Laut BMF-Schreiben vom 18.03.2021 (Az. III C 2 - S 7109/19/10002 :001, DStR 2021, S. 734) ist bei Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Sachspenden, für die grundsätzlich der fiktive Einkaufspreis zum Spendenzeitpunkt anzusetzen ist, deren Verkehrsfähigkeit zu berücksichtigen. In einem neuen Abschn. 10.6 Abs. 1a UStAE führt das BMF aus, dass bei Sachspenden nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähiger Ware eine geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden kann. Das gilt z. B. für Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, ebenso wie für beschädigte Ware sowie nicht mehr marktgängige Saisonware. Bei wertloser, nicht mehr verkaufsfähiger Ware kommt laut BMF eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro in Betracht, ansonsten ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit objektiv zu schätzen.
Hinweis: Diese Grundsätze sind für Sachspenden in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis stellt jedoch - so das BMF - keine Sachspende dar, so dass hierfür kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln, sondern grundsätzlich das vereinbarte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Besonderheiten sind aber in Fällen der Mindest-Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu beachten (z. B. bei Verkäufen an nahestehende Personen).
Obgleich das BMF in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich klarstellt, dass bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen grundsätzlich kein Verzicht auf die Umsatzversteuerung aus Billigkeitsgründen besteht, gewährt es für Sachspenden von Einzelhändlern mit einem weiteren Schreiben vom 18.03.2021 (Az. III C 2 - S 7109/19/10002 :001, DStR 2021, S. 734) eine befristete Billigkeitsregelung. Spenden Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffen sind, zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (auch rückwirkend) verzichtet. Über diese befristete Billigkeitsregelung soll Einzelhändlern vor allen die Möglichkeit eingeräumt werden, Corona-bedingt aufgestaute Saisonwaren abzubauen.