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Steuerberatung

Nicht beteiligte Komplementär-GmbH: Angemessenheit des Gewinnvorabs

FG Münster 23.2.2018, 1 K 2201/17 F

Ein Ge­winn­vorab für eine am Vermögen ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft nicht be­tei­ligte Kom­ple­mentär-GmbH stellt bei gleich­zei­ti­gem Ver­zicht der Ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­mentär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Ge­schäftsführ­ertätig­keit keine un­an­ge­mes­sene Ge­winn­ver­tei­lung dar. Ein wirt­schaft­li­cher "Durch­griff" auf die Kom­man­di­tis­ten ist mit dem sog. Tren­nungs­prin­zip nicht ver­ein­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Ge­sell­schafts­ver­trag sah vor, dass die an Er­geb­nis und Vermögen nicht be­tei­ligte Kom­ple­mentär-GmbH für die Ge­schäftsführung und die Über­nahme der persönli­chen Haf­tung einen jähr­li­chen Vor­ab­ge­winn er­hal­ten sollte. Der nach Ab­zug des Vor­ab­ge­winns ver­blei­bende Ge­winn sollte un­ter den Kom­man­di­tis­ten im Verhält­nis ih­rer Ka­pi­tal­an­teile auf­ge­teilt wer­den.

Beide Kom­man­di­tis­ten, die auch Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentärin wa­ren, tätig­ten aus ih­ren Ka­pi­tal­kon­ten lau­fend mo­nat­li­che Ent­nah­men, die von den Ge­winn­an­tei­len ge­deckt wa­ren. Eine Vergütung für die Ge­schäftsführ­ertätig­keit der bei­den Ge­sell­schaf­ter (und zu­gleich Kom­man­di­tis­ten) zahlte die Kom­ple­mentärin nicht.

Das Fi­nanz­amt sah diese Ge­winn­ver­tei­lung als un­an­ge­mes­sen an und rech­nete den der Kom­ple­mentär-GmbH zu­ge­wie­se­nen Ge­winn­vorab zu glei­chen Tei­len den Kom­man­di­tis­ten zu. Zur Begründung stellte es dar­auf ab, dass die Ge­schäftsführ­ertätig­keit auf der Ebene der KG bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung nicht von der Kom­ple­mentärin, son­dern von den Kom­man­di­tis­ten er­bracht werde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist dort un­ter dem Az.: IV R 11/18 anhängig.

Die Gründe:
Der an­ge­foch­tene Be­scheid über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Ge­winn­fest­stel­lung des Jah­res 2014 und die Ein­spruchs­ent­schei­dung sind rechts­wid­rig und da­her nach Maßgabe der Ur­teilsgründe zu ändern.

Die von den Ge­sell­schaf­tern der Kläge­rin be­schlos­sene han­dels­recht­li­che Ge­winn­ver­tei­lungs­ab­rede stellt we­der hin­sicht­lich ih­rer ein­zel­nen Be­stand­teile noch in ih­rer Ge­samt­schau eine wirt­schaft­lich un­an­ge­mes­sene Ge­winn­ver­tei­lung dar. Für die Führung der Ge­schäfte und die Über­nahme der persönli­chen Haf­tung steht der GmbH eine markt­ge­rechte Ge­gen­leis­tung zu, un­abhängig da­von, ob sie diese Vergütung an ihre An­teils­eig­ner oder Ge­schäftsführer (etwa in Form ei­nes Ge­schäftsführer­ge­halts) wei­ter­gibt.

Die Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer wie­derum sind frei in ih­rer Ent­schei­dung, ihre Ge­schäftsführ­ertätig­keit un­ent­gelt­lich zu er­brin­gen. Die Folge, dass ein ge­wis­ser An­teil am Ge­samt­ge­winn der Kläge­rin in den Be­reich der Kom­ple­mentär-GmbH "ver­la­gert" und dort the­sau­ri­ert wird, macht die Ge­stal­tung nicht un­an­ge­mes­sen, son­dern ist letzt­lich Folge der ge­setz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dung, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Körper­schaf­ten un­ter­schied­lich zu be­steu­ern. Ein wirt­schaft­li­cher "Durch­griff" auf die Kom­man­di­tis­ten ist viel­mehr mit dem sog. Tren­nungs­prin­zip nicht ver­ein­bar.

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