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Rechtsberatung

Mitarbeiterbeteiligungen als Liquiditätsspritze für krisengebeutelte Unternehmen

Das größte Kon­junk­tur­pa­ket in der Ge­schichte der Bun­des­re­pu­blik sieht Ver­bes­se­run­gen für Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen vor. Ge­rade in der Corona-Krise können Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­delle hel­fen, die Li­qui­dität ei­nes Un­ter­neh­mens zu si­chern.

Der­zeit ist noch un­klar, wie die Ver­bes­se­run­gen um­ge­setzt wer­den sol­len. Der Bun­des­ver­band Deut­sche Star­tups in Ber­lin hat am 22.6.2020 Maßnah­men vor­ge­schla­gen, die auch für mit­telständi­sche Un­ter­neh­men die At­trak­ti­vität von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­del­len stei­gern könn­ten. Bis­lang schre­cken ad­mi­nis­tra­ti­ver Auf­wand, Kos­ten so­wie recht­li­che und steu­er­li­che Rah­men­be­din­gun­gen viele Un­ter­neh­men und Star­tups von ei­ner Ka­pi­tal­be­tei­li­gung der Be­schäftig­ten ab. Vor al­lem bei den gängi­gen Rechts­for­men der GmbH oder UG können nach der­zei­ti­gem Recht keine ef­fi­zi­en­ten und kos­tengüns­ti­gen Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramme auf­ge­legt wer­den, die ent­spre­chend in­ter­na­tio­na­ler Stan­dards auf die Gewährung ech­ter Un­ter­neh­mens­an­teile aus­ge­rich­tet sind. Dies führt in der Pra­xis im­mer wie­der zu auf­wen­di­gen, kom­ple­xen und kos­ten­in­ten­si­ven ju­ris­ti­schen Kon­struk­tio­nen.

Weniger Bürokratie und Kosten durch vereinfachtes Gesellschaftsrecht

Des­halb schlägt der Bun­des­ver­band Deut­sche Star­tups nach ei­ner Be­fra­gung von 1.900 Teil­neh­mern un­ter an­de­rem Ver­ein­fa­chun­gen im Ge­sell­schafts­recht vor. Ge­for­dert wird, eine ei­gene An­teils­klasse im GmbH-Recht zu schaf­fen, die spe­zi­fi­sch auf die Bedürf­nisse von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­men zu­ge­schnit­ten ist. Während bis­her bei­spiels­weise eine no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung not­wen­dig ist, sol­len Un­ter­neh­men die An­teile künf­tig kos­tengüns­tig, schnell, ein­fach und di­gi­tal über­tra­gen können. In­for­ma­ti­ons- und Be­tei­li­gungs­rechte sol­len sich primär auf die vermögensmäßige Be­tei­li­gung be­schränken.

Attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen

Die Star­tup-Ver­tre­ter for­dern außer­dem eine im in­ter­na­tio­na­len Ver­gleich fai­rere Be­steue­rung. So ist der geld­werte Vor­teil ei­ner Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung bis­lang be­reits zu ver­steu­ern, be­vor dem Be­schäftig­ten li­quide Mit­tel zu­fließen. Statt­des­sen soll durch eine nach­ge­la­gerte Be­steue­rung die Steu­er­last auf den Zeit­punkt der Rück­gabe oder den Ver­kauf der Be­tei­li­gun­gen ver­scho­ben wer­den. Da es sich nicht um Ar­beits­lohn, son­dern Erlöse aus Ge­schäfts­an­tei­len han­delt, sol­len für die geld­wer­ten Vor­teile aus Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­men nicht die Ein­kom­men­steu­ersätze gel­ten, son­dern sie sol­len ein­heit­lich als Ka­pi­tal­erträge ver­steu­ert wer­den. Darüber hin­aus emp­fiehlt die Gründer­szene Frei­beträge, wenn Mit­ar­bei­ter Erlöse aus Be­tei­li­gungs­pro­gram­men in deut­sche Star­tups re­inves­tie­ren.

Mitarbeiterbeteiligungen als Soforthilfe bei Liquiditätskrisen

In der Corona-Krise kann die Ka­pi­tal­be­tei­li­gung der Ar­beit­neh­mer hel­fen, Li­qui­dität zu si­chern. Wenn Aufträge ab­rupt weg­bre­chen und der Um­satz schmilzt, be­din­gen Per­so­nal­kos­ten oft den größten Teil des Li­qui­ditätsab­flus­ses. Ab­hilfe schafft, wenn Ar­beit­ge­ber Teile des Ge­halts oder Son­der­zah­lun­gen in an­ge­mes­se­nem Um­fang zeit­weise nicht aus­zah­len, son­dern diese als Ka­pi­tal­ein­lage der Mit­ar­bei­ter im Un­ter­neh­men ver­blei­ben. So schla­gen Mit­telständ­ler gleich meh­rere Flie­gen mit ei­ner Klappe, weil sie zu­gleich auch das Ei­gen­ka­pi­tal des Un­ter­neh­mens erhöhen. Die Be­leg­schaft pro­fi­tiert di­rekt am späte­ren Wie­der­auf­schwung und das ge­rade jetzt not­wen­dige Wir-Gefühl und der Zu­sam­men­halt wer­den gestärkt. Al­ler­dings wirkt auch hier bis­lang die Be­steue­rung als Hemm­schuh, weil die Mit­ar­bei­ter für nicht aus­ge­zahl­tes Ge­halt Ein­kom­men­steuer und So­zi­al­ab­ga­ben ent­rich­ten müssen.

Update

Der Ge­setz­ge­ber hat zwi­schen­zeit­lich steu­er­li­che Er­leich­te­run­gen für Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen ge­schaf­fen. Mehr zu den zum 01.07.2021 in Kraft ge­tre­te­nen Vor­schrif­ten so­wie der dies­bezügli­chen Stel­lung­nahme des BMF le­sen Sie hier.

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