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Steuerberatung

Aufwendungen für Fitnessclub als außergewöhnliche Belastungen

FG Köln v. 30.1.2019 - 7 K 2297/17

Es ist frag­lich, ob und in­wie­weit es sich bei den Fit­ness­stu­dio­beiträgen und den aus den Fit­ness­stu­dio­be­su­chen fol­gen­den Fahrt­kos­ten über­haupt um un­mit­tel­bare Krank­heits­kos­ten und nicht viel­mehr um Kos­ten für vor­beu­gende oder all­ge­mein ge­sund­heitsfördernde Maßnah­men han­delt, die zu den nicht ab­zieh­ba­ren Kos­ten der Le­bensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2015 u.a. den Jah­res­bei­trag für einen Fit­ness- und Ge­sund­heits­club i.H.v. 588 € so­wie Kos­ten für 148 Fahr­ten dort­hin mit ei­ner Stre­cke von je­weils 56 km i.H.v. 2.486 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht. Dies lehnte das Fia­nanz­amt je­doch ab, da es sich bei den in Rede ste­hen­den Maßnah­men nicht um eine Heil­be­hand­lung i.S.d. § 33 EStG han­dele. So seien etwa keine kon­kre­ten ärzt­li­chen An­wei­sun­gen über Art und Um­fang des Sports vor­ge­legt wor­den und es sei keine ärzt­li­che Lei­tung und Auf­sicht oder zu­min­dest Lei­tung und Be­auf­sich­ti­gung durch eine an­dere fach­kun­dige Per­son, wie etwa einen Phy­sio­the­ra­peu­ten, er­folgt.

Mit ih­rer Klage ver­folgte die Kläge­rin ihr Be­geh­ren auf Berück­sich­ti­gung der gel­tend ge­mach­ten außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen wei­ter. Sie war der An­sicht, durch die ärzt­li­chen Bestäti­gun­gen habe sie die Not­wen­dig­keit der The­ra­pie nach­ge­wie­sen. Die Ärzte würden hierzu je­doch keine Ver­ord­nung im ei­gent­li­chen Sinne er­tei­len, weil die Teil­nahme nicht ver­ord­net wer­den könne. Der Fit­ness- und Ge­sund­heits­club biete die Kran­ken­gym­nas­tik nicht als ein­zelne Leis­tung an und rechne sie nicht als sol­che ab, son­dern nur im Rah­men ei­nes Ver­tra­ges über die Nut­zung ei­ner Ge­samt­leis­tung.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die in Rede ste­hen­den Kos­ten von 3.074 € zu­tref­fend nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 EStG steu­er­min­dernd berück­sich­tigt.

Zum einen ist be­reits frag­lich, ob und in­wie­weit es sich bei den Fit­ness­stu­dio­beiträgen und den aus den Fit­ness­stu­dio­be­su­chen fol­gen­den Fahrt­kos­ten über­haupt um un­mit­tel­bare Krank­heits­kos­ten und nicht viel­mehr um Kos­ten für vor­beu­gende oder all­ge­mein ge­sund­heitsfördernde Maßnah­men han­delt, die zu den nicht ab­zieh­ba­ren Kos­ten der Le­bensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören. Zum an­de­ren stellt zu­min­dest auch ein nicht un­er­heb­li­cher Teil der von der Kläge­rin tatsäch­lich in An­spruch ge­nom­me­nen Leis­tun­gen wie die Wir­belsäulen­gym­nas­tik und das Geräte­trai­ning - mögli­cher­weise so­gar die Ther­mal­was­ser­gym­nas­tik - nicht spe­zi­fi­sch me­di­zi­ni­sch in­di­zierte Maßnah­men dar, die von ei­ner Viel­zahl ge­sun­der Men­schen präven­tiv oder zur Er­hal­tung der Fit­ness durch­geführt wer­den und nach den vor­ste­hen­den Ausführun­gen als all­ge­mein ge­sund­heitsfördernde Maßnah­men nicht i.R.v. § 33 EStG berück­sich­ti­gungsfähig sind.

Diese Fra­gen können letzt­lich je­doch un­be­ant­wor­tet blei­ben. Denn selbst wenn man zu­guns­ten der Kläge­rin bei den Auf­wen­dun­gen für die Be­we­gungs­the­ra­pie im Be­we­gungs­bad, die Gym­nas­tik und das Geräte­trai­ning von Krank­heits­kos­ten aus­ge­hen würde, wäre de­ren Zwangsläufig­keit nicht in der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Weise nach­ge­wie­sen. Bei die­sen Maßnah­men kann es sich al­len­falls um - sämt­lich ver­ord­nungsfähige - Heil­mit­tel i.S.e. phy­si­ka­li­schen The­ra­pie (§ 32 SGB V, § 92 SGB V i.V.m. § 19 der Heil­mit­tel-Richt­li­nie) han­deln, für die das Nach­weis­er­for­der­nis nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV gilt. Eine da­nach zum Nach­weis er­for­der­li­che Ver­ord­nung ei­nes Arz­tes oder Heil­prak­ti­kers für jede durch­geführte Ein­zelmaßnahme hatte die Kläge­rin je­doch nicht vor­ge­legt. Bei den von ihr vor­ge­leg­ten Un­ter­la­gen han­delt es sich le­dig­lich um pau­schale ärzt­li­che Be­schei­ni­gun­gen, nach de­nen die Kläge­rin all­ge­mein Sportthe­ra­pie, Kran­ken­gym­nas­tik, Be­we­gungsübun­gen, Mas­sa­gen und Be­we­gungsübun­gen im Be­we­gungs­bad un­ter the­ra­peu­ti­scher An­lei­tung benötigt und Auf­bau­trai­ning der Mus­ku­la­tur durch Be­we­gungsbäder, Mus­kel­trai­ning so­wie Gym­nas­tik­kurse an­ge­ra­ten wer­den. Diese stell­ten je­doch kein Re­zept oder eine Ver­schrei­bung dar.

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