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Steuerberatung

Nicht anerkannte Behandlungsmethode als außergewöhnliche Belastungen?

FG Köln 21.3.2018, 3 K 544/17

Gem. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV hat der Steu­er­pflich­tige für wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kannte Be­hand­lungs­me­tho­den (hier: Bio­re­so­nanz­the­ra­pie) den Nach­weis der Zwangsläufig­keit von Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fall durch ein amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten oder eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ei­nes me­di­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung zu er­brin­gen. Der Nach­weis muss vor Be­ginn der Be­hand­lung aus­ge­stellt wor­den sein.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger er­litt 1996 bei einem von ihm nicht ver­schul­de­ten Ver­kehrs­un­fall ein schwe­res Schädel-Hirn-Trauma, an des­sen Fol­gen er heute noch lei­det. Erst­mals in 2001 wurde die­ses Lei­den beim Kläger als Schwer­be­hin­de­rung an­er­kannt und des­sen Grad ab 2006 un­be­fris­tet mit 60 % fest­ge­stellt. Zur Lin­de­rung sei­ner Be­schwer­den hatte sich der Kläger nach dem Un­fall di­ver­ser schuld­me­di­zi­ni­scher Be­hand­lungs­me­tho­den un­ter­zo­gen, ohne dass diese zu einem länger­fris­ti­gen Er­folg führ­ten.

Im Ok­to­ber 2014 be­gann der Kläger schließlich mit dem streit­ge­genständ­li­chen Bio­re­so­nanz­the­ra­pie­ver­fah­ren. Das Ver­fah­ren ba­siert auf der Na­tur­heil­kunde und hat in Ein­zelfällen zur Hei­lung von Krank­hei­ten bzw. zur Lin­de­rung der Be­schwer­den geführt. Es ist je­doch schul­me­di­zi­ni­sch nicht an­er­kannt. Im Streit­jahr 2015 ab­sol­vierte der Kläger min­des­tens 28 Sit­zun­gen. Ab Mitte Au­gust 2015 führte der Kläger die The­ra­pie zu Hause wei­ter. Dazu mie­tete er ein The­ra­pie­gerät an. Die Auf­wen­dun­gen des Klägers für das The­ra­pie­ver­fah­ren be­tru­gen im Streit­jahr ins­ge­samt 5.059 € (Sit­zun­gen 2.454 €, Gerätemiete 1.915 €, Fahrt­kos­ten zum The­ra­pie­zen­trum 690 €).

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2015 machte der Kläger zunächst die Auf­wen­dun­gen für die Sit­zun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. Das be­klagte Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen nicht, da der Nach­weis der me­di­zi­ni­schen In­di­ka­tion fehle. Der da­ge­gen ein­ge­legte Ein­spruch des Klägers wurde zurück­ge­wie­sen. Seine Klage, mit der er den Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für die Bio­re­so­nanz­the­ra­pie i.H.v. 5.059 € wei­ter­ver­folgte, hatte vor dem FG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Das be­klagte Fi­nanz­amt hat es zu Recht ab­ge­lehnt, die vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die Bio­re­so­nanz­the­ra­pie als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen. Auf­wen­dun­gen er­wach­sen dem Steu­er­pflich­ti­gen gem. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG zwangsläufig, wenn er sich ih­nen aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann und so­weit die Auf­wen­dun­gen den Umständen nach not­wen­dig sind und einen an­ge­mes­se­nen Be­trag nicht über­stei­gen. Krank­heits­kos­ten er­wach­sen dem Steu­er­pflich­ti­gen dem Grunde nach zwangsläufig, da er sich ih­nen aus tatsäch­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. So auch hier im Streit­fall. Frag­lich ist im Streit­fall je­doch, in­wie­weit die Auf­wen­dun­gen des Klägers i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG auch den Umständen nach not­wen­dig ge­we­sen sind.

Die­ses Kri­te­rium knüpft nicht an die Per­son des Steu­er­pflich­ti­gen an, son­dern ist ob­jek­tiv zu be­ur­tei­len. Im Streit­fall konnte sich der Kläger ei­ner Be­hand­lung zur Lin­de­rung sei­nes er­heb­li­chen Lei­dens und den da­mit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen nicht ent­zie­hen. Ob aber ge­rade die Auf­wen­dun­gen für die Bio­re­so­nanz­the­ra­pie ob­jek­tiv not­wen­dig ge­we­sen sind, steht nicht fest. Gem. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV hat der Steu­er­pflich­tige für wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kannte Be­hand­lungs­me­tho­den den Nach­weis der Zwangsläufig­keit von Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fall durch ein amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten oder eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ei­nes me­di­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung zu er­brin­gen. Bei den vom Kläger gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen han­delt es sich um eine wis­sen­schaft­li­che nicht an­er­kannte Be­hand­lungs­me­thode.

Den er­for­der­li­chen Nach­weis durch ein amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten oder eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ei­nes me­di­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung hat der Kläger nicht er­bracht. Das vom Kläger ein­ge­reichte amtsärzt­li­che Gut­ach­ten be­fasst sich aus­schließlich mit der Fest­stel­lung sei­ner Dienstfähig­keit. Das The­ra­pie­ver­fah­ren fin­det darin keine Erwähnung. Das amtsärzt­li­che Gut­ach­ten muss aber ge­rade den Nach­weis der Zwangsläufig­keit der Auf­wen­dun­gen er­brin­gen. Dazu gehört die Be­ant­wor­tung der Frage, ob die Bio­re­so­nanz­the­ra­pie not­wen­dig ge­we­sen ist. Eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ei­nes me­di­zi­ni­schen Diensts ei­ner Kran­ken­ver­si­che­rung liegt nicht vor.

Durch das At­test der Hausärz­tin des Klägers wird der Nach­weis ebenso nicht er­bracht, denn die Hausärz­tin ist keine Amtsärz­tin und ihre Be­schei­ni­gung ist auch nicht vor Be­ginn der streit­ge­genständ­li­chen Be­hand­lungsmaßnahme 2015 aus­ge­stellt wor­den. Schließlich ist es dem Ge­richt ver­wehrt, über die Frage der Not­wen­dig­keit der The­ra­pie ei­genständig Be­weis zu er­he­ben, denn nach der Re­ge­lung ist der Nach­weis vor Be­ginn der Be­hand­lung vom Steu­er­pflich­ti­gen ein­zu­ho­len. Die Reg­lung ist ab­schließend.

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