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Steuerberatung

Einkünftekorrektur bei nicht fremdüblichen Bedingungen

Ge­winn­min­de­run­gen in Zu­sam­men­hang mit Dar­le­hen, die an na­he­ste­hende Per­so­nen ohne Gewährung von Si­cher­hei­ten ver­ge­ben wur­den, können nach der geänder­ten, aber in­zwi­schen ma­ni­fes­tier­ten Recht­spre­chung des BFH kor­ri­giert wer­den.

Der BFH bestätigt seine mit Ur­teil vom 27.2.2019 (Az. I R 73/16) voll­zo­gene Recht­spre­chungsände­rung zur feh­len­den Sperr­wir­kung ei­ner dem Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ent­spre­chen­den DBA-Re­ge­lung ge­genüber ei­ner Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG. Da­durch werde - so der BFH in sei­nem Ur­teil vom 19.6.2019 (Az. I R 32/17) - der Kor­rek­tur­be­reich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preis­be­rich­ti­gun­gen be­schränkt. Auch die Neu­tra­li­sie­rung der ge­winn­min­dern­den Aus­bu­chung ei­ner Dar­le­hens­for­de­rung ge­genüber ei­ner na­he­ste­hen­den Per­son oder ei­ner Teil­wert­ab­schrei­bung hier­auf sei möglich, so­fern die Dar­le­hens­gewährung zu nicht fremdübli­chen Be­din­gun­gen er­folgt ist. Zu die­sen Be­din­gun­gen gehöre - so der BFH ebenso mit Ver­weis auf sein Ur­teil vom 27.2.2019 - auch die feh­lende Be­si­che­rung von an ausländi­sche Toch­ter­ge­sell­schaf­ten gewährte Dar­le­hen. Dem stehe ein sog. Kon­zernrück­halt nicht ent­ge­gen, da da­durch le­dig­lich zum Aus­druck komme, dass bei Dar­le­hens­gewährun­gen in­ner­halb des Kon­zerns auf Si­cher­hei­ten ver­zich­tet werde. Der BFH kommt auch im Fall ei­nes par­tia­ri­schen Dar­le­hens zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Hier seien keine ab­wei­chen­den Maßstäbe zur Fremdüblich­keit an­zu­le­gen.

Im Streit­fall wur­den zu­dem in 2005 Wirt­schaftsgüter zu Buch­wer­ten auf eine mal­te­si­sche Toch­ter­ge­sell­schaft über­tra­gen. Zwar sei die An­wen­dung des § 1 AStG in der 2005 gel­ten­den Fas­sung auf eine da­durch be­wirkte ver­deckte Ein­lage um­strit­ten. Der BFH be­jaht dies je­doch, so­fern die ver­deckte Ein­lage nicht auf ei­ner ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung be­ruht.

Hinweis

In wei­te­ren Ur­tei­len vom 19.6.2019 kommt der BFH zu ver­gleich­ba­ren Er­geb­nis­sen. Bei einem zur An­schub­fi­nan­zie­rung ei­nes neu gegründe­ten Un­ter­neh­mens aus­ge­ge­be­nen un­be­si­cher­ten Dar­le­hen, das mit 6,5 % ver­zinst wurde, werde laut BFH die feh­lende Be­si­che­rung nicht er­kenn­bar kom­pen­siert (Az. I R 54/17). In einem an­de­ren Fall hätte nach Auf­fas­sung des BFH ein frem­der Drit­ter ein Dar­le­hen nur ge­gen wert­hal­tige Si­cher­hei­ten gewährt (Az. I R 5/17).

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