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Steuerberatung

Aufgabegewinn: Beschränkt abziehbare Aufwendungen für Arbeitszimmer

BFH v. 16.6.2020 - VIII R 15/17

Für die Be­rech­nung des Ge­winns aus der Auf­gabe ei­ner frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist der sich nach Ab­zug der AfA gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG er­ge­bende Buch­wert des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers auch dann maßgeb­lich, wenn die Ab­zieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer während der Ausübung der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach be­schränkt war. Eine Ge­winn­kor­rek­tur im Hin­blick auf den nicht ab­zugsfähi­gen Teil der AfA kommt nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob bei der Er­mitt­lung des Ge­winns aus der Auf­gabe ei­ner frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers zu berück­sich­ti­gen ist, dass der Ab­zug von Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) in Be­zug auf das vom Kläger ge­nutzte häus­li­che Ar­beits­zim­mer während der be­trieb­li­chen Nut­zung der Höhe nach be­schränkt war. Die Kläger sind Ehe­gat­ten und wer­den im Streit­jahr 2001 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Zum 31.12.2001 gab der Kläger seine selbständige ne­ben­be­ruf­li­che Tätig­keit als be­ra­ten­der In­ge­nieur auf. Zum not­wen­di­gen Be­triebs­vermögen des Klägers gehörte bis zu die­sem Zeit­punkt ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer.

Da das Ar­beits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers ge­bil­det hatte, hatte das Fi­nanz­amt gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halb­satz 1 EStG jähr­lich le­dig­lich 2.400 DM der Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer ein­schließlich der AfA zum Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zu­ge­las­sen. Die ku­mu­lierte AfA für das seit dem Jahr 1997 ge­nutzte Ar­beits­zim­mer be­lief sich zum 31.12.2001 auf rd. 66.000 DM. Während der Kläger in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung einen Auf­ga­be­ver­lust er­mit­telte, in dem auch ein Ver­lust aus der Ent­nahme des Ar­beits­zim­mers ent­hal­ten war, berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr bei den Einkünf­ten des Klägers aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit - ne­ben einem lau­fen­den Ver­lust i.H.v. rd. 2.000 DM - einen Veräußerungs­ge­winn i.H.v. rd. 24.000 DM. Bei des­sen Er­mitt­lung legte das Fi­nanz­amt (u.a.) einen ge­mei­nen Wert des Ar­beits­zim­mers i.H.v. rd. 470.000 DM, einen Buch­wert des Grund und Bo­dens i.H.v. rd. 100.000 DM so­wie einen Buch­wert des Gebäudes - nach Ab­zug der ge­sam­ten AfA - i.H.v. rd. 315.000 DM zu­grunde.

In dem hier­ge­gen ge­rich­te­ten Ein­spruchs­ver­fah­ren wand­ten sich die Kläger u.a. ge­gen die buch­wert­min­dernde Berück­sich­ti­gung der AfA des Ar­beits­zim­mers bei der Er­mitt­lung des Auf­ga­be­ge­winns. In dem Ein­kom­men­steuerände­rungs­be­scheid gewährte das Fi­nanz­amt den - vom Kläger hilfs­weise gel­tend ge­mach­ten - Frei­be­trag gem. § 16 Abs. 4 EStG, so dass der vom Fi­nanz­amt wei­ter­hin er­fasste Auf­ga­be­ge­winn i.H.v. rd. 24.000 DM in vol­ler Höhe steu­er­frei blieb. Nach­dem das Fi­nanz­amt dem Ein­spruch in an­de­ren, hier nicht strei­ti­gen Punk­ten ab­ge­hol­fen hatte, wies es den Ein­spruch im Übri­gen als un­begründet zurück. Mit ih­rer Klage be­geh­ren die Kläger die Berück­sich­ti­gung ei­nes Auf­ga­be­ver­lus­tes i.H.v. 42.000 DM.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dürfen Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer so­wie die Kos­ten der Aus­stat­tung den Ge­winn nicht min­dern. Dies gilt nicht, wenn für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. In die­sem Fall wird die Höhe der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf 1.250 € be­grenzt; die Be­schränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det. Der sich nach Ab­zug der AfA er­ge­bende Buch­wert des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers ist un­ge­ach­tet der Ab­zugs­be­schränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG für die Be­rech­nung des Auf­ga­be­ge­winns maßge­bend (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Die in­folge der Ab­zugs­be­schränkung (teil­weise) nicht ab­zieh­bare AfA kann auch nicht auf an­dere Weise ge­winn­min­dernd bei der Er­mitt­lung des Auf­ga­be­ge­winns berück­sich­tigt wer­den. Denn § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG be­grenzt zwar die ab­zieh­ba­ren Be­triebs­aus­ga­ben, setzt aber nicht die übri­gen Re­geln der Be­wer­tung und Ab­schrei­bung für die be­trof­fe­nen Wirt­schaftsgüter außer Kraft. Die nicht ab­zugsfähi­gen Be­triebs­aus­ga­ben wer­den bei einem nur teil­wei­sen Ab­zugs­ver­bot wie im Streit­fall im Rah­men der Ge­winn­er­mitt­lung gemäß § 4 Abs. 3 EStG da­her zunächst in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben er­fasst - wo­durch sich der Buch­wert des Ar­beits­zim­mers um den vollen AfA-Be­trag ver­min­dert - und bei der Er­mitt­lung des Jah­res­er­geb­nis­ses dem Ge­winn wie­der hin­zu­ge­rech­net.

Diese Be­steue­rung des Auf­ga­be­ge­winns verstößt auch nicht ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG, ins­be­son­dere nicht ge­gen den Grund­satz der Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit, denn die bei der Be­rech­nung des lau­fen­den Ge­winns ver­fas­sungs­recht­lich zulässige Be­schränkung des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird im Rah­men der Be­steue­rung der Be­triebs­auf­gabe nicht ver­tieft, son­dern le­dig­lich nicht wie­der rückgängig ge­macht.

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