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Steuerberatung

Nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Darlehen

Ein ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­des Dar­le­hen kann in Altfällen zu nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten führen. Daran hält der Bun­des­fi­nanz­hof fest. In Neufällen dürfte dem bald eine ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung ent­ge­gen­ste­hen.

Mit Ur­teil vom 2.7.2019 (Az. IX R 13/18) hat der BFH seine in einem früheren Ur­teil ge­fasste Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung für ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zende Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen bekräftigt. Zwar wurde be­reits in 2008 durch das sog. Mo­MiG das bis­he­rige Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­recht auf­ge­ho­ben. Der BFH änderte je­doch erst mit Ur­teil vom 11.7.2017 (Az. IX R 36/15) seine bis­he­rige Recht­spre­chung zu ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­den Fi­nan­zie­rungs­hil­fen und sah da­bei eine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung vor. Bei be­reits vor dem 27.9.2017 (Da­tum der Veröff­ent­li­chung des BFH-Ur­teils) ver­wirk­lich­ten Sach­ver­hal­ten, sei wei­ter­hin von nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten des Ge­sell­schaf­ters für seine Ge­sell­schafts­an­teile aus­zu­ge­hen, so dass bei Veräußerung der An­teile ggf. ein im Rah­men des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens zu berück­sich­ti­gen­der Ver­lust im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG ent­steht.

Hinweis

Der BFH geht nach ak­tu­el­ler Recht­spre­chung nur dann von nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten aus, so­weit z. B. der Ver­zicht ei­nes Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hens zu ei­ner Ein­lage führt. Im Rah­men des sog. Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2019, das am 7.11.2019 vom Bun­des­tag ver­ab­schie­det wurde, wird ent­ge­gen die­ser Recht­spre­chung der An­schaf­fungs­kos­ten­be­griff in § 17 Abs. 2a EStG ge­setz­lich nor­miert. Dem­nach lie­gen auch dann nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten vor, wenn in der Krise ste­hen­ge­las­sene und kri­sen­be­stimmte Dar­le­hen so­wie Bürg­schafts­re­gress­for­de­run­gen aus­fal­len. Die Neu­re­ge­lung gilt für Veräußerun­gen von Ge­sell­schafts­an­tei­len und Li­qui­da­tio­nen nach dem 31.7.2019 und ist auf An­trag auch schon früher an­zu­wen­den. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob der Bun­des­rat am 29.11.2019 dem Ge­setz zu­stimmt und die­ses so­dann in Kraft tre­ten kann.

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