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Steuerberatung

BMF zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG

Nach dreijähri­ger Be­ar­bei­tungs­zeit veröff­ent­licht das BMF nun end­lich seine Vor­ga­ben zur An­wen­dung der körper­schaft­steu­er­li­chen Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung.

Mit Schrei­ben vom 28.11.2017 ak­tua­li­siert das BMF sein Schrei­ben zu § 8c KStG vom 4.7.2008 und geht darin u. a. auf den un­terjähri­gen Be­tei­li­gungs­er­werb ein. Ent­spre­chend der Recht­spre­chung des BFH (Ur­teil vom 30.11.2011, Az. I R 14/11, BStBl. II 2012, S. 360) lässt die Fi­nanz­ver­wal­tung einen Ver­lust­ab­zug in Höhe des bis zum schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werb er­ziel­ten Ge­winns wei­ter zu. Dies gilt auch dann, wenn im VZ des schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werbs ins­ge­samt ein nied­ri­ge­rer Ge­winn oder gar ein Ver­lust er­zielt wurde. Der wei­ter­hin zu berück­sich­ti­gende Ver­lust ist zwar un­ge­ach­tet der Min­dest­ge­winn­be­steue­rung zu er­mit­teln. Beim Ab­zug des Ver­lust­vor­trags in den fol­gen­den VZ ist je­doch die Min­dest­ge­winn­be­steue­rung an­zu­wen­den. Der bis zum schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werb er­zielte Ge­winn ist durch Zwi­schen­ab­schluss oder man­gels ei­nes sol­chen sach­lich und wirt­schaft­lich begründet zu schätzen. Bei ei­ner Or­gan­schaft sind die Vor­ga­ben des § 8c KStG ge­trennt auf Ebene des Or­ganträgers und der Or­gan­ge­sell­schaft an­zu­wen­den. Bei der Or­gan­ge­sell­schaft kommt al­ler­dings ein fort­be­ste­hen­der Ver­lust­vor­trag bei un­terjähri­gem Er­werb nicht in Be­tracht.

Erst­mals geht das BMF auf die An­wen­dung der 2009 ein­geführ­ten Kon­zern­klau­sel ein. Ne­ben Be­griffs­de­fi­ni­tio­nen führt das BMF aus, dass bei Über­schrei­ten der 25 %- bzw. 50 %-Grenze durch meh­rere Er­werbe in­ner­halb ei­nes Fünf-Jah­res-Zeit­raums die Vor­aus­set­zun­gen der Kon­zern­klau­sel bei je­dem der Er­werbe ge­trennt zu prüfen sind.

Wei­ter erläutert das BMF erst­mals die An­wen­dung der Stil­len-Re­ser­ven-Klau­sel. Den Schwer­punkt der Ausführun­gen bil­det hier die Be­stim­mung der im In­land steu­er­pflich­ti­gen stil­len Re­ser­ven. Un­berück­sich­tigt blei­ben da­nach stille Re­ser­ven aus Be­tei­li­gun­gen nach § 8b KStG. Bei mehr­stu­fi­gen Be­tei­li­gun­gen, bei de­nen so­wohl un­mit­tel­bar als auch mit­tel­bar schädli­che Be­tei­li­gungs­er­werbe vor­lie­gen, sind die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen der Stille-Re­ser­ven-Klau­sel für jede Ver­lust­ge­sell­schaft ge­son­dert zu prüfen. Die­ser Grund­satz gilt auch bei Or­gan­schaf­ten. Stille Re­ser­ven im Be­triebs­vermögen der Or­gan­ge­sell­schaft sind dem­nach beim Or­ganträger nicht zu berück­sich­ti­gen.

Hinweis

Die Fi­nanz­ver­wal­tung wen­det die an­tei­lige Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung bei un­mit­tel­ba­rem Be­tei­li­gungs­er­werb vor dem 1.1.2016 mit Ver­weis auf den Be­schluss des BVerfG vom 29.3.2017 (Az. 2 BvL 6/11) bis zu ei­ner ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung vor­erst nicht wei­ter an.

Mit gleich­lau­ten­den Er­las­sen vom 29.11.2017 sind die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder auf die ent­spre­chende An­wen­dung des § 8c KStG auf den ge­wer­be­steu­er­li­chen Ver­lust­vor­trag ein­ge­gan­gen.

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