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Steuerberatung

Kein Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten

BFH 29.11.2017, X R 3/16

Ver­zich­tet ein Steu­er­pflich­ti­ger auf die Er­stat­tung sei­ner Krank­heits­kos­ten, um von sei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung eine Bei­trags­er­stat­tung zu er­hal­ten, können diese Kos­ten nicht von den er­stat­te­ten Beiträgen ab­ge­zo­gen wer­den, die ih­rer­seits die Höhe der ab­zieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a S. 3 EStG re­du­zie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wurde im Streit­jahr 2013 zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Beide Ehe­gat­ten sind pri­vat kran­ken­ver­si­chert. Zur Er­lan­gung ih­res Ba­sis­ver­si­che­rungs­schut­zes gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a S. 3 EStG hat­ten sie Beiträge i.H.v. rd. 1.800 € bzw. 1.600 € ent­rich­ten. Gleich­zei­tig er­hiel­ten die Ehe­gat­ten im Streit­jahr eine Bei­trags­er­stat­tung i.H.v. rd. 600 € bzw. rd. 500 €.

Zur Er­mitt­lung der als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge kürzte der Kläger die ge­zahl­ten Beiträge um die er­hal­te­nen Bei­trags­er­stat­tun­gen, rech­nete aber Krank­heits­kos­ten i.H.v. rd. 600 € ge­gen. Diese hatte er selbst ge­tra­gen, um die Er­stat­tung der Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge zu er­lan­gen. Dem­ge­genüber min­derte das Fi­nanz­amt die ab­zieh­ba­ren Ver­si­che­rungs­beiträge um die Bei­trags­er­stat­tun­gen, ohne die Krank­heits­kos­ten in Ab­zug zu brin­gen. Die Auf­wen­dun­gen des Klägers, die zu der Bei­trags­er­stat­tung im Streit­jahr 2013 geführt hätten, seien be­reits im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 gem. § 11 Abs. 2 EStG ab­ge­flos­sen. Sie seien dem­zu­folge im Jahr der Zah­lung als Krank­heits­kos­ten, nicht aber im Streit­jahr als Min­de­rung der Bei­trags­er­stat­tung beim Son­der­aus­ga­ben­ab­zug und da­mit letzt­lich als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass sich die vom Kläger ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten im Streit­jahr steu­er­lich nicht aus­wir­ken können. Sie sind we­der als Son­der­aus­ga­ben noch als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zieh­bar.

Es können nur die Aus­ga­ben als Beiträge zu Kran­ken­ver­si­che­run­gen ab­zieh­bar sein, die im Zu­sam­men­hang mit der Er­lan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ste­hen und letzt­lich der Vor­sorge die­nen. Da­her hat der BFH be­reits ent­schie­den, dass Zah­lun­gen auf­grund von Selbst- bzw. Ei­gen­be­tei­li­gun­gen an ent­ste­hen­den Kos­ten keine Beiträge zu ei­ner Ver­si­che­rung sind (etwa BFH 1.6.2016, X R 43/14). Zwar wird bei den selbst ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten nicht - wie beim Selbst­be­halt - be­reits im Vor­hin­ein ver­bind­lich auf einen Ver­si­che­rungs­schutz ver­zich­tet, viel­mehr sich der Ver­si­cherte bei Vor­lie­gen der kon­kre­ten Krank­heits­kos­ten ent­schei­den, ob er sie selbst tra­gen will, um die Bei­trags­er­stat­tun­gen zu er­hal­ten. Dies ändert aber nichts daran, dass in bei­den Kon­stel­la­tio­nen der Ver­si­cherte die Krank­heits­kos­ten nicht trägt, um den Ver­si­che­rungs­schutz "als sol­chen" zu er­lan­gen.

Die ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten sind auch nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zieh­bar. Of­fen blei­ben kann, ob die Krank­heits­kos­ten nicht be­reits im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 ab­ge­flos­sen sind. Je­den­falls über­schrei­ten sie nicht die zu­mut­bare Be­las­tung gem. § 33 Abs. 3 EStG i.H.v. 1.849 €. § 33 EStG dif­fe­ren­ziert bei der Er­mitt­lung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung nicht zwi­schen Krank­heits­kos­ten und an­de­ren Auf­wen­dun­gen, die als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zieh­bar sind; der Wort­laut ist in­so­weit ein­deu­tig. Der hier­nach vor­zu­neh­mende Ab­zug ei­ner zu­mut­ba­ren Be­las­tung auch bei Krank­heits­kos­ten ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Bei einem Ge­samt­be­trag der Einkünfte der Kläger i.H.v. 40.033 € beträgt die zu­mut­bare Be­las­tung 1.849 €, so­dass hier die zu­mut­bare Be­las­tung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht über­schrit­ten wurde. In­fol­ge­des­sen kann es der er­ken­nende Se­nat da­hin­ste­hen las­sen, ob über­haupt eine Zwangsläufig­keit der Auf­wen­dun­gen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG in den Fällen be­jaht wer­den kann, in de­nen der Steu­er­pflich­tige auf die ihm zu­ste­hende Er­stat­tung der Krank­heits­kos­ten ver­zich­tet.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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