Konkret bleiben gemäß einer zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Änderung des § 3 Nr. 39 EStG Vorteile des Arbeitnehmers aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen bis zu einem Betrag von 1.440 Euro - statt bislang 360 Euro - steuerfrei. Dazu führt das BMF mit Schreiben vom 16.11.2021 aus, dass sog. virtuelle Beteiligungen nicht unter diese Regelung fallen. Voraussetzung für die Nutzung des Freibetrags ist außerdem, dass die Vermögensbeteiligung allen Arbeitnehmern angeboten wird, die seit mindestens einem Jahr in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Hierzu zählen z. B. auch geringfügig Beschäftigte, nicht hingegen Leiharbeitnehmer oder entsandte Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ruht und die mit dem aufnehmenden Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.
Kein Arbeitslohn resultiert laut BMF aus der Übernahme von Nebenkosten durch den Arbeitgeber, die mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen verbunden sind, wie z. B. Notariatsgebühren. Auch die kostenlose Depotführung durch den Arbeitgeber stellt laut Auffassung des BMF keinen Arbeitslohn dar.
Zur Ermittlung des gewährten Vorteils ist die Vermögensbeteiligung mit dem gemeinen Wert bei der Überlassung anzusetzen. Möglich ist aber auch, auf den gemeinen Wert bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts abzustellen (so auch BFH mit Urteil vom 07.05.2014, Az. VI R 73/12, BStBl. II 2014, S. 904).
Zudem weist das BMF noch klarstellend darauf hin, dass es sich bei dem steuerfreien Höchstbetrag von nun 1.440 Euro um einen Jahresfreibetrag handelt, der für den gesamten VZ 2021 anzuwenden ist. Hinsichtlich Vermögensbeteiligungen die zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 überlassen wurden, die den bisherigen Höchstbetrag von 360 Euro überstiegen haben, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug noch rückwirkend ändern oder der Arbeitnehmer den neuen Höchstbetrag im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Weiter geht das BMF auf die Neuregelungen in § 19a EStG ein, durch die bei nach dem 30.06.2021 übertragenen Vermögensbeteiligungen die Möglichkeit der Verschiebung der Besteuerung mit Zustimmung des Arbeitnehmers eingeräumt wird. Begünstigt hiervon werden Arbeitnehmer von KMU, deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Durch die Regelung wird eine Besteuerung des Vorteils im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung vermieden und diese erst bei Veräußerung oder ähnlichen Fällen, spätestens aber nach zwölf Jahren oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgeholt. Der geldwerte Vorteil kann nur dann nachgelagert besteuert werden, wenn dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Folglich ist eine nachgelagerte Besteuerung bei Entgeltumwandlungen nicht zulässig. Das BMF weist außerdem darauf hin, dass die vorläufige Nichtbesteuerung nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachgeholt werden kann. Eine Entscheidung hierüber ist damit bis spätestens zum Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens mit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung vorzunehmen.
Hinweis: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit, kann im Rahmen einer gebührenfreien Anrufungsauskunft ein Antrag auf Bestätigung der Höhe des nicht besteuerten geldwerten Vorteils aus der Vermögensbeteiligung gestellt werden. Die durch die Finanzverwaltung erteilte Bestätigung entfaltet lediglich Bindungswirkung für das Lohnsteuerabzugsverfahren nicht jedoch für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers, so dass dieser im Rahmen seines Veranlagungsverfahrens einen ggf. niedrigeren Wert des Vorteils nachweisen kann.