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Steuerberatung

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Schuld­zin­sen auf Übe­rent­nah­men können nicht als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Der BFH ver­trat hier hin­sicht­lich der Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten eine ein­schränkende Rechts­auf­fas­sung, der nun auch die Fi­nanz­ver­wal­tung folgt.

Mit Schrei­ben vom 2.11.2018 über­ar­bei­tete das BMF seine Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zum Schuld­zin­sen­ab­zug nach § 4 Abs. 4a EStG und er­setzt da­mit seine bis­lang hierzu er­gan­ge­nen Ver­laut­ba­run­gen.

U. a. über­nimmt das BMF die Rechts­auf­fas­sung des BFH zur Ver­lust­berück­sich­ti­gung (BMF-Schrei­ben vom 2.11.2018, Rz. 16 f.). Laut Ur­teil des BFH vom 14.3.2018 (Az. XR 17/16) ist die Be­mes­sungs­grund­lage für die nicht ab­zieh­ba­ren Schuld­zin­sen nach § 4 Abs. 4a EStG im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion zu be­gren­zen, so dass Ver­luste für sich ge­nom­men nicht zu Übe­rent­nah­men führen. Als Be­mes­sungs­grund­lage könne ma­xi­mal der ku­mu­lierte Ent­nah­menüber­schuss des Zeit­raums von 1999 bis zum ak­tu­el­len Wirt­schafts­jahr her­an­ge­zo­gen wer­den.

Hinweis

In sei­nem Schrei­ben vom 17.11.2005 (BStBl. I 2005, S. 1019, Tz. II.2.) ver­trat das BMF hin­ge­gen noch die Auf­fas­sung, dass ein über den Ent­nah­menüber­schuss im Ver­lust­jahr hin­aus­ge­hen­der Ver­lust mit Un­ter­ent­nah­men ver­gan­ge­ner und künf­ti­ger Wirt­schafts­jahre zu ver­rech­nen ist. Auf An­trag kann diese Rechts­auf­fas­sung letzt­ma­lig für das Wirt­schafts­jahr an­ge­wen­det wer­den, das vor dem 1.1.2018 be­gon­nen hat (z. B. ab­wei­chen­des Wirt­schafts­jahr 2017/2018).

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