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Steuerberatung

Aussetzung der Vollziehung für Nachzahlungszinsen bereits ab 2012

Und er­neut äußert der BFH ernst­hafte Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­kon­for­mität des Zins­sat­zes für Nach­zah­lungs­zin­sen. Er gewährte des­we­gen wie schon für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 2015 nun be­reits ab 2012 vorläufi­gen Rechts­schutz.

Be­reits mit Be­schluss vom 25.4.2018 (Az. IX B 21/18) gewährte der BFH we­gen Zwei­feln an der Ver­fas­sungsmäßig­keit des Zins­sat­zes von mo­nat­lich 0,5 % für Nach­zah­lungs­zin­sen die Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Nach­zah­lungs­zin­sen für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 2015. Das BMF rea­gierte hier­auf mit Schrei­ben vom 14.6.2018 und setzte im Falle des Ein­spruchs ge­gen die Zins­fest­set­zung auf An­trag des Zins­schuld­ners für Ver­zin­sungs­zeiträume ab dem 1.4.2015 de­ren Voll­zie­hung aus.

In einem wei­te­ren Be­schluss vom 3.9.2018 (Az. VIII B 15/18) gewährt der BFH nun auch für die Fest­set­zung von Zin­sen für Ver­zin­sungs­zeiträume ab No­vem­ber 2012 die Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Hinweis

Es bleibt ab­zu­war­ten, ob das BMF seine Ver­laut­ba­rung an­passt und so­mit die Fi­nanz­ver­wal­tung auf An­trag auch für Ver­zin­sungs­zeiträume ab (No­vem­ber) 2012 die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt.

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