un­ter dem Az. VIII R 22/17 geführt.

Die Gründe:
In dem Be­trag von 158.000 €, den die Kläge­rin 2015 er­hal­ten hat, sind keine ein­kom­men­steu­er­ba­ren Teile ent­hal­ten, ins­be­son­dere keine Zin­sen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Es lie­gen keine Zin­sen aus ei­ner Grund­schuld gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts lie­gen auch keine Zin­sen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Bei der Aus­le­gung steu­er­recht­li­cher Nor­men kommt der wirt­schaft­li­chen Be­trach­tungs­weise eine erhöhte Be­deu­tung zu. Eine sol­che wirt­schaft­li­che Be­trach­tungs­weise scheint es auf den ers­ten Blick na­he­zu­le­gen, dass die Kläge­rin und ihre drei Ge­schwis­ter glei­chermaßen im Jahr 1994 je­weils 150.000 DM er­hiel­ten und dann al­lein die Kläge­rin in einem zwei­ten Schritt ih­ren El­tern den Be­trag wie­der über­ließ ge­gen Zin­sen.

Al­ler­dings hat der BFH aus­geführt, dass bei einem Ver­zicht ei­nes Kin­des ge­genüber sei­nen El­tern auf künf­tige Pflicht­teils­an­sprüche selbst bei wie­der­keh­ren­den Zah­lun­gen der El­tern kein ent­gelt­li­cher Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen El­tern und Kind und da­mit keine Ka­pi­talüber­las­sung des Kin­des an die El­tern vor­liege. Wenn aber selbst bei lau­fen­der Zah­lung kein steu­er­ba­rer Zin­san­teil ge­ge­ben ist, muss dies bei ei­ner Ein­mal­zah­lung erst recht gel­ten.

Der BFH hat ausdrück­lich aus­ge­spro­chen, dass der auf Grund des Pflicht­teils­ver­zichts ein­geräumte An­spruch von vorn­her­ein ent­spre­chend ge­stal­tet ist. Nach Auf­fas­sung des BFH hat die Kläge­rin da­her nicht 1994 150.000 DM zzgl. Zin­sen er­hal­ten, son­dern es war letzt­lich von vorn­her­ein ver­ein­bart, dass die Kläge­rin für den 1994 erklärten Pflicht­teils­ver­zicht im Jahr 2015 158.000 € er­hal­ten sollte. Vor­her hat die Kläge­rin nach Auf­fas­sung des BFH nie et­was er­hal­ten und konnte da­her auch kein Ka­pi­tal an ihre El­tern über­las­sen i.S.v § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Ver­wen­dung des Be­grif­fes "Zin­sen" im Pflicht­teils­ver­zichts­ver­trag von 1994 dient da­nach nur der Be­mes­sung der ge­nauen Höhe der von vorn­her­ein erst später von den El­tern an die Kläge­rin zu er­brin­gen­den Leis­tung.

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