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Steuerberatung

Keine Bemühungen um Ausbildungsplatz: Kindergeld für erkranktes Kind

FG Hamburg v. 31.7.2018 - 6 K 192/17

Ist ein Kind aus­bil­dungs­wil­lig, aber zeit­weise we­gen ei­ner Er­kran­kung nicht in der Lage, sich um einen Aus­bil­dungs­platz zu bemühen, ist es ebenso zu be­han­deln wie ein Kind, das sich ernst­haft um einen Aus­bil­dungs­platz bemüht, einen sol­chen aber nicht fin­det und des­halb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berück­sich­ti­gen ist. Es ist nicht schädlich, dass das vor­aus­sicht­li­che Ende der Er­kran­kung zunächst vom Arzt nicht mit­ge­teilt wurde. Eine sol­che Erklärung ist ge­rade bei psy­chi­schen Er­kran­kun­gen oft nicht möglich.

Der Sach­ver­halt:

Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage, ob dem Kläger das Kin­der­geld für sei­nen Sohn A im Zeit­raum Sep­tem­ber 2016 bis Mai 2017 zu­steht. A wurde 1997 ge­bo­ren. Er brach während der 11. Klasse die Schule ab, weil er auf Grund von psy­chi­schen Pro­ble­men den schu­li­schen An­for­de­run­gen nicht mehr ent­spre­chen konnte. Zu die­ser Zeit nahm er be­reits seit Jah­ren Dro­gen. Seit Frühjahr 2015 be­fand sich A in ei­ner am­bu­lan­ten The­ra­pie. Von Au­gust 2015 bis Juli 2016 hatte er Mi­ni­jobs bei zwei Ar­beit­ge­bern. Im Som­mer 2016 kam es in der am­bu­lan­ten The­ra­pie zu einem Durch­bruch bei der Be­hand­lung, wel­che in der Folge die Auf­ar­bei­tung der psy­chi­schen Pro­bleme erst ermöglichte, zunächst aber zu ei­ner sta­tionären The­ra­pie führte. Die sta­tionäre Be­hand­lung wurde von Au­gust bis Sep­tem­ber 2016 durch­geführt. An­schließend setzte A seine am­bu­lante The­ra­pie fort. Im Juni 2017 hatte sich sein Zu­stand so­weit ver­bes­sert, dass er ein Prak­ti­kum bei ei­ner Tisch­le­rei ab­sol­vie­ren konnte.

Im Juli 2017 be­an­tragte der Kläger das Kin­der­geld für A. Die­ser sei nach ei­ner rd. einjähri­gen Be­schäfti­gung als ge­ringfügig Be­schäftig­ter seit Au­gust 2016 er­krankt und be­ab­sich­tige in Kürze, eine Aus­bild­dung an­zu­fan­gen. Der Kläger reichte di­verse Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gun­gen für sei­nen Sohn ein. Die eine Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung be­traf den Zeit­raum Sep­tem­ber 2016 bis März 2017. In die­sem Zu­sam­men­hang legte der Kläger einen ärzt­li­chen Nach­weis von Juni 2017 vor. Der be­han­delnde Arzt erklärte auf dem For­mu­lar, dass A seit dem 1.9.2016 er­krankt ist und das Ende der Er­kran­kung nicht ab­seh­bar ist. Außer­dem reichte der Kläger eine Wil­lens­erklärung sei­nes Soh­nes von Juni 2017 über seine Aus­bil­dungs­wil­lig­keit ein.

Im Juli 2017 reichte der Kläger auf Nach­frage der Fa­mi­li­en­kasse eine wei­tere schrift­li­che Erklärung des be­han­deln­den Arz­tes ein. In die­ser erklärte der be­han­delnde Arzt, dass das Ende der Er­kran­kung oder Ar­beits­unfähig­keit nicht si­cher vor­aus­ge­sagt wer­den kann und zunächst der 31.12.2017 an­ge­nom­men wird. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte für den Zeit­raum ab Au­gust 2015 die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ab.

Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse wird dort un­ter dem Az. III R 49/18 geführt.

Die Gründe:

Die Fa­mi­li­en­kasse ist ver­pflich­tet für den Kläger Kin­der­geld für sei­nen Sohn für die Mo­nate Sep­tem­ber 2016 bis Mai 2017 fest­zu­set­zen (§ 101 FGO).

Nach der Recht­spre­chung ist es für die Berück­sich­ti­gung als Kind ohne Aus­bil­dungs­platz i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG er­for­der­lich, dass es dem Kind trotz ernst­haf­ter Bemühun­gen nicht ge­lun­gen ist, eine Be­rufs­aus­bil­dung zu be­gin­nen oder fort­zu­set­zen. Ne­ben die­sem ob­jek­ti­ven Tat­be­stands­merk­mal er­for­dert die Re­ge­lung für die Gewährung von Kin­der­geld darüber hin­aus als sub­jek­ti­ves Tat­be­stands­merk­mal, dass das Kind aus­bil­dungs­wil­lig ist. Das Ge­setz ver­langt nicht eine letzt­lich er­folg­rei­che Aus­bil­dungs­platz­su­che, son­dern lässt das ver­geb­li­che Bemühen um einen sol­chen genügen.

Im Streit­fall lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vor. Der Kläger hat zwar keine Nach­weise über die ei­ge­nen Bemühun­gen sei­nes Soh­nes um einen Aus­bil­dungs­platz bei­ge­bracht. Auch hat er nicht be­haup­tet, dass A sich ernst­haft um einen Aus­bil­dungs­platz bemüht hat. Eine Berück­sich­ti­gung ist aber auch dann möglich, wenn das Kind in­folge ei­ner Er­kran­kung daran ge­hin­dert ist, sich um eine Be­rufs­aus­bil­dung zu bemühen. Es ist dann ebenso zu be­han­deln wie ein Kind, das sich ernst­haft um einen Aus­bil­dungs­platz bemüht, einen sol­chen aber nicht fin­det und des­halb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berück­sich­ti­gen ist.

Ent­ge­gen der Dienst­an­wei­sung der Fa­mi­li­en­kas­sen ist es nicht er­for­der­lich, dass eine Erklärung des Kin­des, aus der sich er­gibt, dass das Kind plant, sich nach sei­ner Ge­ne­sung zum nächstmögli­chen Aus­bil­dungs­be­ginn zu be­wer­ben, be­reits vorab vor­ge­legt wird. Die Aus­bil­dungs­wil­lig­keit ist eine Tat­sa­che, die vom Ge­richt zu be­ur­tei­len ist. Es ist auch nicht schädlich, dass das vor­aus­sicht­li­che Ende der Er­kran­kung zunächst vom Arzt nicht mit­ge­teilt wurde. Eine sol­che Erklärung ist ge­rade bei psy­chi­schen Er­kran­kun­gen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Las­ten des Kin­der­geld­be­rech­tig­ten ge­hen. Auch Er­kran­kun­gen, die länger als sechs Mo­nate dau­ern, führen nicht zwangsläufig zur ei­ner Ver­sa­gung der Kin­der­geld­be­rech­ti­gung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG.

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