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Steuerberatung

Erstausbildung: Bachelor und Master ohne Anzeige des Masterstudiums

FG Münster v. 22.1.2019 - 12 K 3654/17 Kg

Ein Ba­che­lor- und ein Mas­ter­stu­dium können auch dann eine ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung dar­stel­len, wenn die be­ab­sich­tigte Auf­nahme des Mas­ter­stu­di­ums nicht un­mit­tel­bar nach dem Ba­che­lor­ab­schluss bei der Fa­mi­li­en­kasse an­ge­zeigt wurde. Der Zeit­punkt, wann der Fa­mi­li­en­kasse ein Sach­ver­halt un­ter­brei­tet und eine Erklärung/Be­haup­tung ab­ge­ge­ben wird, kann zwar ein In­diz für bzw. ge­gen die Glaub­haf­tig­keit des erklärten Sach­vor­trags dar­stel­len - mehr aber auch nicht.

Der Sach­ver­halt:

Strei­tig ist, ob der Kläge­rin für den Zeit­raum von Mai 2015 bis Au­gust 2017 Kin­der­geld für ih­ren aus ers­ter Ehe stam­men­den Sohn L (geb. 1992) zu­steht. L ab­sol­vierte im Fach Ma­schi­nen­bau (Ba­che­lor of En­gi­nee­ring) im April 2015 sein Ba­che­lor­ex­amen. Dar­auf­hin hob die Fa­mi­li­en­kasse die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ge­genüber der Kläge­rin auf. L hatte im Fe­bruar 2015 bei Firma H einen Dienst­ver­trag ab­ge­schlos­sen, in dem er sich zu ei­ner ta­rif­li­chen Wo­chen­ar­beits­zeit von 35 Stun­den ver­pflich­tete.

Nach­dem L sein Zeug­nis im Juni 2015 er­hielt, be­warb er sich an der Fach­hoch­schule FH in S, um dort einen "Mas­ter of En­gi­nee­ring" zu er­hal­ten. Das Ende der Be­wer­bungs­frist für den Stu­di­en­be­ginn am 1.9.2015 war der 15.7.2015. Stu­di­en­vor­aus­set­zung bei der Fach­hoch­schule FH ist u.a. der Ab­schluss ei­nes Ba­che­lor­stu­di­en­gangs in tech­ni­sch ori­en­tier­ten Stu­di­engängen mit ei­ner Ge­samt­note von min­des­tens 2,5. Diese An­for­de­run­gen erfüllte L.

Das Mas­ter­stu­dium be­gann L im Sep­tem­ber 2015. Vor­aus­sicht­li­ches Ende des Mas­ter­stu­di­ums war im Herbst 2018. Im Juli 2017 be­an­tragte die Kläge­rin bei der Fa­mi­li­en­kasse für L rück­wir­kend ab Mai 2015 Kin­der­geld. Dies lehnte die Fa­mi­li­en­kasse ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Fa­mi­li­en­kasse hat den Kin­der­geld­an­spruch der Kläge­rin zu Un­recht ver­sagt.

Der Kin­der­geld­an­spruch ist nicht we­gen der Er­werbstätig­keit von L im Streit­zeit­raum aus­ge­schlos­sen. Denn L hatte noch keine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ab­ge­schlos­sen. Das von L nach Ab­schluss sei­nes Ba­che­lor­ab­schlus­ses auf­ge­nom­mene Mas­ter­stu­dium stellt viel­mehr einen Teil sei­ner Erst­aus­bil­dung dar. Im Streit­fall ist die Er­lan­gung des Mas­ter-Stu­di­en­gangs Ma­schi­nen­bau als heu­ti­ges Äqui­va­lent des auf­grund des Bo­lo­gna-Pro­zes­ses ab­ge­schaff­ten Di­plom-In­ge­nieur­stu­di­en­gan­ges das er­sicht­li­che Be­rufs­ziel von L, wel­ches er planmäßig in einem zeit­lich zu­sam­menhängen­den Weg (Ab­schluss "Ba­che­lor of En­gi­nee­ring" - Ein­schrei­ben für den Mas­ter) ver­folgt.

Das von L nun­mehr be­trie­bene Mas­ter­stu­dium führt zu dem von ihm von vorn­her­ein an­ge­streb­ten Be­rufs­ziel. Das Mas­ter­stu­dium steht in einem en­gen zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang zum ers­ten be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ba­che­lor­ab­schluss. Das von L an­ge­strebte Be­rufs­ziel konnte er nur über einen wei­te­ren Ab­schluss - das wei­terführende Mas­ter­stu­dium - er­rei­chen. Der Ba­che­lor­ab­schluss al­leine bie­tet im Be­reich des In­ge­nieur- und Ma­schi­nen­bau­we­sen keine aus­rei­chende Per­spek­tive im Ziel­be­ruf zu ar­bei­ten. Der er­for­der­li­che fach­li­che Zu­sam­men­hang er­gibt sich je­den­falls dar­aus, dass sich die Stu­di­engänge (Ba­che­lor und Mas­ter) in­halt­lich und schwer­punktmäßig auf den­sel­ben Fach­be­reich der­sel­ben Be­rufs­sparte be­zie­hen, das­selbe Be­rufs­feld vor­be­rei­ten und in­halt­lich auf­ein­an­der Be­zug neh­men. Für den zeit­li­chen Zu­sam­men­hang reicht es aus, dass die bei­den Stu­di­engänge im di­rek­ten An­schluss er­folgt sind.

Dass die Fa­mi­li­en­kasse erst­mals im Juli 2017 da­von un­ter­rich­tet wor­den ist, dass L seine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung nicht be­reits mit dem Be­ste­hen der Prüfung des "Ba­che­lors of En­gi­nee­ring" (April 2015) be­en­det hat, führt zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Hier­durch wird eine Kin­der­geld­fest­set­zung bzw. der Aus­zah­lungs­an­spruch auf Kin­der­geld für den Streit­zeit­raum nicht be­einträch­tigt. Zwar kann der Zeit­punkt, wann der Fa­mi­li­en­kasse ein Sach­ver­halt un­ter­brei­tet und eine Erklärung/Be­haup­tung ab­ge­ge­ben wird, ein In­diz für bzw. ge­gen die Glaub­haf­tig­keit des erklärten Sach­vor­trags dar­stel­len - mehr aber auch nicht.

Dass die Kläge­rin der Fa­mi­li­en­kasse im April 2015 zunächst nur den Ab­schluss des Ba­che­lor­ex­amens ih­res Soh­nes mit­ge­teilt hat, spricht nicht ge­gen die Pla­nung ih­res Soh­nes, an­schießend mit die­ser Be­rufs­qua­li­fi­ka­tion ein sich dar­auf auf­bau­en­des Mas­ter-Stu­dium zu be­gin­nen. Dass die Ab­sicht des sich an­schließen­den Stu­di­ums nicht be­reits im April 2015 der Be­klag­ten zeit­nah mit­ge­teilt wor­den ist, hing nach An­gabe der Kläge­rin le­dig­lich da­mit zu­sam­men, dass sie keine Kennt­nis da­von hatte, einen mögli­chen Rechts­an­spruch auf Zah­lung des Kin­der­gel­des zu ha­ben. Dem­ge­genüber ist der tatsäch­lich von L ver­wirk­lichte Ge­sche­hens­ab­lauf, nämlich das di­rekt an den Ba­che­lor­ab­schluss an­schließende Stu­dium, das be­ste und si­cher­ste In­diz, dass die­ser Aus­bil­dungs­weg auch so planmäßig ver­wirk­licht wer­den sollte.

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