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Steuerberatung

Kein Kindergeld nach Abbruch des Studiums

FG Mecklenburg-Vorpommern v. 18.10.2018 - 3 K 65/17

Die Be­rufs­aus­bil­dung en­det auch dann, wenn das Kind ein Stu­dium durch Nicht­an­tritt zur letzt­ma­li­gen Prüfung endgültig ab­ge­bro­chen hat. Dies gilt un­ge­ach­tet ei­ner fort­be­ste­hen­den Im­ma­tri­ku­la­tion.

Der Sach­ver­halt:

Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Auf­he­bung ei­ner Kin­der­geld­fest­set­zung. Die Kläge­rin er­hielt zunächst Kin­der­geld für ih­ren im Juli 1993 ge­bo­re­nen Sohn A. A ab­sol­vierte ab dem Win­ter­se­mes­ter 2013/14 ein Ba­che­lor-Stu­dium (Wirt­schafts­in­ge­nieur­we­sen) an der Uni­ver­sität B. Auf wie­der­holte Nach­frage der Fa­mi­li­en­kasse erklärte die Kläge­rin, dass A das Stu­dium nach dem Som­mer­se­mes­ter 2015 ab­ge­bro­chen habe, er strebe den Be­ginn ei­nes neuen Stu­di­ums zum Win­ter­se­mes­ter 2016 an. Da der Fa­mi­li­en­kasse le­dig­lich die Stu­di­en­be­schei­ni­gung vom Win­ter­se­mes­ter 2013/14 vor­lag, hob sie die Kin­der­geld­fest­set­zung von 04/2014 bis 11/2015 auf und for­derte Kin­der­geld in ei­ner Ge­samthöhe von rd. 3.700 € zurück.

Ge­gen die­sen Be­scheid legte die Kläge­rin Ein­spruch ein. Sie ver­trat die Auf­fas­sung, dass Kin­der­geld für den ge­sam­ten Zeit­raum der Im­ma­tri­ku­la­tion zu gewähren sei und ver­wies auf die Stu­di­en­be­schei­ni­gung von No­vem­ber 2016 so­wie auf die Stu­di­en­ver­laufs­be­schei­ni­gung vom sel­ben Tag. Da­nach war A vom Win­ter­se­mes­ter 2013/14 bis zum Win­ter­se­mes­ter 2014/15 an der Uni­ver­sität B ein­ge­schrie­ben. Zunächst be­legte A den Stu­di­en­gang Wirt­schafts­in­ge­nieur­we­sen, ab Win­ter­se­mes­ter 2014/15 den Stu­di­en­gang Wirt­schafts­in­for­ma­tik. Ab Win­ter­se­mes­ter 2016/17 hatte er sich für den Stu­di­en­gang Ba­che­lor/In­for­ma­tik ein­ge­schrie­ben. Die Fa­mi­li­en­kasse setzte gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO un­ter Abände­rung sei­nes zunächst er­gan­ge­nen Be­schei­des für A Kin­der­geld für fol­gende Zeiträume fest: 1.4.2014 - 31.10.2014; 1.9.2016 - 31.12.2016; ab 1.1.2017.

Für den Zeit­raum 1.11.2014 - 31.3.2015 wies die Fa­mi­li­en­kasse den An­spruch auf Kin­der­geld zurück. Zur Begründung erläuterte sie, dass A aus­weis­lich der vor­lie­gen­den Ex­ma­tri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gung vom 30.9.2016 an der Uni­ver­sität B ein­ge­schrie­ben und we­gen nicht be­stan­de­ner Prüfung ex­ma­tri­ku­liert wor­den sei. Da der kon­krete Zeit­punkt der endgültig nicht be­stan­de­nen Prüfung sei­tens der Kläge­rin nicht nach­ge­wie­sen wor­den sei, könne nicht fest­ge­stellt wer­den, ob und bis zu wel­chem Zeit­punkt das Kind im Win­ter­se­mes­ter 2014/2015 ernst­haft für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wor­den sei. Die Ein­spruchs­ent­schei­dung be­traf nur noch den Zeit­raum vom 1.11.2014 bis zum 31.3.2015, da die Kläge­rin den Ein­spruch für den Zeit­raum ab dem 1.4.2015 zurück­ge­nom­men hatte.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Fest­set­zung von Kin­der­geld für den Mo­nat März 2015.

Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kin­der­geld vom Be­ginn des Mo­na­tes an ge­zahlt, in dem die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, bis zum Ende des Mo­na­tes, in dem die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen weg­fal­len. Ein Kind be­fin­det sich in Be­rufs­aus­bil­dung, so­lange es sein Be­rufs­ziel noch nicht er­reicht hat, sich aber noch ernst­lich dar­auf vor­be­rei­tet. Zur Hoch­schul­aus­bil­dung gehört auch die Ab­le­gung des Ex­amens.

Ein Uni­ver­sitäts­stu­dium ist re­gelmäßig erst in dem Zeit­punkt ab­ge­schlos­sen, in dem eine nach dem ein­schlägi­gen Prüfungs­recht zur Fest­stel­lung des Stu­di­ener­fol­ges vor­ge­se­hene Prüfungs­ent­schei­dung er­gan­gen ist. Ein Hoch­schul­stu­dium en­det spätes­tens mit der Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses, kann aber auch be­reits zu­vor mit Er­brin­gung al­ler Prüfungs­leis­tun­gen be­en­det sein. Die Aus­bil­dung en­det auch, wenn das Kind sie (un­ge­ach­tet z. B. ei­ner fort­be­ste­hen­den Im­ma­tri­ku­la­tion) tatsäch­lich ab­bricht.

Im Streit­fall ist die Be­rufs­aus­bil­dung zum Wirt­schafts­in­for­ma­ti­ker mit dem Nicht­an­tritt zur Prüfung "Einführung in die Grund­la­gen der Be­triebs­wirt­schafts­lehre" im Fe­bruar 2015 be­en­det wor­den. Der Nicht­an­tritt zur Prüfung do­ku­men­tiert, dass A diese Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­bro­chen hat. Die Uni­ver­sität B hat am 12.6.2018 mit­ge­teilt, das A im Rah­men sei­nes Stu­di­en­gan­ges BA Wirt­schafts­in­for­ma­tik am 9.2.2015 auf­grund ei­ner Sank­ti­ons­ent­schei­dung nach Nicht­er­schei­nen zur Prüfung sei­nen Prüfungs­an­spruch in dem ge­nann­ten Stu­di­en­gang endgültig ver­lo­ren habe. Der zuständige Prüfungs­aus­schuss habe dann mit Be­scheid vom 24.2.2015 den endgülti­gen Ver­lust des Prüfungs­an­spru­ches förm­lich fest­ge­stellt. A hatte so­mit keine Möglich­keit mehr, die Be­rufs­aus­bil­dung zum Wirt­schafts­in­for­ma­ti­ker fort­zu­set­zen.

Auf den Zeit­punkt der Ex­ma­tri­ku­la­tion im Mai 2015 kommt es nicht an, da die Be­rufs­aus­bil­dung zum Wirt­schafts­in­for­ma­ti­ker be­reits mit dem Nicht­an­tritt zur Prüfung ab­ge­bro­chen wor­den ist. Ein Kind be­fin­det sich nur so­lange in Be­rufs­aus­bil­dung, so­weit es sich ernst­lich auf einen Be­rufs­ab­schluss vor­be­rei­tet. Nach der Mit­tei­lung des Prüfungs­aus­schus­ses über den endgülti­gen Ver­lust des Prüfungs­an­spru­ches im Stu­di­en­gang Wirt­schafts­in­for­ma­tik vom 14.2.2015 kann hier­von nicht mehr aus­ge­gan­gen wer­den.

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