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Steuerberatung

Multilaterales Instrument unterzeichnet

Am 7.6.2017 un­ter­zeich­ne­ten fast 70 Staa­ten, dar­un­ter auch Deutsch­land, in Pa­ris das im Rah­men des BEPS-Pro­jekts der OECD ent­wi­ckelte „Mul­ti­la­te­rale In­stru­ment“ (MLI). Da­mit soll es zukünf­tig möglich sein, eine Viel­zahl be­ste­hen­der Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) zwi­schen den teil­neh­men­den Staa­ten in einem dy­na­mi­schen Ver­fah­ren an in­ter­na­tio­nal ver­ein­barte Stan­dards an­zu­pas­sen - und da­mit schnel­ler als dies durch je­weils bi­la­te­rale Ver­hand­lun­gen möglich wäre.

Um was geht es?

Das MLI setzt zunächst ver­schie­dene Min­dest­stan­dards, die im Rah­men des BEPS-Pro­jekts ver­ein­bart wur­den, in den DBA zwi­schen den teil­neh­men­den Staa­ten um. Über die Min­dest­stan­dards hin­aus enthält das MLI wei­tere im Zuge von BEPS er­ar­bei­tete Re­ge­lun­gen zur An­pas­sung von DBA. Die teil­neh­men­den Staa­ten be­sit­zen hier je­doch be­stimmte Wahl­frei­hei­ten, ob sie diese wei­ter­ge­hen­den Re­ge­lun­gen in ih­ren DBA um­set­zen möch­ten. Auch be­stim­men die Staa­ten selbst, wel­che DBA durch das MLI an­ge­passt wer­den sol­len („Co­vered Tax Agree­ments“). Eine vollständige Har­mo­ni­sie­rung der be­ste­hen­den DBA zwi­schen den teil­neh­men­den Staa­ten geht mit dem MLI im Er­geb­nis also nicht ein­her.

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Deutsch­land hat anläss­lich der Un­ter­zeich­nung des MLI 35 der der­zeit be­ste­hen­den 96 DBA aus­gewählt (z.B. die DBA mit Öster­reich und  UK). Um­ge­kehrt ha­ben bis­lang 33 Staa­ten ihr DBA mit Deutsch­land für eine An­wen­dung des MLI aus­gewählt. Er­for­der­lich für die An­wen­dung des MLI im All­ge­mei­nen und der kon­kre­ten wei­ter­ge­hen­den Re­ge­lun­gen ist, dass sich der je­weils an­dere Staat eben­falls für die An­wen­dung des MLI bzw. der ent­spre­chen­den wei­ter­ge­hen­den Re­ge­lung ent­schie­den hat.

Regelungen, die Deutschland anwenden will

Ins­be­son­dere bezüglich der fol­gen­den Re­ge­lun­gen hat Deutsch­land erklärt, sie an­wen­den zu wol­len:

  • „DBA-Schach­tel­pri­vi­leg“: Eine Min­dest­hal­te­dauer von 365 Ta­gen wird als Vor­aus­set­zung für eine Quel­len­steu­er­ent­las­tung bei Di­vi­den­den­zah­lun­gen ein­geführt (Art. 8 des MLI); be­reits vor­han­dene Min­dest­hal­te­dau­ern (z.B. DBA Ita­lien) sol­len aber un­verändert blei­ben.
  • „Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten“: Ge­winne aus dem Ver­kauf von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len und Per­so­nen­ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen können in dem Staat be­steu­ert wer­den, in dem die Im­mo­bi­lien be­le­gen sind, so­fern der Wert die­ser An­teile in­ner­halb der letz­ten 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 % un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar auf in die­sem an­de­ren Ver­trags­staat be­le­ge­nem Grund­vermögen be­ruhte (Art. 9 des MLI).
  • „Be­triebsstätten“: Bei der Prüfung des Aus­nah­me­ka­ta­logs begründen ge­ne­rell nur mehr vor­be­rei­tende Tätig­kei­ten und Hilfstätig­kei­ten keine Be­triebsstätten (Art. 13 MLI; zu überprüfen an­hand des Ge­schäfts­mo­dells des je­wei­li­gen Ge­samt­un­ter­neh­mens).
  • „Verständi­gungs­ver­fah­ren zwi­schen den Staa­ten zur Ver­mei­dung ei­ner Dop­pel­be­steue­rung“ (Art. 16 MLI). Verständi­gungs­ver­fah­ren wer­den der­zeit be­reits vom Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern durch­geführt. Auf EU-Ebene ha­ben sich die Fi­nanz­mi­nis­ter am 23.5.2017 auf eine Richt­li­nie zur Streit­bei­le­gung bei Dop­pel­be­steue­run­gen ge­ei­nigt; vor­be­halt­lich der An­nahme durch den Rat der Eu­ropäischen Union fin­det diese Richt­li­nie für Steu­er­jahre ab dem 1.1.2018 An­wen­dung.
  • „Ver­bind­li­ches steu­er­li­ches Schieds­ver­fah­ren“ (Art. 18 ff.; Durchführung nach einem er­folg­lo­sen Verständi­gungs­ver­fah­ren bin­nen ei­ner Frist von drei Jah­ren).

Regelungen, die Deutschland nicht anwenden will

Ins­be­son­dere bezüglich der fol­gen­den Re­ge­lun­gen hat Deutsch­land erklärt, sie nicht an­wen­den zu wol­len:

  • „Trans­pa­rente Recht­sträger“ (hy­bride Ge­stal­tun­gen, Art. 3 MLI); hierzu sind auf EU-Ebene be­reits die sog. ATAD I- und ATAD II-Richt­li­nien er­las­sen wor­den, die Deutsch­land im Rah­men ei­ner „Ge­samtlösung“ um­set­zen möchte.
  • „Dop­pel­ansässige Recht­sträger“ (Art. 4 MLI); es ver­bleibt also da­bei, dass im Re­gel­fall der Staat das Be­steue­rungs­recht hat, in dem sich der Ort der tatsäch­li­chen Ge­schäfts­lei­tung be­fin­det. Eine wich­tige Aus­nahme hier­von fin­det sich im DBA mit den USA - hier ist das in der Pra­xis schwie­rige Ein­ver­neh­men der Staa­ten ent­schei­dend.
  • „Er­wei­te­rung des Be­triebsstätten­be­griffs bei Kom­mis­sionärs­mo­del­len und ähn­li­chen Ge­stal­tun­gen“ (Art. 12 MLI); hierzu hat Deutsch­land be­reits im Vor­feld Vor­be­halte erklärt, da befürch­tet wird, dass die ausländi­schen Staa­ten ver­mehrt Be­triebsstätten an­neh­men und da­mit Be­steue­rungs­sub­strat von Deutsch­land in das Aus­land wan­dert.
  • „Dauer von Bau- und Mon­ta­ge­be­triebsstätten“ - Zu­sam­men­fas­sung von ver­schie­de­nen Verträgen (Art. 14 MLI); hierzu exis­tie­ren be­reits na­tio­nale Re­ge­lun­gen in den Ver­wal­tungs­grundsätzen Be­triebsstätten­ge­winn­auf­tei­lung (VWG BsGa).
Zu den Re­ge­lun­gen, die eine Er­wei­te­rung der Präam­bel ei­nes DBA da­hin­ge­hend vor­se­hen, dass durch das DBA nicht nur die Dop­pel­be­steue­rung, son­dern auch die dop­pelte Nicht­be­steue­rung durch Steu­er­verkürzung oder Steu­er­um­ge­hung ver­mie­den wer­den soll (Art. 6 MLI), hat Deutsch­land par­ti­elle Vor­be­halte erklärt. Glei­ches gilt für die An­wen­dung des sog. „prin­ci­pal pur­pose test“, wo­nach vor Gewährung von Ab­kom­mens­vergüns­ti­gun­gen zu überpüfen ist, ob diese Vergüns­ti­gung ei­ner der Haupt­zwe­cke der Ver­ein­ba­rung der Steu­er­pflich­ti­gen war (Art. 7 MLI).

Wie geht es weiter?

Auf Ebene der OECD müssen zunächst min­des­tens fünf Staa­ten die Ra­ti­fi­ka­ti­ons­ur­kun­den hin­ter­le­gen. Drei Mo­nate nach Hin­ter­le­gung der letz­ten Ra­ti­fi­ka­ti­ons­ur­kunde tritt das MLI dann für diese ers­ten fünf Staa­ten in Kraft. Wei­tere Staa­ten können hin­zu­tre­ten.

Für Deutsch­land fin­det das MLI al­ler­dings erst drei Mo­nate nach Hin­ter­le­gung sei­ner Ra­ti­fi­ka­ti­ons­ur­kunde An­wen­dung, so­fern Deutsch­land nicht be­reits zu den ers­ten fünf Staa­ten gehören sollte. Dem Ver­neh­men nach wird die Ra­ti­fi­zie­rung in Deutsch­land erst nach der Bun­des­tags­wahl er­fol­gen, so dass mit der An­wen­dung auf die aus­gewähl­ten DBA ab 2019 zu rech­nen ist.

Das MLI wurde in zwei bin­den­den Sprach­fas­sun­gen (Eng­li­sch und Französi­sch) er­las­sen und so auch vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter un­ter­zeich­net. Auf Deut­sch exis­tiert le­dig­lich eine nicht bin­dende Über­set­zung. Es bleibt ab­zu­war­ten, wie hier­mit im Rah­men des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens in Deutsch­land um­ge­gan­gen wird.

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