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Steuerberatung

Nichtsteuerbare Einkünfte aus einer Managementbeteiligung

FG Baden-Württemberg 9.5.2017, 5 K 3825/14

Erlöse aus der Veräußerung von GmbH-An­tei­len ei­nes an der GmbH be­tei­lig­ten Ge­schäftsführers sind bei ent­spre­chen­der Ge­stal­tung we­der als Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG noch nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG steu­er­bar.

Der Sach­ver­halt:
Der ver­hei­ra­tete Kläger war an­ge­stell­ter Ge­schäftsführer der XY-GmbH, die als Hol­ding der X-Un­ter­neh­mens­gruppe fun­gierte. Die An­teile der XY-GmbH wur­den im Jahr 2005 von ei­ner In­ves­to­ren­gruppe aus der Pri­vate Equity Bran­che er­wor­ben, die das Ziel hatte, das er­wor­bene Un­ter­neh­men nach ei­ner grund­le­gen­den Um­struk­tu­rie­rung mit Ge­winn zu veräußern. Um die an­ge­strebte Wert­stei­ge­rung der er­wor­be­nen Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gung zu er­rei­chen und ein­zelne Ma­na­ger und Führungskräfte in der X-Un­ter­neh­mens­gruppe stärker an das Un­ter­neh­men zu bin­den, hat­ten die neuen Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter vor­ge­se­hen, aus­gewählte Ma­na­ger an der Hol­ding­ge­sell­schaft zu be­tei­li­gen.

Hierzu gehörte auch der Kläger. Er er­warb im Jahr 2005 fremd­fi­nan­zierte Ge­schäfts­an­teile und war seit­dem zu 0,5 % am Stamm­ka­pi­tal der XY-GmbH be­tei­ligt. Im Zuge ei­ner im Jahr 2007 er­folg­ten Um­struk­tu­rie­rung der X-Un­ter­neh­mens­gruppe wur­den die An­teile an der XY-GmbH ge­gen neue An­teile an der XA-GmbH ein­ge­tauscht. Der Kläger war jetzt zu 0,96 % am Stamm­ka­pi­tal der XA-GmbH be­tei­ligt. Nach der Um­struk­tu­rie­rung be­stand er­neut die Möglich­keit, sich an der XA-GmbH (nun al­ler­dings nur noch im Rah­men ei­ner Treu­hand) zu be­tei­li­gen. Im Jahr 2008 er­warb die Ehe­frau des Klägers (Kläge­rin) treuhände­ri­sch zu hal­tende Ge­schäfts­an­teile an der XA-GmbH. Sie war so­mit als Treu­ge­be­rin zu 0,11 % am Stamm­ka­pi­tal der XA-GmbH be­tei­ligt.

Im Jahr 2009 veräußer­ten die Kläger ebenso wie die an­de­ren Ge­sell­schaf­ter ihre Be­tei­li­gung an der XA-GmbH. Der Ver­kaufs­preis wurde in drei Tran­chen aus­ge­zahlt, die er­ste Tran­che im Jahr 2009, die zweite und dritte in den Jah­ren 2011 und 2014. Das Fi­nanz­amt qua­li­fi­zierte sämt­li­che Ver­kaufs­erlöse als dem Kläger im Jahr 2009 zu­ge­flos­se­nen Ar­beits­lohn.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Hier­ge­gen legte das Fi­nanz­amt Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum ein. Diese wird beim BFH un­ter dem Az. VI B 99/17 geführt.

Die Gründe:
Die Erlöse aus der Veräußerung der GmbH-An­teile sind we­der als Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit noch als Einkünfte aus der Veräußerung von An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten gem. § 17 EStG zu qua­li­fi­zie­ren. Da sie auch kei­ner an­de­ren Ein­kunfts­art zu­zu­ord­nen sind, un­ter­lie­gen sie nicht der Ein­kom­men­steuer.

Be­tei­ligt sich ein Ar­beit­neh­mer ka­pi­talmäßig an sei­nem Ar­beit­ge­ber, kann die Be­tei­li­gung ei­genständige Er­werbs­grund­lage sein, so dass die da­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­den Ein­nah­men in kei­nem ein­kom­men­steu­er­recht­lich er­heb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zum Ar­beits­verhält­nis ste­hen. Der Ar­beit­neh­mer nutzt in die­sem Fall sein Ka­pi­tal als eine vom Ar­beits­verhält­nis un­abhängige und ei­genständige Er­werbs­grund­lage. Die dar­aus er­ziel­ten lau­fen­den Erträge sind dann keine Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, son­dern sol­che aus Ka­pi­tal­vermögen. Im Falle der Veräußerung der Ka­pi­tal­be­tei­li­gung kommt dem­ent­spre­chend eine Steu­er­bar­keit nach §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG in Be­tracht. So ist es im Streit­fall.

Ein für Lohn­einkünfte not­wen­di­ger Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen dem Dienst­verhält­nis des Klägers und den Erlösen aus der Veräußerung der Ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen des Klägers und sei­ner Ehe­frau be­steht nicht. Die Erlöse ha­ben ihre Ur­sa­che viel­mehr al­lein in der un­mit­tel­ba­ren bzw. mit­tel­ba­ren Ge­sell­schafts­be­tei­li­gung der Kläger, die als Son­der­rechts­be­zie­hung un­abhängig vom Ar­beits­verhält­nis des Klägers be­stand. Es han­delte sich bei den Be­tei­li­gun­gen um eine gewöhn­li­che Ge­sell­schafts­be­tei­li­gung mit den übli­chen Chan­cen und Ri­si­ken. Die Tat­sa­che, dass die Tätig­keit des Klägers als Ge­schäftsführer für das Ziel der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter, die X-Un­ter­neh­mens­gruppe mit­tel­fris­tig mit Ge­winn zu veräußern, wich­tig war, ist noch kein In­diz dafür, dass des­sen Be­tei­li­gung an der Hol­ding­ge­sell­schaft durch sein Ar­beits­verhält­nis ver­an­lasst war.

Denn der Kläger er­hielt ne­ben sei­nem Fest­ge­halt auch noch eine va­ria­ble Vergütung ei­nes be­stimm­ten Pro­zent­sat­zes des jähr­li­chen Wert­zu­wach­ses des Un­ter­neh­mens. Vor al­lem be­kam der Kläger im Zu­sam­men­hang mit sei­nem An­teil­ser­werb und dem sei­ner Frau von sei­nem Ar­beit­ge­ber bzw. des­sen Ei­gentümern kei­nen Vor­teil zu­ge­wandt, der über die bloße Chance auf einen späte­ren Veräußerungs­ge­winn hin­aus­ge­gan­gen ist. Bei den Erlösen der Kläger aus der Veräußerung ih­rer Ge­schäfts­an­teile an der XA-GmbH han­delt es sich auch nicht um Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, weil diese Vor­schrift gem. § 52 Abs. 28 S. 11 EStG erst­mals auf Ge­winne aus der Veräußerung von An­tei­len an­zu­wen­den ist, die nach dem 31.12.2008 er­wor­ben wor­den sind. So­wohl der Kläger als auch die Kläge­rin ha­ben ihre An­teile be­reits vor die­sem Da­tum er­wor­ben.

Es lie­gen auch keine sons­ti­gen Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor, da die Kläger ihre Ge­schäfts­an­teile je­weils länger als ein Jahr ge­hal­ten ha­ben. Die Veräußerungs­ge­winne der Kläger sind auch nicht gem. § 17 EStG als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb zu qua­li­fi­zie­ren, weil die Kläger je­weils nicht zu min­des­tens einem Pro­zent an der XA-GmbH be­tei­ligt wa­ren. Eine Zu­rech­nung des Ge­sell­schafts­an­teils der Kläge­rin beim Kläger gem. § 42 AO kommt nicht in Be­tracht. Ein Miss­brauch von Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten liegt nicht vor. Die Ehe­gat­ten hiel­ten je­weils ei­genständig Ge­schäfts­an­teile an der GmbH, die zwar zu­sam­men­ge­nom­men die Ein-Pro­zent-Grenze des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG über­stie­gen. Je­der An­teil für sich blieb aber un­ter die­ser Grenze. Trotz Ehe und Zu­sam­men­ver­an­la­gung sind Ehe­gat­ten auch im Steu­er­recht ei­genständige Rechts­sub­jekte.

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