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Steuerberatung

Kindergeldanspruch endet erst mit Abschluss des Berufspraktikums

FG Baden-Württemberg 7.3.2018, 1 K 307/16

Der Kin­der­geld­an­spruch bei ei­ner Aus­bil­dung zur staat­lich an­er­kann­ten Er­zie­he­rin en­det erst mit dem Ab­schluss des Be­rufs­prak­ti­kums und nicht schon mit Be­kannt­gabe der Prüfungs­er­geb­nisse.

Der Sach­ver­halt:

Die Toch­ter des Klägers machte eine Aus­bil­dung zur staat­lich an­er­kann­ten Er­zie­he­rin. Die Aus­bil­dung be­stand aus ei­ner zweijähri­gen schu­li­schen Aus­bil­dung und einem an­schließen­den einjähri­gen Be­rufs­prak­ti­kum. Der Aus­bil­dungs­ver­trag für das Be­rufs­prak­ti­kum hatte eine Lauf­zeit bis zum 31.8.2015. Die Toch­ter be­stand die staat­li­che Ab­schlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wur­den ihr die Prüfungs­no­ten mit­ge­teilt. Zum 1.9.2015 wurde die Toch­ter in ein Ar­beits­verhält­nis über­nom­men.

Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse hob die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ab Au­gust 2015 auf und for­derte das für die­sen Mo­nat ge­zahlte Kin­der­geld zurück. Das Aus­bil­dungs­verhält­nis habe mit Be­kannt­gabe der Prüfungs­er­geb­nisse im Juli 2015 ge­en­det.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Kläger hat im strei­ti­gen Mo­nat Au­gust 2015 einen Kin­der­geld­an­spruch, weil die Be­rufs­aus­bil­dung sei­ner Toch­ter erst im Au­gust 2015 en­dete.

Die den Kin­der­geld­an­spruch begründende Be­rufs­aus­bil­dung der Toch­ter war nicht be­reits mit der Be­kannt­gabe der Prüfungs­er­geb­nisse be­en­det, son­dern erst mit Ab­lauf der fest­ge­leg­ten Aus­bil­dungs­zeit. Nach der Ver­ord­nung des Kul­tus­mi­nis­te­ri­ums Ba­den-Würt­tem­berg über die Aus­bil­dung und Prüfung an den Fach­schu­len für So­zi­alpädago­gik (Er­zie­her­ver­ord­nung) er­for­dert die Aus­bil­dung zur staat­lich an­er­kann­ten Er­zie­he­rin ne­ben ei­ner zweijähri­gen schu­li­schen Aus­bil­dung ein an­schließendes einjähri­ges Be­rufs­prak­ti­kum. Die­ses hat die Toch­ter am 31.8.2015 ab­ge­schlos­sen. Erst da­nach war sie be­rech­tigt, ihre Be­rufs­be­zeich­nung zu führen.

Das Be­rufs­bil­dungs­ge­setz steht dem nicht ent­ge­gen. Die bun­des­recht­li­che Vor­schrift, nach der eine be­stan­dene Be­rufs­aus­bil­dung vor Ab­lauf der Aus­bil­dungs­zeit mit der Be­kannt­gabe des Prüfungs­er­geb­nis­ses en­det, kommt im Streit­fall nicht zur An­wen­dung. Denn die Toch­ter hat die Be­rufs­aus­bil­dung an ei­ner dem Lan­des­recht Ba­den-Würt­tem­berg un­ter­ste­hen­den be­rufs­bil­den­den Schule durch­lau­fen. Im Übri­gen be­steht kein Grund, die Be­rufs­aus­bil­dung zur Er­zie­he­rin an­ders zu be­han­deln als die Aus­bil­dungs­be­rufe in der Kran­ken-, Al­ten- und Ent­bin­dungs­pflege.

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