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Steuerberatung

Begrenzung des Schuldzinsenabzugsverbots auf den Entnahmenüberschuss

Durch die ak­tu­elle Recht­spre­chung des BFH wird si­cher­ge­stellt, dass Ver­luste nicht zu Übe­rent­nah­men bzw. zu höheren Übe­rent­nah­men i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG und da­mit zu nicht ab­zieh­ba­ren Schuld­zin­sen führen.

Laut Ur­teil des BFH vom 14.3.2018 (Az. X R 17/16) ist die Be­mes­sungs­grund­lage für die nicht ab­zieh­ba­ren Schuld­zin­sen nach § 4 Abs. 4a EStG im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion zu be­gren­zen, so dass Ver­luste für sich ge­nom­men nicht zu Übe­rent­nah­men führen. Als Be­mes­sungs­grund­lage könne des­halb ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 17.11.2005, BStBl. I 2005, S. 1019, Rz. 11 f.). ma­xi­mal der Ent­nah­menüber­schuss des Zeit­raums von 1999 bis zum ak­tu­el­len Wirt­schafts­jahr her­an­ge­zo­gen wer­den.

Im Streit­fall la­gen im Zeit­raum von 1999 bis 2007 ku­mu­lierte Übe­rent­nah­men in Höhe von knapp 700.000 Euro (bzw. im Zeit­raum von 1999 bis 2008 rund 630.000 Euro) vor. Der Ent­nah­menüber­schuss im Zeit­raum von 1999 bis 2007 be­trug hin­ge­gen nur knapp 400.000 Euro (bzw. im Zeit­raum von 1999 bis 2008 knapp 420.000 Euro). Für die Er­mitt­lung der nicht ab­zieh­ba­ren Schuld­zin­sen sei auf den ge­rin­ge­ren Ent­nah­menüber­schuss ab­zu­stel­len.

Hinweis

Durch die Be­rech­nungs­me­thode des BFH wird si­cher­ge­stellt, dass ein Ver­lust nicht nur im Ver­lust­jahr (so das BMF), son­dern in der To­tal­pe­riode nicht zu ei­ner Erhöhung der Be­mes­sungs­grund­lage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG führt.

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