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Steuerberatung

Schädlicher Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c KStG durch eine Erwerbergruppe

Der körper­schaft­steu­er­li­che Ver­lust­vor­trag ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft geht im Fall ei­nes schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werbs an­tei­lig oder vollständig un­ter. Der BFH geht auf den Son­der­fall des Be­tei­li­gungs­er­werbs durch eine Er­wer­ber­gruppe ein.

Ge­hen in­ner­halb von fünf Jah­ren mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % der An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf einen Er­wer­ber über, ist der Ver­lust­vor­trag in ent­spre­chen­den Um­fang nicht mehr steu­er­lich nutz­bar. Bei Überg­ang von mehr als 50 % der An­teile geht der Ver­lust­vor­trag vollständig un­ter. Ein sol­cher schädli­cher Be­tei­li­gungs­er­werb liegt je­doch nicht nur dann vor, wenn der Er­werb durch einen Er­wer­ber er­folgt. Als Er­wer­ber in die­sem Sinne gilt auch eine Gruppe von Er­wer­bern mit gleich­ge­rich­te­ten In­ter­es­sen (§ 8c Abs. 1 Satz 3 KStG).

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tritt hier­bei die Auf­fas­sung, dass von ei­ner Er­wer­ber­gruppe re­gelmäßig aus­zu­ge­hen ist, wenn eine Ab­stim­mung zwi­schen den Er­wer­bern statt­ge­fun­den hat, wo­bei kein Ver­trag vor­lie­gen muss. Die Ver­fol­gung ei­nes ge­mein­sa­men Zwecks rei­che aus, sei aber nicht Vor­aus­set­zung (BMF-Schrei­ben vom 4.7.2008, BStBl. I 2008, S. 736, Rn. 27).

Dem wi­der­spricht der BFH mit Ur­teil vom 22.11.2016 (Az. IR 30/15). Eine Er­wer­ber­gruppe sei nur an­zu­neh­men, wenn meh­rere Er­wer­ber bei dem Er­werb der An­teile zu­sam­men­wir­ken und sie auf der Grund­lage ei­ner im Er­werbs­zeit­punkt be­ste­hen­den Ab­spra­che im An­schluss an den Er­werb einen be­herr­schen­den Ein­fluss in die­ser Ge­sell­schaft ausüben können, z. B. durch Stimm­bin­dungs­ver­ein­ba­run­gen, Kon­sor­ti­al­verträge oder an­dere ver­bind­li­che Ab­re­den. Le­dig­lich die Möglich­keit des Be­herr­schens genüge nicht.

Hinweis

Da das BFH-Ur­teil be­reits vor Vor­lage des Be­schlus­ses des BVerfG vom 29.3.2017 er­ging, ist der BFH nicht auf den Be­schluss des BVerfG zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des an­tei­li­gen Ver­lust­un­ter­gangs ein­ge­gan­gen. > Mehr dazu

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