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Steuerberatung

Nachträgliche Herabsetzung eines Ruhegehalts

BFH 23.8.2017, VI R 4/16

Ver­zich­tet ein Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer auf eine be­reits er­diente Pen­si­ons­an­wart­schaft, ist das nur dann keine ver­deckte Ein­lage, wenn auch ein frem­der Ge­schäftsführer die Pen­si­ons­an­wart­schaft auf­ge­ge­ben hätte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH. Nach einem mit der GmbH ge­schlos­se­nen Pen­si­ons­ver­trag hatte er einen Pen­si­ons­an­spruch i.H.v. zunächst 22.000 DM mo­nat­lich hatte. Auf­grund ei­nes im wei­te­ren Ver­lauf we­sent­lich ge­sun­ke­nen mo­nat­li­chen Ak­tiv­ge­halts ver­ein­bar­ten der Steu­er­pflich­tige und die GmbH eine Ab­sen­kung des Pen­si­ons­an­spruchs auf mo­nat­lich € 4.350 €. Die GmbH re­du­zierte dar­auf­hin die von ihr ge­bil­dete Pen­si­onsrück­stel­lung. Das Fi­nanz­amt sah in dem teil­wei­sen Ver­zicht auf den be­reits er­dien­ten Pen­si­ons­an­spruch den Zu­fluss von steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Würdi­gung des FG, dass dem Kläger durch den Ver­zicht auf be­reits er­diente (wert­hal­tige) Pen­si­ons­an­sprüche vor­lie­gend Ar­beits­lohn i.H.v. rd. 150.000 € zu­ge­flos­sen ist, ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Es kann zu einem Zu­fluss von Ein­nah­men i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG auch bei einem For­de­rungs­ver­zicht durch den Ge­sell­schaf­ter ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft kom­men, so­weit mit ihm eine ver­deckte Ein­lage er­bracht wird. Der Ver­zicht auf eine be­reits er­diente wert­hal­tige Pen­si­ons­an­wart­schaft ist re­gelmäßig durch das Ge­sell­schafts­verhält­nis ver­an­lasst und da­her eine ver­deckte Ein­lage. Eine an­dere Wer­tung kommt nur in Be­tracht, wenn auch ein frem­der Ge­schäftsführer un­ter sonst glei­chen Umständen die Pen­si­ons­an­wart­schaft auf­ge­ge­ben hätte. Dies kann nur in sel­te­nen Aus­nah­mefällen an­ge­nom­men wer­den.

Denn selbst wenn sich die wirt­schaft­li­che Lage der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach Zu­sage des Ru­he­ge­halts we­sent­lich ver­schlech­tert, wird ein frem­der Ge­schäftsführer re­gelmäßig nur dann auf eine be­reits er­diente (wert­hal­tige) Pen­si­ons­an­wart­schaft ver­zich­ten, wenn die Ver­sor­gungs­zu­sage eine Wi­der­rufsmöglich­keit für die­sen Fall vor­sieht oder die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus an­de­ren Gründen einen An­spruch auf An­pas­sung der Ver­sor­gungs­zu­sage auch für die Ver­gan­gen­heit hat.

Dies gilt auch dann, wenn der "Pen­si­ons­ver­zicht" mit ei­ner dau­er­haf­ten Kürzung der Ak­tiv­vergütung ein­her­geht. Auch in die­sem Fall wird ein frem­der Ge­schäftsführer nur dann auf den be­reits un­ver­fall­ba­ren Teil sei­ner Ver­sor­gungs­an­wart­schaft ver­zich­ten, wenn er hierzu recht­lich ver­pflich­tet ist. Dies gilt un­abhängig da­von, ob und in­wie­weit sich die Ge­halts­min­de­rung auf die bis­he­rige Bi­lan­zie­rung der Pen­si­ons­ver­pflich­tung gemäß § 6a EStG aus­wirkt.

Die Sa­che war den­noch an das FG zurück­zu­ver­wei­sen, da die fik­tiv zu­ge­flos­sene Pen­si­ons­an­wart­schaft eine Vergütung für eine mehrjährige Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen ist und da­her die An­wen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Be­tracht kom­men kann. Hierzu hat das FG bis­lang keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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