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Auslandsengagements

Zur Kürzung des Kindergeldanspruchs bei fehlender Antragsweiterleitung

FG Düsseldorf 28.5.2018, 7 K 1723/17 Kg

Nach Art 68 Abs. 2 der VO 883/2004 sind zwar die vom nach­ran­gig zuständi­gen Staat zu­ste­hen­den An­sprüche bis zur Höhe der im vor­ran­gen Staat vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen aus­zu­set­zen, es ist auch der An­trag an den vor­ran­gig zuständi­gen Träger wei­ter­zu­lei­ten und nur der Dif­fe­renz­be­trag zu leis­ten. So­lange die­ser uni­ons­recht­lich vor­ge­se­hene Ab­lauf nicht ein­ge­hal­ten wird, ist da­ge­gen das volle Kin­der­geld zu gewähren.

Der Sach­ver­halt:

Die mit ih­ren heute 21 und 24 Jahre al­ten Kin­dern in Deutsch­land le­bende Kläge­rin hat die deut­sche Staats­an­gehörig­keit. Sie war seit min­des­tens Ja­nuar 2010 in den Nie­der­lan­den nicht­selbständig tätig und ent­rich­tete dort So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge. Dem deut­schen Kin­der­geld ent­spre­chende Leis­tun­gen hat sie in den Nie­der­lan­den we­der be­an­tragt noch be­zo­gen. In ih­ren Anträgen auf Kin­der­zu­schlag und Kin­der­geld hatte sie an­ge­ge­ben, nicht be­rufstätig zu sein. In einem 2004 ge­stell­ten An­trag be­ant­wor­tete sie die Frage, ob sie im Aus­land als Ar­beit­neh­me­rin tätig sei, mit nein, ebenso in einem An­trag vom aus 2012. Sie wurde da­bei mehr­fach dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie ver­pflich­tet sei, Ände­run­gen in den tatsäch­li­chen Verhält­nis­sen an­zu­ge­ben.

 

Die Kläge­rin er­hielt Kin­der­geld bis März 2012 bzw. bis Sep­tem­ber 2015 Kin­der­geld in der sich nach dem EStG er­ge­ben­den Höhe. Erst­mals im Sep­tem­ber 2015 gab sie an, ab Ja­nuar 2010 bis heute in den Nie­der­lan­den nicht­selbständig tätig ge­we­sen zu sein. Im Ok­to­ber 2015 hob der An­trags­geg­ner die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Ja­nuar 2010 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf, so­weit ein An­spruch in den Nie­der­lan­den be­stehe und for­derte rund 8.760 € über­zahl­tes Kin­der­geld zurück. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren wurde die­ser Be­scheid auf­ge­ho­ben.

 

Die von der Fa­mi­li­en­kasse über die­sen Sach­ver­halt in­for­mierte So­ziale Ver­ze­ke­rings­bank zahlte nie­derländi­sches Kin­der­geld nur für ein Kind für den Zeit­raum Juli 2014 bis Sep­tem­ber 2015. Weil die Be­schäfti­gung in den Nie­der­lan­den erst am 11.8.2015 bei der deut­schen Kin­der­geld­stelle ge­mel­det wor­den sei, stehe der Zah­lung wei­te­rer Beträge die Verjährung des An­spruchs ent­ge­gen. Die Fa­mi­li­en­kasse er­ließ im Ja­nuar 2017 einen wei­te­ren Be­scheid. Da­bei wurde die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des für beide Kin­der ab Ja­nuar 2010 i.H.d. in den Nie­der­lan­den zu­ste­hen­den Kin­der­gel­des auf­ge­ho­ben. Gleich­zei­tig wurde für den Zeit­raum von Ja­nuar 2010 bis Sep­tem­ber 2015 zu viel ge­zahl­tes Kin­der­geld i.H.v. 8049 € zurück­ge­for­dert.

 

Das FG hat der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage größten­teils statt­ge­ge­ben. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Die Auf­he­bung der Fest­set­zung und die Rück­for­de­rung für den Zeit­raum Juli 2014 bis Sep­tem­ber 2015 wa­ren rechtmäßig. Für die­sen Zeit­raum stan­den der Kläge­rin nie­derländi­sche, dem deut­schen Kin­der­geld ent­spre­chende Leis­tun­gen zu, die die Kläge­rin auch er­hal­ten hat. Sie min­der­ten den An­spruch der Kläge­rin auf deut­sches Kin­der­geld, dies er­gibt sich aus der ab Mai 2010 gel­ten­den EG Ver­ord­nung Nr. 883/2004 und der hierzu er­gan­ge­nen Durchführungs­ver­ord­nung 987/2009.

 

Al­ler­dings hat die Kläge­rin einen An­spruch auf Kin­der­geld für ein Kind von Mai 2010 bis März 2012 und für das an­dere Kind ab Mai 2010 bis Juni 2014 aus §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 b), 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 2 S. 2 EStG, ohne An­rech­nung des -nicht ge­zahl­ten- nie­derländi­schen Kin­der­gel­des. Nach Art 68 Abs. 2 der VO 883/2004 sind zwar die vom nach­ran­gig zuständi­gen Staat zu­ste­hen­den An­sprüche bis zur Höhe der im vor­ran­gen Staat vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen aus­zu­set­zen, es ist, wie auch die Fa­mi­li­en­kasse meint, der An­trag an den vor­ran­gig zuständi­gen Träger wei­ter­zu­lei­ten und nur der Dif­fe­renz­be­trag zu leis­ten. So­lange die­ser uni­ons­recht­lich vor­ge­se­hene Ab­lauf nicht ein­ge­hal­ten wird, ist da­ge­gen das volle Kin­der­geld zu gewähren (so zu­tref­fend Ur­teile des FG Müns­ter vom 5.8.2016, Az.: 4 K 3115/14 Kg und des FG Nürn­berg vom 15.2.2017, Az.: 3 K 1601/14).

 

Dies gilt be­son­ders, wenn der an­dere Staat aus Verjährungsgründen nicht be­reit ist, für zurück­lie­gende Zeiträume Kin­der­geld zu gewähren. Ihre Grenze fin­det diese Aus­le­gung, wenn hin­rei­chende An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass die An­trag­stel­lung im an­de­ren Mit­geld­staat missbräuch­lich un­ter­las­sen wurde. Dafür be­steht aber im Re­gel­fall kein Grund, da die Un­ter­las­sung nicht zu einem höheren Kin­der­geld­an­spruch führen würde, der An­trag da­her wohl nur aus Un­kennt­nis der Rechts­lage nicht ge­stellt wurde. Ge­gen­tei­li­ges ist hier nicht er­sicht­lich.

 

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