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Steuerberatung

Fondsstandortgesetz: Höherer Freibetrag bei Mitarbeiterbeteiligungen

Am 22.04.2021 be­schloss der Bun­des­tag das sog. Fonds­stand­ort­ge­setz. Darin ist auch eine ver­bes­serte steu­er­li­che Förde­rung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen ent­hal­ten. Da­nach wird der steu­er­li­che Frei­be­trag bei Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen von bis­her 360 Euro auf 1.440 Euro jähr­lich an­ge­ho­ben und da­mit ver­vier­facht.

Die Neu­re­ge­lung soll ins­be­son­dere für Start-ups bes­sere Rah­men­be­din­gun­gen schaf­fen, um qua­li­fi­zierte Fach­kräfte über eine Be­tei­li­gung am Un­ter­neh­men zu ge­win­nen und die deut­sche Grün­der­szene in­ter­na­tio­nal zu eta­b­lie­ren.

Zunächst Steu­er­f­rei­heit, aber keine Sozial­ver­si­che­rungs­f­rei­heit

Mit Wir­kung ab dem 01.07.2021 wird der steu­er­f­reie Höchst­be­trag für die un­ent­gelt­li­che oder ver­bil­ligte Über­las­sung von Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers von 360 Euro auf 1.440 Euro an­ge­ho­ben, § 3 Nr. 39 EStG. Außer­dem un­ter­liegt der Vor­teil aus ei­ner un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Über­tra­gung von Ver­mö­gens­be­tei­li­gun­gen am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen im Ka­len­der­jahr der Über­tra­gung nicht der Be­steue­rung, § 19a EStG. Da­bei han­delt es sich um eine vor­läu­fige Nicht­be­steue­rung, die u. a. nach Ab­lauf von zwölf Jah­ren en­det.

Eine Frei­stel­lung von der So­zial­ver­si­che­rungspf­licht er­folgt je­doch - an­ders als im Fall der Nut­zung des vor­ge­nann­ten Frei­be­trags - im Falle der vor­läu­fi­gen Nicht­be­steue­rung nicht.

In der Pra­xis wer­den aus Mit­be­stim­mungsgründen die Vermögens­be­tei­li­gun­gen häufig auf Zwi­schen­ge­sell­schaf­ten in Form von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (z. B. eine GbR) über­tra­gen, an der wie­derum den Ar­beit­neh­mern eine Be­tei­li­gung ein­geräumt wird. Diese Fälle der mit­tel­ba­ren Be­tei­li­gung der Ar­beit­neh­mer wer­den durch die Neu­re­ge­lung ex­pli­zit mit­er­fasst. Auch die Ab­wick­lung über eine GmbH & Co. KG ist möglich, denn an der Per­so­nen­ge­sell­schaft müssen nicht aus­schließlich Ar­beit­neh­mer be­tei­ligt sein.

Wer pro­fi­tie­ren kann

Von der vor­läu­fi­gen Nicht­be­steue­rung bei Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen nach § 19a EStG sol­len in ers­ter Li­nie Start-ups pro­fi­tie­ren. Kon­k­ret be­rech­tigt sind Un­ter­neh­men, die nicht älter als zwölf Jahre sind. Auch wer­den die Er­leich­te­run­gen auf klei­nere und mitt­lere Un­ter­neh­men beg­renzt. Da­bei dür­fen die Schwel­len­werte nach dem An­hang der Emp­feh­lung der EU-Kom­mis­sion vom 06.05.2003 im Zeit­punkt der Über­tra­gung oder im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr nicht über­schrit­ten wer­den.

Hin­weis: Die vor­läu­fige Nicht­be­steue­rung gilt so­mit nicht für Start-ups mit mehr als 250 Ar­beit­neh­mern und einem Jah­re­s­um­satz von mehr als 50 Mio. Euro bzw. ei­ner Bi­lanz­summe von über 43 Mio. Euro.

Besteue­rung auf­ge­scho­ben, nicht auf­ge­ho­ben

Der zum Zeit­punkt der Über­tra­gung der Ver­mö­gens­be­tei­li­gung nicht be­steu­erte Ar­beits­lohn wird je­doch nicht end­gül­tig steu­er­f­rei ges­tellt; die Be­steue­rung wird le­dig­lich auf­ge­scho­ben. Diese er­folgt,

  • wenn die Ver­mö­gens­be­tei­li­gung ganz oder teil­weise ent­gelt­lich oder un­ent­gelt­lich über­tra­gen wurde,
  • seit der Über­tra­gung zwölf Jahre ver­gan­gen sind oder
  • bei einem Ar­beit­ge­ber­wech­sel bzw. bei Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses zu dem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber.

Hin­weis: Ein Be­triebs­über­gang nach § 613a BGB stellt da­bei keine Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses dar. Über­nimmt der bis­he­rige Ar­beit­ge­ber im Falle der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses die Lohn­steuer, ist diese nicht Teil des zu be­steu­ern­den Ar­beits­lohns.

In den vor­ge­nann­ten Fäl­len un­ter­liegt der Wert der Be­tei­li­gun­gen zum Zeit­punkt der Über­tra­gung der Be­steue­rung. Im Fall der Wert­min­de­rung, d. h. wenn der Wert der Ver­mö­gens­be­tei­li­gung im Be­steue­rungs­zeit­punkt un­ter dem Wert im Über­tra­gungs­zeit­punkt liegt, un­ter­liegt nur der ge­meine Wert der Ver­mö­gens­be­tei­li­gung abzüg­lich even­tu­ell ge­leis­te­ter Zu­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers der Be­steue­rung. 

Die Be­steue­rung der Ver­mö­gens­be­tei­li­gung kann nach der Tari­fer­mä­ß­i­gung für außer­or­dent­li­che Ein­künfte (Fünf­te­lungs­re­ge­lung) er­fol­gen, wenn seit der Über­tra­gung der Ver­mö­gens­be­tei­li­gung min­des­tens drei Jahre ver­gan­gen sind.

Hin­weis: Im Zu­sam­men­hang mit der Nach­ho­lung der Be­steue­rung fal­len keine So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träge mehr an.

Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­neh­mers erfor­der­lich

Die vor­läu­fige Nicht­be­steue­rung der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung er­folgt auf Ini­tia­tive des Ar­beit­ge­bers; es ist je­doch die Zu­stim­mung des Ar­beit­neh­mers er­for­der­lich. So kann der Ar­beit­neh­mer selbst ent­schei­den, ob der Vor­teil vor­läu­fig nicht lohn­be­steu­ert wer­den soll. Eine Nach­ho­lung der vor­läu­fi­gen Nicht­be­steue­rung im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung ist al­ler­dings aus­ge­sch­los­sen, um kom­p­li­zierte Rüc­k­ab­wick­lun­gen zu ver­mei­den.

Büro­k­ra­tie

Ar­beit­ge­ber müs­sen den nicht be­steu­er­ten Wert der Ver­mö­gens­be­tei­li­gung zum Zeit­punkt der Über­tra­gung und die übri­gen Anga­ben zur Durch­füh­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens im Lohn­konto auf­zeich­nen. Flan­kie­rend soll die Auf­be­wah­rungs­frist ver­län­gert wer­den. Sie en­det nicht vor Ab­lauf von sechs Jah­ren nach der nach­ge­hol­ten Be­steue­rung.

Hin­weis: Die steu­er­li­che Be­hand­lung der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen soll re­gel­mä­ßig im Rah­men ei­ner Lohn­steuer-Außen­prü­fung über­prüft wer­den.

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