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Rechtsberatung

Der Ukraine-Krieg und seine Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen

Der Ein­mar­sch des rus­si­schen Mi­litärs in die Ukraine hat enorme Aus­wir­kun­gen auf die ver­netzte Welt­wirt­schaft und die glo­ba­len Lie­fer­ket­ten. Zum einen lei­den Bevölke­rung und Un­ter­neh­men in der Ukraine un­mit­tel­bar un­ter den Kriegs­hand­lun­gen, zum an­de­ren sind rus­si­sche Un­ter­neh­men von den verhäng­ten Sank­tio­nen be­trof­fen. Diese Aus­wir­kun­gen tref­fen mit­tel­bar zu­min­dest auch die di­rek­ten Ver­trags­part­ner außer­halb der Ukraine und Russ­lands. Es stellt sich des­halb für viele Mit­telständ­ler die Frage, ob die kon­kret bei ih­nen vor­lie­gende Störung der Lie­fer­kette einen Fall der sog. Höheren Ge­walt dar­stel­len könnte und wer die ak­tu­ell im­mer höher klet­tern­den Preis­stei­ge­run­gen für Ma­te­rial und En­er­gie tra­gen muss.

Krieg als Höhere Gewalt

Der Be­griff der Höheren Ge­walt ist im deut­schen Ge­setz nicht ausdrück­lich ge­re­gelt. Sie kann je­doch zi­vil­recht­lich als Unmöglich­keit der Leis­tungs­er­brin­gung ein­ge­ord­net wer­den. Al­ler­dings fin­den sich in vie­len Lie­fer- und Leis­tungs­verträgen ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen zur Höheren Ge­walt, die im Ein­zel­fall sehr un­ter­schied­lich aus­ge­stal­tet sind. Häufig wer­den be­stimmte Er­eig­nisse auf­gezählt, die als Er­eig­nisse der Höheren Ge­walt gel­ten sol­len.

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Ent­schei­dende Kri­te­rien für das Vor­lie­gen ei­nes Er­eig­nis­ses Höherer Ge­walt sind nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs je­den­falls die Un­vor­her­seh­bar­keit, Un­ver­meid­bar­keit und Außer­gewöhn­lich­keit des Er­eig­nis­ses trotz größtmögli­cher Sorg­falt im ei­ge­nen Ge­schäfts­be­reich. Krieg ist ein ty­pi­sches Bei­spiel hierfür.

Auch Sanktionen führen zur Suspendierung der Leistungspflicht

Auch die ak­tu­ell ge­gen Russ­land verhäng­ten Wirt­schafts­sank­tio­nen könn­ten ein Er­eig­nis Höherer Ge­walt dar­stel­len - zu­min­dest rus­si­sche Ge­richte hat­ten dies in der Ver­gan­gen­heit für frühere Sank­tio­nen ent­spre­chend be­schie­den. Ent­schei­dend ist, dass der von der Störung be­trof­fene Ver­trag vor Aus­bruch des Ukraine-Krie­ges bzw. vor Verhängung der Sank­tio­nen ge­gen Russ­land ab­ge­schlos­sen wurde. Nach deut­schem Recht dürfte bei einem nach Ver­trags­schluss verhäng­ten Aus­fuhr­ver­bot durch Sank­tio­nen im Re­gel­fall eine Unmöglich­keit der Leis­tung vor­lie­gen.

Hin­weis: Ein nach Verhängung der Sank­tio­nen ge­gen Russ­land ge­schlos­se­ner Ver­trag, der die Sank­tio­nen miss­ach­tet, dürfte nach deut­schem Recht we­gen Ver­stoßes ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot grundsätz­lich nich­tig sein. Dies stellte der BGH zu­min­dest für den Fall ei­nes Ver­stoßes ge­gen die Be­stim­mun­gen des Außen­wirt­schafts­ge­set­zes klar.

Als Recht­folge ist re­gelmäßig die Sus­pen­die­rung von der ver­trag­li­chen Leis­tungs­pflicht für die Dauer die­ses Er­eig­nis­ses, der Aus­schluss von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen, ein außer­or­dent­li­ches Kündi­gungs­recht oder ein Recht auf An­pas­sung des Ver­tra­ges vor­ge­se­hen. Eine Ver­tragskündi­gung oder -an­pas­sung kommt übli­cher­weise erst dann in Be­tracht, wenn ein de­fi­nier­ter Zeit­raum des An­dau­erns des Er­eig­nis­ses Höherer Ge­walt ver­stri­chen ist.

Auf die der­zei­ti­gen Leis­tungsstörun­gen mit Be­zug zur Ukraine und Russ­land be­deu­tet das, dass ak­tu­ell wohl in den meis­ten Fällen die Ver­trags­pflich­ten ru­hen dürf­ten; die Verträge selbst aber mögli­cher­weise noch nicht gekündigt oder an­ge­passt wer­den können.

Lieferengpässe und Preisturbulenzen

Nicht jede ak­tu­elle Störung in der Lie­fer­kette wird je­doch als Er­eig­nis Höherer Ge­walt ein­zu­stu­fen sein und das Ein­stel­len von Lie­fe­run­gen oder die Ver­wei­ge­rung der Ab­nahme von Lie­fe­run­gen recht­fer­ti­gen. Nur eine di­rekte Be­trof­fen­heit von den Aus­wir­kun­gen der krie­ge­ri­schen Hand­lun­gen oder Sank­tio­nen wird die Be­ru­fung auf Höhere Ge­walt recht­fer­ti­gen. Des­halb sind die be­reits während der CO­VID-19 Pan­de­mie aus­gelösten vielfälti­gen Tur­bu­len­zen in der Verfügbar­keit und Preis­ge­stal­tung von Pro­duk­ti­ons­ma­te­ria­lien und die durch die ak­tu­ell nervösen Markt­er­war­tun­gen ge­stie­ge­nen En­er­gie­preise sind nicht ohne ge­naue Prüfung als Er­eig­nisse Höherer Ge­walt zu klas­si­fi­zie­ren.

Die Be­ru­fung auf Höhere Ge­walt und die ent­spre­chen­den Rechts­fol­gen sind in je­dem Ein­zel­fall in Be­zug auf das die Störung auslösende Er­eig­nis und die gülti­gen ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ge­nau zu überprüfen.

Unzumutbare wirtschaftliche Belastungen als Wegfall der Geschäftsgrundlage

Viele Un­ter­neh­men se­hen wei­tere Ver­schärfun­gen durch eine schwin­dende Verfügbar­keit von Pro­duk­ti­ons­ma­te­ria­lien so­wie dra­ma­ti­sche Preis­stei­ge­run­gen von Roh­ma­te­ria­lien und En­er­gie, die bei vie­len be­reits zu un­zu­mut­ba­ren wirt­schaft­li­chen Be­las­tun­gen führen. Grundsätz­lich liegt die Si­cher­stel­lung der Selbst­be­lie­fe­rung und die Preis­ge­stal­tung im ei­ge­nen un­ter­neh­me­ri­schen Ri­siko des An­bie­ters von Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen. Des­halb wird es in ge­wis­sen Gren­zen dem Lie­fer­un­ter­neh­men in der Kette recht­lich zu­mut­bar sein, Aus­weich­ma­te­ria­lien am Markt auch zu höheren Prei­sen ein­zu­kau­fen und Preis­stei­ge­run­gen selbst zu kom­pen­sie­ren.

Wenn je­doch eine so außer­gewöhn­lich hohe Preis­stei­ge­rung ein­tritt, wie sie ak­tu­ell in ei­ni­gen Be­rei­chen zu se­hen ist, kann aus­nahms­weise un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein sog. Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage vor­lie­gen und zu ei­ner Ver­trags­an­pas­sung oder einem Aus­set­zen der Leis­tungs­pflicht führen. Auch hier gilt, dass in je­dem Ein­zel­fall die Gründe für die Störung der Lie­fer­kette so­wie die ver­trag­li­chen Grund­la­gen der Lie­fer- und Leis­tungs­be­zie­hung ge­nau zu prüfen sind, insb. in Be­zug auf ver­trag­lich ver­ein­barte Vor­be­halte zur Selbst­be­lie­fe­rung, zu Preis­an­pas­sungs­klau­seln oder Kündi­gungsmöglich­kei­ten.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Un­ter­neh­men soll­ten sich in ih­ren kri­ti­schen Lie­fer­ket­ten einen Über­blick über ihre gel­ten­den Verträge ver­schaf­fen und die Gründe für die Störung ih­rer Lie­fer­kette im Ein­zel­nen überprüfen. Zu­dem ist Un­ter­neh­men drin­gend zu emp­feh­len, die ak­tu­el­len Sank­ti­ons­lis­ten ständig im Blick zu ha­ben. Un­ter der der­zeit un­si­che­ren Lage mit Blick auf die Dauer der Aus­wir­kun­gen der mi­litäri­schen Aus­ein­an­der­set­zung in der Ukraine und die Ent­wick­lun­gen in Be­zug auf Russ­land emp­fiehlt es sich, Vor­be­halte zur Selbst­be­lie­fe­rung und Preis­an­pas­sung ver­trag­lich rechts­si­cher zu ver­ein­ba­ren und zurück­hal­tend mit der ei­ge­nen An­gabe von ver­bind­li­chen Lie­fer­ter­mi­nen um­zu­ge­hen.

Auch lohnt es sich, die ei­gene Ver­si­che­rungs­land­schaft da­hin­ge­hend zu prüfen, in­wie­fern die ak­tu­ell be­ste­hen­den Ri­si­ken über be­ste­hende Ver­si­che­run­gen ab­ge­deckt sind.

Ein be­son­de­res Au­gen­merk sollte zu­dem im Fall ei­nes ra­san­ten Um­satz- und Li­qui­ditätsver­lusts auf die ei­gene wirt­schaft­li­che Lage ge­rich­tet wer­den, um eine et­waig dro­hende In­sol­venz frühzei­tig er­ken­nen zu können.

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