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Steuerberatung

Kindergeldanspruch trotz Bekanntgabe der Abschlussprüfungsergebnisse

FG Baden-Württemberg 24.4.2018, 10 K 112/18

Ab­sol­viert ein Kind eine Aus­bil­dung zur Er­zie­he­rin, en­det der Kin­der­geld­an­spruch nicht schon mit der Be­kannt­gabe der Er­geb­nisse der Ab­schlussprüfung, wenn das Ende der Aus­bil­dung durch Rechts­vor­schrift fest­ge­legt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Toch­ter der Kläge­rin ab­sol­vierte eine Aus­bil­dung zur Er­zie­he­rin. Sie schloss mit der Stadt einen Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­trag. Da­nach dau­erte die Aus­bil­dung von Sep­tem­ber 2013 bis Sep­tem­ber 2016. Diese Ver­ein­ba­rung ent­spricht der Aus­bil­dungs- und Prüfungs­ord­nung an den Fach­schu­len für So­zi­alpädago­gik des Mi­nis­te­ri­ums für Kul­tus, Ju­gend und Sport Ba­den-Würt­tem­berg. Da­nach dau­ert die Aus­bil­dung "un­abhängig vom Zeit­punkt der Ab­schlussprüfung drei Jahre und glie­dert sich in theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Aus­bil­dungs­in­halte. Die prak­ti­sche Aus­bil­dung um­fasst min­des­tens 600 Stun­den prak­ti­sche Aus­bil­dung pro Jahr".

Die Toch­ter be­stand die Ab­schlussprüfung im Juli 2016 und führt seit Sep­tem­ber 2016 die Be­rufs­be­zeich­nung "Staat­lich an­er­kannte Er­zie­he­rin". Bis zu die­sem Zeit­punkt er­hielt sie eine Aus­bil­dungs­vergütung. Die Fa­mi­li­en­kasse hob ab Au­gust 2016 die Kin­der­geld­fest­set­zung auf und for­derte Kin­der­geld für die Mo­nate Au­gust und Sep­tem­ber 2016 zurück. Das Aus­bil­dungs­verhält­nis habe mit Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses im Juli 2016 ge­en­det. Die im Aus­bil­dungs­ver­trag ver­ein­barte Aus­bil­dungs­zeit sei nach ih­rer Dienst­an­wei­sung (Stand 2017) ohne Be­lang.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Für die Toch­ter der Kläge­rin war Kin­der­geld für die Mo­nate Au­gust und Sep­tem­ber 2016 fest­zu­set­zen.

Die Aus­bil­dungs­dauer war durch eine Rechts­vor­schrift fest­ge­legt. Da­nach hat die Aus­bil­dung mit Ab­lauf des 8.9.2016 ge­en­det. Erst zu die­sem Zeit­punkt wa­ren ne­ben den theo­re­ti­schen auch die prak­ti­schen Aus­bil­dungs­in­halte vollständig ver­mit­telt. Die Toch­ter war auch erst ab dem 9.9.2016 be­rech­tigt, ihre Be­rufs­be­zeich­nung zu führen.

Das Be­rufs­bil­dungs­ge­setz (BBiG) steht die­ser Ein­schätzung nicht ent­ge­gen. Die bun­des­recht­li­che Vor­schrift, nach der eine be­stan­dene Be­rufs­aus­bil­dung vor Ab­lauf der Aus­bil­dungs­zeit mit der Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses en­det, kommt hier nicht zur An­wen­dung. Denn die Toch­ter hat die Be­rufs­aus­bil­dung an ei­ner dem Lan­des­recht Ba­den-Würt­tem­berg un­ter­ste­hen­den be­rufs­bil­den­den Schule ab­sol­viert.

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