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Steuerberatung

Anwendungsschreiben zur Neuregelung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz wurde der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Tätig­kei­ten, die in der häus­li­chen Woh­nung ausgeübt wer­den, neu ge­re­gelt. Hierzu hat das BMF nun ein An­wen­dungs­schrei­ben veröff­ent­licht.

Mit Schrei­ben vom 15.08.2023 (Az. IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, DStR 2023, S. 1886) äußert sich das BMF so­wohl zu der Neu­re­ge­lung des Ab­zugs von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) als auch zur sog. Home-Of­fice-Pau­schale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG), die mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 auf 1.260 Euro an­ge­ho­ben und dau­er­haft im Ge­setz ver­an­kert wurde. In die­sem Zu­sam­men­hang geht die Fi­nanz­ver­wal­tung auch auf den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei Nut­zung der häus­li­chen Woh­nung zu Aus­bil­dungs­zwe­cken ein (Rz. 41).

Ne­ben Ausführun­gen zum Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers (Rz. 3ff.) und den ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen (Rz. 7ff.) erläutert die Fi­nanz­ver­wal­tung an­hand von Bei­spie­len u. a., wann das häus­li­che Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det (Rz.12ff.). Dies sei der Fall, wenn die dort er­brach­ten Leis­tun­gen für die be­ruf­li­che Tätig­keit we­sent­lich und prägend sind. Da­bei sei grundsätz­lich von ei­ner qua­li­ta­ti­ven Be­trach­tungs­weise aus­zu­ge­hen. Bei der Nut­zung des Ar­beits­zim­mers zur Er­zie­lung ver­schie­de­ner Einkünfte seien alle Tätig­kei­ten in ih­rer Ge­samt­heit zu be­trach­ten. Die Fi­nanz­ver­wal­tung be­an­stan­det es nicht, wenn der Steu­er­pflich­tige auf eine Auf­tei­lung der Jah­res­pau­schale oder der tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen ver­zich­tet und diese statt­des­sen ins­ge­samt ei­ner der Tätig­kei­ten zu­ord­net.

Steht dem Ar­beit­neh­mer kein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer zur Verfügung, kann er eine Ta­ges­pau­schale i. H. v. 6 Euro an­set­zen (sog. Home-Of­fice-Pau­schale), wenn mehr als die Hälfte der tägli­chen Ar­beits­zeit in der häus­li­chen Woh­nung ausgeübt wird (Rz. 27). Nur, wenn dau­er­haft kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht, müsse die häus­li­che Tätig­keit nicht zeit­lich über­wie­gen (Rz. 31). Wann dies der Fall ist, erläutert das Schrei­ben u. a. an­hand ver­schie­de­ner Bei­spiele.

Im Rah­men des Schrei­bens äußert sich die Fi­nanz­ver­wal­tung auch zur Be­hand­lung von Ände­run­gen der Nut­zungs­verhält­nisse in­ner­halb ei­nes Wirt­schafts- bzw. Ka­len­der­jah­res (Rz. 21f.), zum An­satz der Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer bzw. der Jah­res­pau­schale in Zei­ten der Nicht­be­schäfti­gung (Rz. 23), so­wie zum An­satz der Ta­ges­pau­schale bei dop­pel­ter Haus­haltsführung (Rz. 38).

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