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Steuerberatung

Kindergeld: Zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit

FG Düsseldorf v. 26.4.2019 - 7 K 1093/18 Kg

Zwar kann der Zeit­punkt, an dem der Fa­mi­li­en­kasse ein Sach­ver­halt un­ter­brei­tet wurde, ein In­diz ge­gen die Glaub­haf­tig­keit des Vor­tra­ges sein, ebenso, dass ein Sach­ver­halt nicht oder falsch dar­ge­stellt wurde, weil die Rechts­lage un­zu­tref­fend be­ur­teilt wor­den war. Dies führt aber nicht dazu, dass der An­spruch auf die Leis­tung entfällt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­zog für ih­ren Sohn fort­lau­fend Kin­der­geld. Die­ser be­fand sich zunächst in ei­ner Schul­aus­bil­dung, die bis Juli 2017 dau­ern sollte. Am 1.8.2016 hatte der Sohn eine Aus­bil­dung be­gon­nen, die zum 31.10.2016 durch eine frist­ge­rechte ar­beit­ge­ber­sei­tige Kündi­gung be­en­det wurde. Der Sohn war nach ei­ner ärzt­li­chen Be­schei­ni­gung vom 14.9.2016 bis letzt­lich 31.12.2017 ar­beits­unfähig. Er litt un­ter ei­ner schwer­wie­gen­den psy­chi­schen Er­kran­kung.

Mit einem Be­scheid vom 29.6.2017 wurde die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Au­gust 2017 we­gen Be­en­di­gung der Schul­aus­bil­dung auf­ge­ho­ben. Auf eine Nach­frage durch die Fa­mi­li­en­kasse erklärte der Sohn am 12.9.2017, er be­ab­sich­tige zum frühestmögli­chen Zeit­punkt nach Be­en­di­gung sei­ner Er­kran­kung eine Aus­bil­dung auf­zu­neh­men. In einem For­mu­lar be­schei­nigte der be­han­delnde Arzt am 12.9.2017, dass das Ende der Er­kran­kung nicht ab­seh­bar sei. Mit einem wei­te­ren Be­scheid vom 2.10.2017 wurde Kin­der­geld ab Au­gust 2017 ab­ge­lehnt, weil das Ende der Er­kran­kung nicht ab­seh­bar sei. Die­ser Be­scheid wurde nicht an­ge­foch­ten.

Nach Anhörung wurde die Kin­der­geld­fest­set­zung mit dem an­ge­foch­te­nen Be­scheid vom 21.11.2017 rück­wir­kend ab No­vem­ber 2016 auf­ge­ho­ben und Kin­der­geld für den Zeit­raum No­vem­ber 2016 bis ein­schließlich Juli 2017 i.H.v. 1.778 € zurück­ge­for­dert. Zur Begründung wurde aus­geführt, das Kind habe die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­bro­chen. Zu­dem sei ein Ende der Er­kran­kung nicht ab­seh­bar.

Die Kläge­rin reichte eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ein, wo­nach die Er­kran­kung vor­aus­sicht­lich am 31.12.2017 ende. Sie war der An­sicht, ihr stehe durchgängig Kin­der­geld zu. Dass ihr Sohn die Erklärung, aus­bil­dungs­wil­lig zu sein, erst im Sep­tem­ber 2017 ab­ge­ge­ben habe, liege daran, dass er erst zu die­sem Zeit­punkt von der Fa­mi­li­en­kasse hierzu auf­ge­for­dert wor­den sei. We­der sie noch ihr Sohn hätten ge­wusst, dass sie eine sol­che Erklärung hätten ab­ge­ben müssen.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse war ver­pflich­tet, Kin­der­geld auch für den Zeit­raum No­vem­ber 2016 bis Juli 2017 für den Sohn fest­zu­set­zen. Der Kläge­rin steht Kin­der­geld gem. §§ 62, 63 und 32 EStG auch für den Zeit­raum No­vem­ber 2016 bis ein­schließlich Juli 2017 zu.

Da ein An­spruch auf Kin­der­geld auch dann be­steht wenn ein Kind seine Aus­bil­dung we­gen ei­ner Er­kran­kung un­ter­bre­chen muss, weil es aus ob­jek­ti­ven Gründen zeit­weise nicht in der Lage ist, die Aus­bil­dung fort­zu­set­zen, kann nichts an­de­res gel­ten, wenn eine Aus­bil­dung we­gen ei­ner Er­kran­kung schon nicht be­gon­nen oder ge­sucht wer­den kann. Der Sohn war im ent­spre­chen­den Zeit­raum auch aus­bil­dungs­wil­lig. Dies er­gab sich aus sei­ner kla­ren und ein­deu­ti­gen Erklärung vom 12.9.2017.

Diese Erklärung war auch für den zurück­lie­gen­den Zeit­raum ab dem Be­ginn der Er­kran­kung von No­vem­ber 2016 bis ein­schließlich Juli 2017 von Be­deu­tung. Ei­ner Berück­sich­ti­gung stand in­so­weit nicht ent­ge­gen, dass der Sohn die von der Fa­mi­li­en­kasse ge­for­derte schrift­li­che Erklärung über seine Aus­bil­dungs­wil­lig­keit erst mit Schrei­ben vom 12.9.2017 mit­hin in­so­weit nachträglich ab­ge­ge­ben hatte. Zwar muss nach der Dienst­an­wei­sung der Fa­mi­li­en­kasse ein Kind sei­nen Wil­len, sich un­mit­tel­bar nach Weg­fall des Hin­de­rungs­grun­des um eine Aus­bil­dung zu bemühen, durch eine schrift­li­che Erklärung glaub­haft ma­chen (DA-KG A 17.2 Abs.1 Satz 4). Eine der­ar­tige Erklärung soll  nach DA-KG V 6.1 Abs.1 Satz 8 je­doch nur ab dem Zeit­punkt des Ein­gangs bei der Fa­mi­li­en­kasse, hier also ab Sep­tem­ber 2017 gel­ten.

Ent­ge­gen die­ser An­wei­sung genügt es nach der zu­tref­fen­den fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung, von der ab­zu­wei­chen keine Ver­an­las­sung be­steht, wenn die Sach­ver­halts­umstände im Ent­schei­dungs­zeit­punkt vollständig und glaub­haft dar­ge­legt sind. Zwar kann der Zeit­punkt, an dem der Fa­mi­li­en­kasse ein Sach­ver­halt un­ter­brei­tet wurde, ein In­diz ge­gen die Glaub­haf­tig­keit des Vor­tra­ges sein, ebenso, dass ein Sach­ver­halt nicht oder falsch dar­ge­stellt wurde, weil die Rechts­lage un­zu­tref­fend be­ur­teilt wor­den war. Dies führt aber nicht dazu, dass der An­spruch auf die Leis­tung entfällt. Ent­schei­dend ist nämlich nicht, was erklärt wurde, son­dern die tatsäch­li­che Lage, denn es han­delt sich hier nicht um eine rechts­ge­stal­tende Erklärung, son­dern um eine im Wege der Glaub­haft­ma­chung zu würdi­gende Tat­sa­chen­be­kun­dung. Letzt­lich sind die Ge­richte auch nicht an Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen ge­bun­den.

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