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Rechtsberatung

Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz: Planungspflicht für Unternehmen implementieren!

Ende letz­ter Wo­che fand eine Ex­per­ten­runde mit Par­la­men­ta­ri­ern und Ver­bands­ver­tre­tern zur Re­form des Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­rechts statt. An den Ge­sprächen nah­men auch Ver­tre­ter des IDW teil, dar­un­ter Bern­hard Stef­fan, Wirt­schaftsprüfer, Steu­er­be­ra­ter und Part­ner bei Eb­ner Stolz in Stutt­gart und Vor­sit­zer des Fach­aus­schus­ses Sa­nie­rung und In­sol­venz des IDW.

Der der­zeit im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­find­li­che Ent­wurf ei­nes sog. Ge­set­zes zur Fort­ent­wick­lung des Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­rechts, kurz Sa­nie­rungs­rechts­fort­ent­wick­lungs­ge­setz - San­Ins­FoG, ist ein wich­ti­ger Schritt, um die Sa­nie­rungs­kul­tur in Deutsch­land zu fes­ti­gen. Der Re­gie­rungs­ent­wurf ist ins­ge­samt eine ge­lun­gene Ergänzung der In­stru­men­ta­rien zur Sa­nie­rung kri­sen­be­haf­te­ter Un­ter­neh­men, wo­bei ein noch früherer Zu­gang zu den neuen Sa­nie­rungs­in­stru­men­ten wünschens­wert ge­we­sen wäre.

Po­si­tiv ist auch die Neu­ord­nung der In­sol­venzgründe, wo­nach künf­tig ein Un­ter­neh­men nur dann über­schul­det sein soll, wenn das Re­invermögen ne­ga­tiv ist und in den nächs­ten zwölf Mo­na­ten eine Li­qui­ditätslücke ent­steht. Der bis­her längere Pro­gno­se­ho­ri­zont, der ge­genwärtig das lau­fende und fol­gende Ge­schäfts­jahr um­fasst, wird verkürzt. Dem­ge­genüber wird bei ei­ner dro­hen­den Zah­lungs­unfähig­keit der Pro­gno­se­zeit­raum auf 24 Mo­nate verlängert.

Zu­dem sol­len die Ge­schäfts­lei­ter dazu ver­pflich­tet wer­den, bei dro­hen­der Zah­lungs­unfähig­keit die In­ter­es­sen der Ge­samt­heit al­ler Gläubi­ger zu wah­ren - und zwar im Zwei­fel auch ge­gen die Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter. Da­mit wächst nach der Ein­schätzung von Bern­hard Stef­fan die Be­deu­tung ei­ner Un­ter­neh­mens­pla­nung für die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter. Dies ermöglicht, Un­ter­neh­mens­kri­sen früher zu er­ken­nen und Haf­tungs­ri­si­ken zu mi­ni­mie­ren. Des­halb sollte eine ex­pli­zite Pla­nungs­pflicht ko­di­fi­ziert wer­den. Eine sol­che zwin­gende Vor­aus­set­zung für eine funk­ti­onsfähige Kri­senfrüher­ken­nung wird bis­lang vom Ge­setz­ge­ber nicht ex­pli­zit ge­for­dert.

Da­bei sollte berück­sich­tigt wer­den, dass an kleine und mit­tel­große Un­ter­neh­men nicht die­sel­ben An­for­de­run­gen an die Un­ter­neh­mens­pla­nung zu stel­len sind wie an in­ter­na­tio­nal tätige Großkon­zerne.

Hinweis

Die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Corona-Pan­de­mie dürf­ten mit den im San­Ins­FoG vor­ge­se­he­nen In­stru­men­ten nicht merk­lich ab­ge­schwächt wer­den können. Eine künst­li­che Le­bens­verlänge­rung von Un­ter­neh­men, de­ren Ge­schäfts­mo­delle lang­fris­tig nicht tragfähig sind, zieht al­ler­dings nur die ver­blei­ben­den ge­sun­den Un­ter­neh­men in Mit­lei­den­schaft und ist des­halb nicht in Be­tracht zu zie­hen.

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