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Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes

Mit Ur­teil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hatte das BAG klar­ge­stellt, dass Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet sind, ein Sys­tem zur Er­fas­sung der Ar­beits­zeit vor­zu­hal­ten. Seit 18.04.2023 liegt nun der Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ände­rung des Ar­beits­zeit­ge­set­zes und an­de­rer Vor­schrif­ten des Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­ums vor.

Nach dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf soll die tägli­che Ar­beits­zeit von Be­schäftig­ten in Deutsch­land künf­tig elek­tro­ni­sch auf­ge­zeich­net wer­den müssen. Der Ent­wurf be­ruht auf Ent­schei­dun­gen des BAG vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) und des EuGH vom 14.05.2019 (Az. C-55/18 CCOO), wo­nach der Ar­beits­schutz zwin­gend die Zeit­er­fas­sung in Un­ter­neh­men vor­schreibt. Die ent­spre­chende Aus­ge­stal­tung ob­liege nun dem Ge­setz­ge­ber. Nach dem bis­he­ri­gen Ar­beits­zeit­ge­setz muss­ten nur Über­stun­den und Sonn­tags­ar­beit, nicht je­doch die ge­samte Ar­beits­zeit do­ku­men­tiert wer­den.

Laut Re­fe­ren­ten­ent­wurf soll der Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet wer­den, Be­ginn, Ende und Dauer der tägli­chen Ar­beits­zeit der Be­schäftig­ten je­weils am Tag der Ar­beits­leis­tung elek­tro­ni­sch auf­zu­zeich­nen, § 16 Abs. 2 ArbZG-E, wo­bei die Auf­zeich­nung auch durch die Mit­ar­bei­ten­den selbst oder einen Drit­ten, etwa den Vor­ge­setz­ten, er­fol­gen können soll, § 16 Abs. 3 ArbZG-E. Wei­ter soll der Ar­beit­ge­ber die Be­schäftig­ten auf Ver­lan­gen über die auf­ge­zeich­nete Ar­beits­zeit in­for­mie­ren, § 16 Abs. 5 ArbZG-E.

Im Hin­blick auf die Ar­beits­zeit­auf­zeich­nung biete sich die elek­tro­ni­sche Er­fas­sung an, ohne dass hierfür eine be­stimmte Art der elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nung vor­ge­schrie­ben wird. Ne­ben mo­bi­len Apps soll auch eine kol­lek­tive Ar­beits­zeit­er­fas­sung durch die Aus­wer­tung elek­tro­ni­scher Schichtpläne möglich sein. Der Re­fe­ren­ten­ent­wurf lässt Aus­nah­men von der elek­tro­ni­schen Er­fas­sung durch Ta­rif­ver­trag zu. Da­nach soll es auch bei ei­ner händi­schen Auf­zeich­nung in Pa­pier­form ver­blei­ben können. Auch soll die an einem an­de­ren Tag er­fol­gen können, spätes­tens aber bis zum Ab­lauf des sieb­ten, auf den Tag der Ar­beits­leis­tung fol­gen­den Ka­len­der­ta­ges, § 16 Abs. 7 ArbZG-E.

Wei­ter soll die Möglich­keit von sog. Ver­trau­ens­ar­beits­zeit, d. h. fle­xi­blen Ar­beits­zeit­mo­del­len ohne Fest­le­gung von Be­ginn und Ende der Ar­beits­zeit, durch die Pflicht zur Ar­beits­zeit­auf­zeich­nung nicht be­einträch­tigt wer­den.

Hin­weis: Ge­wisse Auf­zeich­nungs­pflich­ten für Ar­beit­ge­ber be­stimm­ter Bran­chen gibt es auch nach dem Min­dest­lohn­ge­setz, 17 Abs. 1 Mi­LoG i. V. mit § 8 Abs. 1 SGB IV und § 2a Schwart­ArbG.

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