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Steuerberatung

Steuerbegünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen ab 2021

Vor­teile des Ar­beit­neh­mers aus der Über­las­sung von Vermögens­be­tei­li­gun­gen am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers wer­den in er­wei­ter­tem Um­fang steu­er­be­freit. Zu­dem kann eine auf­ge­scho­bene Be­steue­rung sol­cher Vor­teile aus Vermögens­be­tei­li­gun­gen ge­nutzt wer­den. Das BMF ak­tua­li­siert ent­spre­chend seine bis­he­ri­gen An­wei­sun­gen.

Kon­kret blei­ben gemäß ei­ner zum 01.07.2021 in Kraft ge­tre­te­nen Ände­rung des § 3 Nr. 39 EStG Vor­teile des Ar­beit­neh­mers aus der Über­las­sung von Vermögens­be­tei­li­gun­gen bis zu einem Be­trag von 1.440 Euro - statt bis­lang 360 Euro - steu­er­frei. Dazu führt das BMF mit Schrei­ben vom 16.11.2021 aus, dass sog. vir­tu­elle Be­tei­li­gun­gen nicht un­ter diese Re­ge­lung fal­len. Vor­aus­set­zung für die Nut­zung des Frei­be­trags ist außer­dem, dass die Vermögens­be­tei­li­gung al­len Ar­beit­neh­mern an­ge­bo­ten wird, die seit min­des­tens einem Jahr in einem ge­genwärti­gen Dienst­verhält­nis zum Ar­beit­ge­ber ste­hen. Hierzu zählen z. B. auch ge­ringfügig Be­schäftigte, nicht hin­ge­gen Leih­ar­beit­neh­mer oder ent­sandte Ar­beit­neh­mer, de­ren Dienst­verhält­nis ruht und die mit dem auf­neh­men­den Un­ter­neh­men einen Ar­beits­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben.

Kein Ar­beits­lohn re­sul­tiert laut BMF aus der Über­nahme von Ne­ben­kos­ten durch den Ar­beit­ge­ber, die mit der Über­las­sung von Vermögens­be­tei­li­gun­gen ver­bun­den sind, wie z. B. No­ta­ri­ats­gebühren. Auch die kos­ten­lose De­potführung durch den Ar­beit­ge­ber stellt laut Auf­fas­sung des BMF kei­nen Ar­beits­lohn dar.

Zur Er­mitt­lung des gewähr­ten Vor­teils ist die Vermögens­be­tei­li­gung mit dem ge­mei­nen Wert bei der Über­las­sung an­zu­set­zen. Möglich ist aber auch, auf den ge­mei­nen Wert bei Ab­schluss des für beide Sei­ten ver­bind­li­chen Veräußerungs­ge­schäfts ab­zu­stel­len (so auch BFH mit Ur­teil vom 07.05.2014, Az. VI R 73/12, BStBl. II 2014, S. 904).

Zu­dem weist das BMF noch klar­stel­lend dar­auf hin, dass es sich bei dem steu­er­freien Höchst­be­trag von nun 1.440 Euro um einen Jah­res­frei­be­trag han­delt, der für den ge­sam­ten VZ 2021 an­zu­wen­den ist. Hin­sicht­lich Vermögens­be­tei­li­gun­gen die zwi­schen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 über­las­sen wur­den, die den bis­he­ri­gen Höchst­be­trag von 360 Euro über­stie­gen ha­ben, kann der Ar­beit­ge­ber den Lohn­steu­er­ab­zug noch rück­wir­kend ändern oder der Ar­beit­neh­mer den neuen Höchst­be­trag im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung gel­tend ma­chen.

Wei­ter geht das BMF auf die Neu­re­ge­lun­gen in § 19a EStG ein, durch die bei nach dem 30.06.2021 über­tra­ge­nen Vermögens­be­tei­li­gun­gen die Möglich­keit der Ver­schie­bung der Be­steue­rung mit Zu­stim­mung des Ar­beit­neh­mers ein­geräumt wird. Begüns­tigt hier­von wer­den Ar­beit­neh­mer von KMU, de­ren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurück­liegt. Durch die Re­ge­lung wird eine Be­steue­rung des Vor­teils im Zeit­punkt der Über­tra­gung der Vermögens­be­tei­li­gung ver­mie­den und diese erst bei Veräußerung oder ähn­li­chen Fällen, spätes­tens aber nach zwölf Jah­ren oder bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach­ge­holt. Der geld­werte Vor­teil kann nur dann nach­ge­la­gert be­steu­ert wer­den, wenn die­ser zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn ge­leis­tet wird. Folg­lich ist eine nach­ge­la­gerte Be­steue­rung bei Ent­gelt­um­wand­lun­gen nicht zulässig. Das BMF weist außer­dem dar­auf hin, dass die vorläufige Nicht­be­steue­rung nicht im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nach­ge­holt wer­den kann. Eine Ent­schei­dung hierüber ist da­mit bis spätes­tens zum Ab­schluss des Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­rens mit der Über­mitt­lung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung vor­zu­neh­men.

Hin­weis: Zur Ver­mei­dung von Rechts­un­si­cher­heit, kann im Rah­men ei­ner gebühren­freien An­ru­fungs­aus­kunft ein An­trag auf Bestäti­gung der Höhe des nicht be­steu­er­ten geld­wer­ten Vor­teils aus der Vermögens­be­tei­li­gung ge­stellt wer­den. Die durch die Fi­nanz­ver­wal­tung er­teilte Bestäti­gung ent­fal­tet le­dig­lich Bin­dungs­wir­kung für das Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren nicht je­doch für die Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Ar­beit­neh­mers, so dass die­ser im Rah­men sei­nes Ver­an­la­gungs­ver­fah­rens einen ggf. nied­ri­ge­ren Wert des Vor­teils nach­wei­sen kann.

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