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Kapitalmarktorientierte Unternehmen

Aufsichtsräte müssen Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung aufweisen

Der Ge­setz­ge­ber for­dert künf­tig bei Auf­sichtsräten von Un­ter­neh­men im öff­ent­li­chen In­ter­esse Sach­ver­stand auf dem Ge­biet der Ab­schlussprüfung. Auf­sichtsräte soll­ten re­flek­tie­ren, ob sie diese Kennt­nisse vor­wei­sen können.

Die Pro­fes­sio­na­li­sie­rung der Tätig­keit in Auf­sichtsräten ist Aus­druck gu­ter Cor­po­rate Go­ver­nance und ge­setz­li­cher An­spruch zu­gleich. Hier­durch soll ei­ner­seits das Er­rei­chen der Un­ter­neh­mens­ziele durch eine qua­li­fi­zierte Be­glei­tung des Ma­nage­ments un­terstützt und an­de­rer­seits die Über­wa­chungs­funk­tion des Auf­sichts­rats gestärkt wer­den. Der Ge­setz­ge­ber macht mit dem der­zeit als Re­gie­rungs­ent­wurf vor­lie­gen­den Ge­setz zur Stärkung der Fi­nanz­markt­in­te­grität (FISG) einen wei­te­ren Qua­li­fi­ka­ti­ons­nach­weis für Auf­sichtsräte er­for­der­lich. Bei Ge­sell­schaf­ten, die „Un­ter­neh­men im öff­ent­li­chen In­ter­esse“ sind - hierzu zählen insb. ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men -, soll min­des­tens ein Mit­glied des Auf­sichts­rats über Sach­ver­stand „auf dem Ge­biet Rech­nungs­le­gung und min­des­tens ein wei­te­res Mit­glied des Auf­sichts­rats über Sach­ver­stand auf dem Ge­biet Ab­schlussprüfung verfügen“ (§ 100 Abs. 5 AktG n.F.). Ge­genüber der bis­he­ri­gen Rechts­lage tritt da­mit das Qua­li­fi­ka­ti­ons­er­for­der­nis im Be­reich der Ab­schlussprüfung hinzu.

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Of­fen ist, wel­ches Maß an Sach­ver­stand der Ge­setz­ge­ber im Be­reich der Ab­schlussprüfung for­dert. Nach der Begründung des Re­fe­ren­ten­ent­wurfs wird für fol­gende Per­so­nen­grup­pen der not­wen­dige Sach­ver­stand un­ter­stellt:

  • Fi­nanz­vorstände,
  • fach­kun­dige An­ge­stellte aus den Be­rei­chen Rech­nungs­we­sen und Con­trol­ling,
  • Ana­lys­ten so­wie
  • langjährige Mit­glie­der in Prüfungs­aus­schüssen oder Be­triebsräte, die sich diese Fähig­keit im Zuge ih­rer Tätig­keit durch Wei­ter­bil­dung an­ge­eig­net ha­ben.

Der nach­fol­gende Re­gie­rungs­ent­wurf re­du­ziert diese Aus­sage auf eine „ent­spre­chende Wei­ter­bil­dung“ ohne Nen­nung die­ser Per­so­nen­grup­pen - al­ler­dings un­ter Ver­weis auf die Begründung zum Re­fe­ren­ten­ent­wurf. Es wird also da­von aus­zu­ge­hen sein, dass die Be­ur­tei­lung des Sach­ver­stands vom kon­kre­ten Ein­zel­fall abhängig ist, wo­bei Vor­kennt­nisse, etwa aus bis­he­ri­gen Aus­bil­dun­gen, Tätig­kei­ten oder auch ent­spre­chende Wei­ter­bil­dun­gen, zu berück­sich­ti­gen sind. Es wird nicht zwin­gend vor­aus­ge­setzt, dass das Mit­glied des Auf­sichts­rats einem steu­er­be­ra­ten­den oder wirt­schaftsprüfen­den Be­ruf an­gehört.

Das FISG soll zum 01.07.2021 in Kraft tre­ten. Da­mit be­steht bei sol­chen Auf­sichtsräten Hand­lungs­be­darf, die diese Qua­li­fi­ka­tion aus ih­rem Gre­mium her­aus ak­tu­ell noch nicht auf­wei­sen können. Nach dem Ge­set­zes­wort­laut ist zu­dem er­for­der­lich, dass der Sach­ver­stand von zwei Mit­glie­dern auf­zu­wei­sen ist, die je­weils in einem der bei­den Be­rei­che über Sach­ver­stand verfügen. Das Er­for­der­nis kann da­her nicht durch ein in bei­den Fach­ge­bie­ten qua­li­fi­zier­tes Auf­sichts­rats­mit­glied si­cher­ge­stellt wer­den.

Hin­weis: Um Auf­sichtsräte fit für die neuen An­for­de­run­gen zu ma­chen, bie­tet Eb­ner Stolz zur Wei­ter­bil­dung ein mehrtäti­ges On­line-Grund­la­gen­se­mi­nar an, das we­sent­li­che In­halte auf dem Ge­biet der Ab­schlussprüfung ver­mit­telt. Da­mit können sich Auf­sichtsräte auf die neuen ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen vor­be­rei­ten. Das Se­mi­nar ist darüber hin­aus für Auf­sichtsräte nicht-ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ter Un­ter­neh­men zu emp­feh­len, die sich an den ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen des Ge­setz­ge­bers ori­en­tie­ren. Wei­tere In­for­ma­tio­nen zu dem Se­mi­nar fin­den Sie hier.

Be­ar­bei­tungs­stand: 26.04.2021

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