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Steuerberatung

Kindergeldanspruch bei für 2. Ausbildungsabschnitt erforderliche Berufstätigkeit

FG Düsseldorf 6.12.2017, 2 K 1605/17 Kg

Für Fälle, in de­nen der zweite Aus­bil­dungs­ab­schnitt (Aus­bil­dung zur Steu­er­fach­wir­tin) eine Be­rufstätig­keit vor­aus­setzt (Steu­er­fach­an­ge­stellte beim Steu­er­be­ra­ter) und in de­nen das Kind eine ent­spre­chende Tätig­keit auf­nimmt, liegt keine ein­heit­li­che mehr­ak­tige Erst­aus­bil­dung mehr vor. Die er­for­der­li­che Be­rufstätig­keit führt zu ei­ner Zäsur, die den not­wen­di­gen en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen den Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten ent­fal­len lässt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Va­ter sei­ner 1991 ge­bo­re­nen Toch­ter. Die Toch­ter be­stand im Ja­nuar 2014 die Prüfung zur Steu­er­fach­an­ge­stell­ten. Bis ein­schließlich Ja­nuar 2014 hatte die Fa­mi­li­en­kasse für sie Kin­der­geld fest­ge­setzt. Von Ende Ja­nuar 2014 bis De­zem­ber 2016 war die Toch­ter bei ei­ner Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft tätig (40 Stun­den/Wo­che). Seit Ja­nuar 2017 ist sie in ei­ner Steu­er­be­ra­ter­kanz­lei be­schäftigt (39 Stun­den/Wo­che). Im Frühjahr 2016 mel­dete sie sich zum Steu­er­fach­wirt-Lehr­gang an. Die Zu­las­sung zur Prüfung als Steu­er­fach­wirt(in) setzt die er­folg­rei­che Ab­le­gung der Prüfung als Steu­er­fach­an­ge­stellte so­wie eine haupt­be­ruf­li­che prak­ti­sche Tätig­keit im Steuer- und Rech­nungs­we­sen von mind. drei Jah­ren bei einem Steu­er­be­ra­ter etc. vor­aus.

Der Kläger be­an­tragte bei der Fa­mi­li­en­kasse, ihm für sein Kind ab Fe­bruar 2014 bis Fe­bruar 2016 (Voll­en­dung des 25. Le­bens­jahrs) Kin­der­geld zu gewähren, da sich seine Toch­ter in ei­ner mehr­ak­ti­gen Be­rufs­aus­bil­dung zur Steu­er­fach­wir­tin be­finde. Der enge sach­li­che und zeit­li­che Zu­sam­men­hang der Aus­bil­dungs­ab­schnitte sei ge­ge­ben. Die für die Zu­las­sung der Prüfung zur Steu­er­fach­wir­tin er­for­der­li­che dreijährige Pra­xistätig­keit stelle ge­rade keine Zäsur dar, son­dern sei not­wen­dige Vor­aus­set­zung. Die Be­klagte lehnte den An­trag ab. Der wei­tere ab 2017 be­gon­nene Aus­bil­dungs­ab­schnitt sei als Zweit­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren.

Den da­ge­gen ein­ge­leg­ten Ein­spruch wies die Fa­mi­li­en­kasse zurück. Die da­ge­gen ge­rich­tete Klage hatte vor dem FG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat für den Zeit­raum Fe­bruar 2014 bis ein­schließlich Fe­bruar 2016 kei­nen An­spruch auf Kin­der­geld für seine Toch­ter. Mit dem Be­ste­hen der Prüfung zur Steu­er­fach­an­ge­stell­ten hat diese eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen. Einem An­spruch auf Kin­der­geld bis zur Aus­bil­dung zur Steu­er­fach­wir­tin steht nach § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG die Be­rufstätig­keit in der Steu­er­be­ra­ter­ge­sell­schaft in Voll­zeit mit ei­ner re­gelmäßigen Wo­chen­ar­beits­zeit von über 20 Ar­beits­stun­den ent­ge­gen. Nach Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung oder ei­nes Erst­stu­di­ums wird ein Kind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berück­sich­tigt, wenn es kei­ner Er­werbstätig­keit nach­geht. Eine Er­werbstätig­keit mit bis zu 20 Stun­den re­gelmäßiger wöchent­li­cher Ar­beits­zeit ist da­bei un­schädlich.

Für die Frage, ob be­reits der er­ste be­rufs­qua­li­fi­zie­rende Ab­schluss zum Ab­schluss ei­ner Erst­aus­bil­dung führt oder ob eine mehr­ak­tige Aus­bil­dung vor­liegt und auch ein nach­fol­gen­der Ab­schluss noch Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, ist nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung ent­schei­dend, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt. Es kommt da­bei vor al­lem dar­auf an, ob die Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen (der­selbe Fach­be­reich) und zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den.

Für Fälle, in de­nen - wie hier - der zweite Aus­bil­dungs­ab­schnitt eine Be­rufstätig­keit vor­aus­setzt und in de­nen das Kind vor Be­ginn der zwei­ten Aus­bil­dung eine ent­spre­chende Be­rufstätig­keit auf­nimmt, die nicht zur zeit­li­chen Überbrückung bis zum Be­ginn der nächs­ten Aus­bil­dung dient, liegt keine ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung mehr vor (BFH 4.2.2016, III R 14/15; 29.8.2017, XI 57/17). Die er­for­der­li­che Be­rufstätig­keit der Toch­ter führt so­dann zu ei­ner Zäsur, der den not­wen­di­gen en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen den Ab­schnit­ten ent­fal­len lässt. In einem sol­chen Fall liegt - wie hier - ein die be­ruf­li­che Er­fah­rung berück­sich­ti­gen­der Wei­ter­bil­dungs­stu­di­en­gang (Zweit­aus­bil­dung) vor und keine ein­heit­li­che mehr­ak­tige Aus­bil­dungsmaßnahme. Die prak­ti­sche Be­rufstätig­keit der Toch­ter kann nicht als Be­rufs­aus­bil­dungs­phase ge­wer­tet wer­den. Die Voll­zeittätig­keit in einem be­reits er­lern­ten Be­ruf steht im Vor­der­grund.

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