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Steuerberatung

Umsatzsteuer bei Sachspenden

Eine Sach­spende aus dem Un­ter­neh­mens­vermögen un­ter­liegt als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe der Um­satz­steuer, so­fern der (später ge­spen­dete) Ge­gen­stand zum vollen oder teil­wei­sen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt hat. Das BMF äußert sich in zwei Schrei­ben zur Be­mes­sungs­grund­lage bei ein­ge­schränk­ter Ver­kehrsfähig­keit und Spen­den von Ein­zelhänd­lern im Zu­sam­men­hang mit der Corona-Krise.

Laut BMF-Schrei­ben vom 18.03.2021 (Az. III C 2 - S 7109/19/10002 :001, DStR 2021, S. 734) ist bei Er­mitt­lung der um­satz­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage von Sach­spen­den, für die grundsätz­lich der fik­tive Ein­kaufs­preis zum Spen­den­zeit­punkt an­zu­set­zen ist, de­ren Ver­kehrsfähig­keit zu berück­sich­ti­gen. In einem neuen Ab­schn. 10.6 Abs. 1a UStAE führt das BMF aus, dass bei Sach­spen­den nicht mehr oder nur noch ein­ge­schränkt ver­kehrsfähi­ger Ware eine ge­min­derte Be­mes­sungs­grund­lage an­ge­setzt wer­den kann. Das gilt z. B. für Le­bens­mit­tel und Non-Food-Ar­ti­kel kurz vor Ab­lauf des Min­dest­halt­bar­keits­da­tums, ebenso wie für be­schädigte Ware so­wie nicht mehr marktgängige Sai­son­ware. Bei wert­lo­ser, nicht mehr ver­kaufsfähi­ger Ware kommt laut BMF eine Be­mes­sungs­grund­lage von 0 Euro in Be­tracht, an­sons­ten ist ein fik­ti­ver Ein­kaufs­preis an­hand der Ein­schränkung der Ver­kehrsfähig­keit ob­jek­tiv zu schätzen.

Hin­weis: Diese Grundsätze sind für Sach­spen­den in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

Der Ver­kauf ei­nes Ge­gen­stan­des weit un­ter dem ur­sprüng­li­chen Ein­kaufs­preis stellt je­doch - so das BMF - keine Sach­spende dar, so dass hierfür kein fik­ti­ver Ein­kaufs­preis zu er­mit­teln, son­dern grundsätz­lich das ver­ein­barte Ent­gelt als Be­mes­sungs­grund­lage her­an­zu­zie­hen ist. Be­son­der­hei­ten sind aber in Fällen der Min­dest-Be­mes­sungs­grund­lage nach § 10 Abs. 5 UStG zu be­ach­ten (z. B. bei Verkäufen an na­he­ste­hende Per­so­nen). 

Ob­gleich das BMF in dem vor­ge­nann­ten Schrei­ben ausdrück­lich klar­stellt, dass bei Sach­spen­den aus einem Un­ter­neh­mens­vermögen grundsätz­lich kein Ver­zicht auf die Um­satz­ver­steue­rung aus Bil­lig­keitsgründen be­steht, gewährt es für Sach­spen­den von Ein­zelhänd­lern mit einem wei­te­ren Schrei­ben vom 18.03.2021 (Az. III C 2 - S 7109/19/10002 :001, DStR 2021, S. 734) eine be­fris­tete Bil­lig­keits­re­ge­lung. Spen­den Ein­zelhänd­ler, die durch die Corona-Krise un­mit­tel­bar und nicht un­er­heb­lich wirt­schaft­lich be­trof­fen sind, zwi­schen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 Wa­ren an steu­er­begüns­tigte Or­ga­ni­sa­tio­nen, wird auf die Be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe (auch rück­wir­kend) ver­zich­tet. Über diese be­fris­tete Bil­lig­keits­re­ge­lung soll Ein­zelhänd­lern vor al­len die Möglich­keit ein­geräumt wer­den, Corona-be­dingt auf­ge­staute Sai­son­wa­ren ab­zu­bauen.

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