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Steuerberatung

Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug

BFH 9.11.2017, III R 20/16

Ist die pri­vate Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Fahr­zeugs nach der 1% Re­ge­lung zu be­wer­ten, ist der inländi­sche Brut­to­lis­ten­preis zu schätzen, wenn das Fahr­zeug ein Im­port­fahr­zeug ist und we­der ein inländi­scher Brut­to­lis­ten­preis vor­han­den ist noch eine Ver­gleich­bar­keit mit einem bau- und ty­pen­glei­chen inländi­schen Fahr­zeug be­steht. Der inländi­sche Brut­to­lis­ten­preis ist je­den­falls dann nicht zu hoch ge­schätzt, wenn die Schätzung sich an den ty­pi­schen Brut­to­ab­ga­be­prei­sen ori­en­tiert, die Im­port­fahr­zeughänd­ler, wel­che das be­tref­fende Fahr­zeug selbst im­por­tie­ren, von ih­ren End­kun­den ver­lan­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hat im Streit­jahr 2013 u.a. Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielt. In sei­nem Be­triebs­vermögen be­fand sich ein Kfz der Marke Ford Mus­tang Shelby GT 500 Coupé. Der Kläger hatte das über di­verse Son­der­aus­stat­tun­gen verfügende Fahr­zeug zu einem Brut­to­preis von 78.900 € er­wor­ben. Der Au­tohänd­ler hatte sei­ner­seits das Fahr­zeug zum Brut­to­preis von 75.999 € von einem Im­por­teur er­wor­ben. Das Fahr­zeug war zu­las­sungs­fer­tig und mit 24 Mo­na­ten Ga­ran­tie, von USA auf Eu­ropa um­ge­stell­tem Na­vi­ga­ti­ons­sys­tem so­wie Hohl­raum- und Un­ter­bo­den­schutz aus­ge­stat­tet.

Die pri­vate Nut­zung des Fahr­zeugs er­mit­telte der Kläger mit­tels der 1 % Re­ge­lung. Als Be­mes­sungs­grund­lage zog er man­gels inländi­schen Lis­ten­prei­ses den ame­ri­ka­ni­schen Lis­ten­preis i.H.v. um­ge­rech­net 53.977 € heran. Da­ge­gen setzte das Fi­nanz­amt als Be­mes­sungs­grund­lage die tatsäch­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten des Fahr­zeugs i.H.v. 78.900 € an. Im Kla­ge­ver­fah­ren re­du­zierte das FG den ge­schätz­ten Brut­to­lis­ten­preis auf 75.999 €. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass bei der nach der 1 %-Re­ge­lung be­wer­te­ten Nut­zungs­ent­nahme als Brut­to­lis­ten­preis kein ge­rin­ge­rer Wert als 75.999 € an­zu­set­zen ist.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG stellt zur Be­wer­tung der pri­va­ten Nut­zungs­ent­nahme nicht auf die tatsäch­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten des Kraft­fahr­zeugs, son­dern auf den Lis­ten­preis ab. Der An­satz des Lis­ten­prei­ses statt der An­schaf­fungs­kos­ten ent­spricht dem Er­for­der­nis, die Ent­nahme des Steu­er­pflich­ti­gen für die pri­vate Le­bensführung nach dem Nut­zungs­vor­teil zu be­mes­sen, der dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­kommt.

Die An­wen­dung der 1 % Re­ge­lung be­zweckt, den beim Steu­er­pflich­ti­gen ent­stan­de­nen Vor­teil der Nut­zung ei­nes be­triebs­be­rei­ten Kraft­fahr­zeugs zu be­wer­ten. Die­ser Vor­teil um­fasst mit­hin nicht nur das Zur­verfügung­stel­len des Fahr­zeugs selbst, son­dern auch die Über­nahme sämt­li­cher da­mit ver­bun­de­ner Kos­ten wie Steu­ern, Ver­si­che­rungsprämien, Re­pa­ra­tur - und War­tungs­kos­ten so­wie ins­be­son­dere der Treib­stoff­kos­ten. Das al­les sind Auf­wen­dun­gen, die sich we­der im Brut­to­lis­ten­neu­preis noch in den tatsäch­li­chen Neu­an­schaf­fungs­kos­ten mit einem fes­ten Pro­zent­satz un­mit­tel­bar ab­bil­den.

Die vom Ge­setz­ge­ber zu Grunde ge­legte Be­mes­sungs­grund­lage des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses be­zweckt also nicht, die tatsäch­li­chen Neu­an­schaf­fungs­kos­ten des Fahr­zeugs und erst recht nicht des­sen ge­genwärti­gen Wert im Zeit­punkt der Über­las­sung möglichst rea­litätsge­recht ab­zu­bil­den. Der Brut­to­lis­ten­neu­preis er­weist sich viel­mehr als ge­ne­ra­li­sie­rende Be­mes­sungs­grund­lage, die aus ty­pi­sier­ten Neu­an­schaf­fungs­kos­ten den Nut­zungs­vor­teil ins­ge­samt zu ge­win­nen sucht, der in­des­sen un­gleich mehr um­fasst als die Über­las­sung des ge­nutz­ten Fahr­zeugs selbst. Denn der tatsäch­li­che geld­werte Vor­teil ent­spricht dem Be­trag, der vom Steu­er­pflich­ti­gen für eine ver­gleich­bare Nut­zung auf­ge­wandt wer­den müsste und den er durch die Nut­zung des be­trieb­li­chen Fahr­zeugs er­spart. Grund­lage die­ser Be­wer­tung des Nut­zungs­vor­teils sind sta­tis­ti­sche Er­he­bun­gen, in wel­che die durch­schnitt­li­chen Ge­samt­kos­ten al­ler auch pri­vat ge­nutz­ten be­trieb­li­chen Fahr­zeuge ein­ge­gan­gen sind.

Un­ter dem inländi­schen Lis­ten­preis im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung ist die an die­sem Stich­tag maßgeb­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers zu ver­ste­hen, die für den End­ver­kauf des tatsäch­lich ge­nutz­ten Fahr­zeug­mo­dells auf dem inländi­schen Neu­wa­gen­markt gilt. Auch die Auf­preise für werk­sei­tig zusätz­lich ein­ge­baute Aus­stat­tun­gen sind mit den Wer­ten an­zu­set­zen, die sich aus der Preis­liste des Her­stel­lers er­ge­ben. Sie erhöhen den Lis­ten­preis des Fahr­zeugs ent­spre­chend. Mit der Anknüpfung an die Preis­emp­feh­lung des Au­to­mo­bil­her­stel­lers hat der Ge­setz­ge­ber eine stark ver­ein­fa­chende, ty­pi­sie­rende und da­mit für alle glei­chen Fahr­zeuge ein­heit­li­che Grund­lage für die Be­wer­tung der Nut­zungs­vor­teile ge­schaf­fen. Des­halb blei­ben in­di­vi­du­elle Be­son­der­hei­ten hin­sicht­lich der Art und der Nut­zung des Dienst­wa­gens grundsätz­lich ebenso un­berück­sich­tigt wie nachträgli­che Ände­run­gen des Fahr­zeug­wer­tes. Dem­ent­spre­chend erhöht etwa der nachträgli­che Ein­bau von Zu­satz­aus­stat­tun­gen nicht die Be­mes­sungs­grund­lage der 1 % Re­ge­lung.

Im vor­lie­gen­den Fall er­gab sich man­gels inländi­schen Lis­ten­prei­ses ein Be­weis­not­stand, der eine Schätzung nach § 162 AO recht­fer­tigte. Denn der ausländi­sche Lis­ten­preis darf nicht an­stelle des inländi­schen Lis­ten­prei­ses an­ge­setzt wer­den, da der ausländi­sche Lis­ten­preis nicht die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers wi­der­spie­gelt, die für den End­ver­kauf des tatsäch­lich ge­nutz­ten Fahr­zeug­mo­dells auf dem inländi­schen Neu­wa­gen­markt gilt. Er berück­sich­tigt ins­be­son­dere nicht die für den End­ver­kauf im In­land not­wen­di­gen Kos­ten für die Be­reit­stel­lung des Fahr­zeugs auf dem deut­schen Markt (z.B. Im­port­kos­ten, Ein­fuhr­ab­ga­ben, Zölle), für die auf­grund inländi­scher Zu­las­sungs­vor­schrif­ten not­wen­di­gen tech­ni­schen Umrüstun­gen (z.B. Werk­statt-, Gut­ach­ten-, Zu­las­sungs­kos­ten) und für aus­stat­tungs­be­dingte Nach- oder Umrüstun­gen, die das Fahr­zeug an die in­lands­ty­pi­schen An­for­de­run­gen der Kun­den an­pas­sen (z.B. Ga­ran­tie, Be­dien­oberflächen in deut­scher Sprache, vor­sor­gen­der Rost­schutz). Ebenso we­nig ori­en­tiert sich der ausländi­sche Lis­ten­preis an den inländi­schen Markt­ge­ge­ben­hei­ten (z.B. Kon­kur­renz­verhält­nisse zu an­de­ren Her­stel­lern) und den da­mit zu­sam­menhängen­den Händ­ler­mar­gen. Un­er­heb­lich ist, dass der ausländi­sche Brut­to­lis­ten­preis be­reits die Händ­ler­marge des ausländi­schen Neu­wa­genhänd­lers be­inhal­tet.

So­mit hatte das FG den inländi­schen Brut­to­lis­ten­preis zu­tref­fend ge­schätzt, in­dem es den ge­schätz­ten Brut­to­lis­ten­preis des Im­port­fahr­zeugs auf der Grund­lage ver­schie­de­ner inländi­scher End­ver­kaufs­preise freier Im­por­teure er­mit­telt hatte. Da­bei mus­ste das FG auch nicht den Wert an­set­zen, den ein deut­scher Kunde auf­zu­brin­gen hätte, wenn er ohne Berück­sich­ti­gung ver­schie­de­ner Han­dels­stu­fen das Fahr­zeug zum ame­ri­ka­ni­schen Lis­ten­preis im­por­tiert, zuzüglich Zölle und Im­port­kos­ten. Denn an­ders als bei dem in­so­weit un­ter­stell­ten Ei­gen­im­port des Fahr­zeugs geht der Brut­to­lis­ten­preis von einem emp­foh­le­nen Händ­ler­ab­ga­be­preis aus und schließt da­mit die Han­dels­stufe des Neu­wa­genhänd­lers und des­sen Ver­kaufs­marge mit ein.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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