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EuGH: Neue Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung

Ar­beit­ge­ber in der EU sind nach dem Ur­teil des EuGH vom 14.5.2019 (Rs. C-55/18, Fe­der­ación de Ser­vicios de Comi­sio­nes Obreras (CCOO) / Deut­sche Bank SAE) ver­pflich­tet, die Ar­beits­zei­ten ih­rer Mit­ar­bei­ter vollständig zu er­fas­sen.

Dies hat gra­vie­rende Fol­gen für Ar­beit­ge­ber, die nun zwin­gend Ar­beits­zeit-Er­fas­sungs­sys­teme einführen müssen. Nur so soll es laut EuGH möglich sein, die Rechte al­ler Ar­beit­neh­mer schützen zu können.

EuGH: Neue Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung© Unsplash

Der EuGH ver­weist zunächst auf die Be­deu­tung des Grund­rechts ei­nes je­den Ar­beit­neh­mers auf eine Be­gren­zung der Höchstar­beits­zeit und auf tägli­che und wöchent­li­che Ru­he­zei­ten. Dem­nach müssen die Mit­glied­staa­ten dafür sor­gen, dass den Ar­beit­neh­mern die ih­nen ver­lie­he­nen Rechte zu­gu­te­kom­men. Für die Fest­stel­lung, ob die wöchent­li­che Höchstar­beits­zeit ein­schließlich der Über­stun­den so­wie die tägli­chen und wöchent­li­chen Ru­he­zei­ten ein­ge­hal­ten wor­den sind, sei die ob­jek­tive und verläss­li­che Be­stim­mung der tägli­chen und wöchent­li­chen Ar­beits­zeit durch ein ent­spre­chen­des Zeit­er­fas­sungs­sys­tem un­erläss­lich. Es ob­liege den Mit­glied­staa­ten, die kon­kre­ten Mo­da­litäten zur Um­set­zung ei­nes sol­chen Sys­tems fest­zu­le­gen. Da­bei sei den Be­son­der­hei­ten des je­wei­li­gen Tätig­keits­be­reichs oder Ei­gen­hei­ten, so­gar der Größe, be­stimm­ter Un­ter­neh­men Rech­nung zu tra­gen.

Hinweis

Das Ur­teil dürfte weit­rei­chende Fol­gen für die Ar­beits­welt ha­ben. Ins­be­son­dere von Sei­ten der IT-Wirt­schaft wird die Ent­schei­dung des EuGH hef­tig kri­ti­siert. Der Bit­kom sieht darin eine Ge­fahr für fle­xi­ble Ar­beits­zeit­kon­zepte und for­dert die Mo­der­ni­sie­rung des be­ste­hen­den Ar­beits­rechts und des­sen Überführung in das di­gi­tale Zeit­al­ter.

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