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Steuerberatung

Häusliches Arbeitszimmer: Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten

BFH v. 14.5.2019 - VIII R 16/15

Re­no­vie­rungs- und Um­bau­kos­ten, die für einen Raum an­fal­len, der aus­schließlich oder mehr als in nur un­ter­ge­ord­ne­tem Um­fang pri­va­ten Wohn­zwe­cken dient, erhöhen nicht die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer. Sie sind auch nicht als all­ge­meine Gebäude­kos­ten über den Flächen­an­teil des Ar­beits­zim­mers bei den Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die im Streit­jahr (2011) zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lag­ten Kläger woh­nen in einem 1960 er­bau­ten Ein­fa­mi­li­en­haus mit ei­ner Wohnfläche von 184 qm. Da­von ent­fal­len gut 15 qm (= 8,43 %) auf ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer, von dem aus der Kläger seine selbständige Steu­er­be­ra­tungstätig­keit be­treibt und das - wie zwi­schen den Be­tei­lig­ten un­strei­tig ist - den Mit­tel­punkt sei­ner ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bil­det.

Im Streit­jahr bau­ten die Kläger das Ba­de­zim­mer und den da­vor ge­le­ge­nen Flur des Wohn­hau­ses um­fas­send um. Die Maßnah­men wa­ren durch das un­zu­rei­chende Gefälle der Ab­was­ser­lei­tun­gen von Du­sche und Ba­de­wanne so­wie die Ab­sicht, das Ba­de­zim­mer im Hin­blick auf das Le­bens­al­ter der Kläger vor­sorg­lich be­hin­der­ten­ge­recht zu ge­stal­ten, ver­an­lasst. Die Um­bau­kos­ten für Bad, Flur und Rollläden - ein­schließlich der Kos­ten für Ein­rich­tungs­ge­genstände wie Hand­tuch­hal­ter und Lam­pen - be­lie­fen sich auf rd. 40.000 €.

Die ge­sam­ten Auf­wen­dun­gen für das Wohn­haus (AfA, Ne­ben­kos­ten und Gar­ten­ar­bei­ten) be­tru­gen im Streit­jahr rd. 52.000 €. Hier­von mach­ten die Kläger im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung einen An­teil von 8,43 % (rd. 4.400 €) für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer bei den Einkünf­ten des Klägers aus selbständi­ger Ar­beit als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Be­triebs­aus­ga­ben erklärte der Kläger einen Ge­winn aus selbständi­ger Ar­beit i.H.v. rd. 3.500 €. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht. In Be­zug auf das häus­li­che Ar­beits­zim­mer er­kannte es Be­triebs­aus­ga­ben i.H.v. rd. 1.700 € an. Von den gel­tend ge­mach­ten Re­no­vie­rungs­kos­ten berück­sich­tigte es le­dig­lich den Aus­tausch der Tür zum Ar­beits­zim­mer mit rd. 1.000 €, da nur die­ser Auf­wand - an­ders als die wei­te­ren Re­no­vie­rungs­kos­ten - un­mit­tel­bar dem Ar­beits­zim­mer zu­zu­ord­nen sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Kos­ten für Re­no­vie­rungs- und Um­bau­ar­bei­ten, die sich - wie hier die Auf­wen­dun­gen für die Ar­bei­ten im Ba­de­zim­mer und Flur - auf vor­ran­gig zu Wohn­zwe­cken oder ge­mischt ge­nutzte Räume be­zie­hen, erhöhen nicht die gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG ab­zieh­ba­ren Be­triebs­aus­ga­ben für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer. Sie sind ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG auch nicht mit­tel­bar als all­ge­meine Gebäude­kos­ten über den Flächen­an­teil des Ar­beits­zim­mers bei den Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen. Das FG-Ur­teil, das von an­de­ren Grundsätzen aus­ge­gan­gen ist, war da­her auf­zu­he­ben. Die Fest­stel­lun­gen des FG er­lau­ben je­doch keine ab­schließende Ent­schei­dung des BFH über alle von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen, so dass eine Zurück­ver­wei­sung ge­bo­ten war.

Re­no­vie­rungs- oder Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen, die wie z.B. Schuld­zin­sen, Gebäude-AfA oder Müll­ab­fuhr­gebühren für das ge­samte Gebäude an­fal­len, sind zwar nach dem Flächen­verhält­nis auf­zu­tei­len und da­mit an­tei­lig zu berück­sich­ti­gen. Nicht an­tei­lig ab­zugsfähig sind je­doch Kos­ten für einen Raum, der wie im Streit­fall das Ba­de­zim­mer und der Flur der Kläger aus­schließlich - oder mehr als in nur un­ter­ge­ord­ne­tem Um­fang - pri­va­ten Wohn­zwe­cken dient. Er­fol­gen Baumaßnah­men in Be­zug auf einen pri­vat ge­nutz­ten Raum, fehlt es an Gebäude­kos­ten, die nach dem Flächen­verhält­nis auf­zu­tei­len und an­tei­lig ab­zugsfähig sind.

Da das FG vor­lie­gend keine hin­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen zu eben­falls strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen für Ar­bei­ten an Rollläden des Hau­ses der Kläger ge­trof­fen hat, konnte der BFH in der Sa­che nicht ab­schließend ent­schei­den. Dies Sa­che war da­her an das FG zurück­zu­ver­wei­sen. Sollte es da­bei um die Roll­la­den­an­lage des Wohn­zim­mers ge­gan­gen sein, lägen auch in­so­weit keine ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen vor.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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