Bereits am 07.06.2017 hat Deutschland das „Multilaterale Instrument zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (BEPS-MLI) unterzeichnet und damit einen weiteren Baustein zur Bekämpfung schädlicher Steuergestaltungen gesetzt. Konkret wurden damit verschiedene Mindeststandards, die im Rahmen des BEPS-Projekts beschlossen wurden, vereinbart. Über die Mindeststandards hinaus enthält das BEPS-MLI weitere im Zuge von BEPS erarbeitete Regelungen zur Anpassung der DBA (mehr dazu lesen Sie hier). Das Übereinkommen soll ermöglichen, eine Vielzahl bestehender DBA in einem dynamischen Verfahren anzupassen und damit, im Vergleich zu bilateralen Vertragsverhandlungen, eine beschleunigte Umsetzung internationaler Standards zu erreichen.
Die teilnehmenden Staaten haben darauf aufbauend jeweils bestimmt, ob und welche dieser Regelungen sie bei der Anwendung ihrer DBA mit anderen teilnehmenden Staaten berücksichtigen wollen. Deutschland hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurden mit anderen teilnehmenden Staaten vereinbart, welche Regelungen des BEPS-MLI konkret zur Anwendung kommen sollen. Anschließend bedarf es noch der Ratifizierung dieser Vereinbarungen in nationales Recht und der entsprechenden Notifikation der Umsetzung bei der OECD. Von den 33 übereinstimmenden Vereinbarungen sollen nun die Regelungen mit neun Staaten mit einem Anwendungsgesetz in nationales Recht umgesetzt werden.
Hinweis: Einige der ursprünglich zur Anwendung angemeldeten DBA, z. B. die DBA mit Österreich und Luxemburg, wurden entgegen der Beschleunigungsabsicht des BEPS-MLI zwischenzeitlich bilateral angepasst und sind nicht in dem Anwendungsgesetz enthalten. Auch die ursprünglich vorgesehene Anwendung des BEPS-MLI auf die DBA mit Italien und der Türkei scheitern vorerst daran, dass diese Staaten das BEPS-MLI noch nicht ratifiziert haben.
Die Bundesregierung hat dazu am 07.02.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 und weiteren Maßnahmen (MLI-Anwendungsgesetz) vorgelegt und damit das erforderliche Gesetzgebungsverfahren zur konkreten Anwendung der Maßnahmen nach dem BEPS-MLI im Rahmen der DBA zwischen Deutschland und den folgenden Staaten eingeleitet:
- Frankreich
- Griechenland
- Japan
- Kroatien
- Malta
- Slowakei
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
Der vorgelegte Regierungsentwurf enthält für die o. g. Staaten jeweils individuelle Angaben, welche Artikel des BEPS-MLI gelten sollen. Dies betrifft u. a. Vorgaben zu Verständigungs- und Schiedsverfahren, die Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte oder die Besteuerung von Immobiliengesellschaften. Die sich daraus ergebenden Modifikationen sind bei der Anwendung der bestehenden DBA zu berücksichtigen, d. h. sie modifizieren entweder die Anwendung der Abkommensregelungen oder sind statt diesen anzuwenden. Dementsprechend soll bspw. die in den DBA mit Frankreich, Spanien und der Slowakei geregelten Quellensteuerentlastung bei Dividendenzahlungen an eine in bestimmten Umfang beteiligte Gesellschaft nur bei Einhaltung einer Mindesthaltedauer von 365 Tagen gewährt werden.
Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird noch im Jahr 2024 erwartet. Sofern auch die anschließende Notifikation gegenüber der OECD noch in diesem Jahr erfolgt, könnten die Änderungen durch das MLI-Anwendungsgesetz ab 2025 zur Anwendung kommen.