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Steuerberatung

Keine Spekulationsteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des Eigenheims

FG Köln 20.3.2018, 8 K 1160/15

Der Ge­winn aus dem Ver­kauf von selbst­ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum ist auch dann in vol­lem Um­fang steu­er­frei, wenn zu­vor Wer­bungs­kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ab­ge­setzt wur­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die im Streit­jahr zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Der Kläger ist Leh­rer, die Kläge­rin Jour­na­lis­tin. Beide er­ziel­ten im We­sent­li­chen Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit.

Die Kläger veräußer­ten in­ner­halb der zehnjähri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ihre selbst be­wohnte Ei­gen­tums­woh­nung. In den Vor­jah­ren hat­ten sie den Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer i.H.v. 1.250 € er­folg­reich gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf den auf das Ar­beits­zim­mer ent­fal­len­den Veräußerungs­ge­winn von rd. 36.000 € der Be­steue­rung, da in­so­weit keine steu­er­freie ei­gene Wohn­nut­zung i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vor­liege.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. IX R 11/18 geführt.

Die Gründe:
Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG u.a. Veräußerungs­ge­schäfte bei Grundstücken, bei de­nen der Zeit­raum zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sind Wirt­schaftsgüter aus­ge­nom­men, die im Zeit­raum zwi­schen An­schaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Veräußerung aus­schließlich zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken oder im Jahr der Veräußerung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wur­den.

Aus­ge­hend da­von ist zwar fest­zu­stel­len, dass die Kläger die hier im Streit ste­hende Woh­nung im Ok­to­ber 2003 er­wor­ben und im Au­gust 2012 wie­der veräußert ha­ben, so dass zwi­schen Er­werb und Veräußerung ein Zeit­raum von un­ter zehn Jah­ren liegt. Der Veräußerungs­vor­gang ist aber gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs.1 EStG von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men, weil die Woh­nung im Ober­ge­schoss je­den­falls im Jahr der Veräußerung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wurde. Es lag auch in Be­zug auf das Ar­beits­zim­mer je­den­falls im Jahr der Veräußerung und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren eine Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken vor.

Ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer führt in­so­weit auch nicht zu ei­ner an­tei­li­gen Be­steue­rung des Veräußerungs­ge­winns. Das Ar­beits­zim­mer ist nämlich in den pri­va­ten Wohn­be­reich in­te­griert und stellt kein selbständi­ges Wirt­schafts­gut dar, weil es nicht un­abhängig von den an­de­ren Tei­len der Woh­nung veräußer­bar ist. Eine Be­steue­rung stünde im Übri­gen auch im Wer­tungs­wi­der­spruch zum ge­ne­rel­len Ab­zugs­ver­bot von Kos­ten für häus­li­che Ar­beits­zim­mer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG.

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