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Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige trotz fehlender Soll-Angaben

Das BAG gibt mit sei­nem Ur­teil vom 19.05.2022 (Az. 2 AZR 467/21) Ent­war­nung und stellt klar, dass das Feh­len der sog. Soll-An­ga­ben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG für sich ge­nom­men nicht zur Un­wirk­sam­keit ei­ner Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige des Ar­beit­ge­bers ge­genüber der Agen­tur für Ar­beit führt.

Die Wirk­sam­keit ei­ner or­dent­li­chen Kündi­gung hängt im Falle sog. Mas­sen­ent­las­sun­gen u. a. von ei­ner wirk­sam er­stat­te­ten Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige ab. Bis zur Ent­schei­dung des Hes­si­schen LAG herrschte Ei­nig­keit darüber, wel­che An­ga­ben in die­ser An­zeige ge­macht wer­den müssen und wel­che An­ga­ben der Ar­beit­ge­ber (frei­wil­lig) ma­chen kann. Da­nach müssen Ar­beit­ge­ber un­ter ge­wis­sen Vor­aus­set­zun­gen eine Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige bei der zuständi­gen Agen­tur für Ar­beit er­stat­ten. Von der ord­nungs­gemäßen Durchführung des Mas­sen­ent­las­sungs­an­zei­ge­ver­fah­rens hängt dann die Wirk­sam­keit der je­wei­li­gen be­triebs­be­ding­ten Kündi­gun­gen ab. Die Er­stat­tung der Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige ist ins­be­son­dere bei um­fang­rei­chen Re­struk­tu­rie­run­gen wich­tig.

Wel­che An­ga­ben zu ma­chen sind, er­gibt sich aus § 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KSchG. Da­bei wird zwi­schen Muss-An­ga­ben (Name Ar­beit­ge­ber, Sitz des Be­triebs etc.), § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG, und Soll-An­ga­ben (Ge­schlecht, Al­ter, Be­ruf der Ar­beit­neh­mer etc.), § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, un­ter­schie­den. Die Muss-An­ga­ben sind in das Form­blatt der ei­gent­li­chen Ent­las­sungs­an­zeige ein­zu­ge­ben, während die Soll-An­ga­ben bis­her in einem ge­son­der­ten Form­blatt zu er­fas­sen sind. Auch auf die­sem ge­son­der­ten Form­blatt (Stand Ja­nuar 2019) be­fin­det sich der Hin­weis, dass alle An­ga­ben frei­wil­lig sind und später nach­ge­reicht wer­den können. Im Merk­blatt für Ar­beit­ge­ber der Agen­tur für Ar­beit (Stand Ok­to­ber 2017) wird bis­her zu­dem klar­ge­stellt, dass die Soll-An­ga­ben frei­wil­lig und keine Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit der Ent­las­sungs­an­zeige sind.

Das LAG Hes­sen hatte in sei­nem Ur­teil vom 25.06.2021 (Az. 14 Sa 1225/20) den Spiel­raum, was bei der Agen­tur für Ar­beit im Rah­men ei­ner Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige an­zu­zei­gen ist, er­heb­lich ein­ge­schränkt (Link zum Bei­trag). Es er­ach­tete eine Mas­sen­ent­las­sung für un­wirk­sam, wenn nicht auch die Soll-An­ga­ben in der An­zeige ent­hal­ten sind. Dem teilte nun das BAG eine Ab­sage. Eine Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige ist dem­nach nicht des­halb un­wirk­sam, wenn der Ar­beit­ge­ber nicht zu­vor ge­genüber der Agen­tur für Ar­beit die er­for­der­li­chen Soll-An­ga­ben ge­macht hat.

Hin­weis: Wie das BAG ausführt, dürfen sich die na­tio­na­len Ge­richte nicht über diese ge­setz­ge­be­ri­sche Ent­schei­dung im Wege ei­ner richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung hin­weg­set­zen. Eine sol­che sei auch nicht ge­bo­ten. Durch die EuGH-Recht­spre­chung sei geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vor­ge­se­he­nen Soll-An­ga­ben nicht auf­grund eu­ro­pa­recht­li­cher Vor­ga­ben in der Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige ent­hal­ten sein müssen.

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