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Steuerberatung

Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

Sind die Vor­aus­set­zun­gen der Sa­nie­rungs­klau­sel erfüllt, führen An­teilsüber­tra­gun­gen nicht zum Un­ter­gang steu­er­li­cher Ver­lust­vorträge. Diese be­reits für An­teilsüber­tra­gun­gen nach dem 31.12.2007 kommt nun end­lich rechts­si­cher zur An­wen­dung.

Auf Grund EU-recht­li­cher Be­den­ken wurde die An­wen­dung der Sa­nie­rungs­klau­sel nach § 8c Abs. 1a KStG aus­ge­setzt (§ 34 Abs. 6 Satz 2 KStG a. F.). Der EuGH ent­schied je­doch am 28.6.2018 (Rs. C-203/16 P), dass es sich bei der Sa­nie­rungs­klau­sel nicht um eine EU-rechts­wid­rige Bei­hilfe han­delt. Mit dem sog. JStG 2018 wurde des­halb In § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG ge­re­gelt, dass die Sa­nie­rungs­klau­sel rück­wir­kend ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2008 und auf An­teilsüber­tra­gun­gen nach dem 31.12.2007 zur An­wen­dung kommt.

Die OFD NRW nimmt mit Verfügung vom 20.12.2018 (Az. S 2745 a-2015/0011-St 135, DB 2019, S. 26) Stel­lung zur An­wen­dung der Sa­nie­rungs­klau­sel. Sind die Vor­aus­set­zun­gen der Sa­nie­rungs­klau­sel erfüllt, löst der Be­tei­li­gungs­er­werb we­der einen vollständi­gen Ver­lust­un­ter­gang aus, noch ist der Er­werb mit an­de­ren in­ner­halb der Fünf­jah­res­frist des § 8c Abs. 1 KStG er­folg­ten An­teil­ser­wer­ben zu­sam­men­zu­rech­nen.

Zu den Vor­aus­set­zun­gen führt die OFD NRW aus, dass der Be­tei­li­gungs­er­werb zum Zweck der Sa­nie­rung er­folgt sein muss. Ein An­teil­ser­werb vor der Krise kann nicht die An­wen­dung des § 8c Abs. 1a KStG auslösen. Zu­dem müssen Maßnah­men zur Bewälti­gung der Krise er­grif­fen wer­den. Da­bei sind die we­sent­li­chen Be­triebs­struk­tu­ren zu er­hal­ten. Dies setzt nach § 8c Abs. 1a Satz 3 KStG die Be­fol­gung ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung mit ei­ner Ar­beits­platz­re­ge­lung, einen Lohn­sum­men­ver­gleich oder die Zuführung von Be­triebs­vermögen durch Ein­la­gen in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten nach dem Be­tei­li­gungs­er­werb. Die OFD NRW erläutert, wann eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wird und ver­deut­licht dies im Fall der Zuführung von Be­triebs­vermögen durch Ein­la­gen an­hand von Bei­spie­len.

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