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Steuerberatung

Investitionsabzugsbetrag: Keine Erhöhung des Kommanditisten-Kapitalkontos

FG Münster v. 14.8.2019 - 13 K 2320/15 F

Der nach § 7g Abs. 2 EStG im Wirt­schafts­jahr der An­schaf­fung oder Her­stel­lung des begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts hin­zu­zu­rech­nende Be­trag wirkt sich nicht auf das Ka­pi­tal­konto des Kom­man­di­tis­ten i.S.v. § 15a EStG aus.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war al­lei­ni­ger Kom­man­di­tist ei­ner KG, die für die künf­tige An­schaf­fung di­ver­ser Wirt­schaftsgüter einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach § 7g Abs. 1 EStG ge­bil­det hatte. Im Fol­ge­jahr, dem Streit­jahr 2008, schaffte die KG ei­nige die­ser Wirt­schaftsgüter an und rech­nete in­so­weit den In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag außer­halb der Bi­lanz ge­win­nerhöhend hinzu.

Der sich da­nach er­ge­bende Ver­lust der KG ent­fiel in vol­lem Um­fang auf den Kläger. Das Fi­nanz­amt stellte den von der KG für den Kläger erklärten Ver­lust je­doch nicht als aus­gleichsfähig fest, da der Hin­zu­rech­nungs­be­trag das Ka­pi­tal­konto des Kom­man­di­tis­ten nicht erhöhe und sich des­halb ein ne­ga­ti­ves Ka­pi­tal­konto des Klägers er­gebe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Diese ist dort un­ter dem Az. IV R 26/19 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Hin­zu­rech­nungs­be­trag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG bei der Fest­stel­lung des ver­re­chen­ba­ren Ver­lus­tes gem. § 15a Abs. 4 EStG zu Recht nicht in die Be­rech­nung des nach der Ka­pi­tal­kon­ten­ent­wick­lung und der Ka­pi­tal­verände­rung maßge­ben­den Ver­lus­tes ein­be­zo­gen.

Der Hin­zu­rech­nungs­be­trag nach § 7g Abs. 2 EStG ist nicht in die Be­rech­nung des Ka­pi­tal­kon­tos ein­zu­be­zie­hen. Die­ses setzt sich al­lein aus dem in der Steu­er­bi­lanz der KG ent­hal­te­nen Ka­pi­tal­konto des Kom­man­di­tis­ten und ei­ner et­wai­gen Ergänzungs­bi­lanz zu­sam­men. Außer­bi­lan­zi­elle Kor­rek­tu­ren be­ein­flus­sen das Ka­pi­tal­konto da­ge­gen nicht, da es sich nicht um Bi­lanz­po­si­tio­nen han­delt. Der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag hat we­der Ein­fluss auf das Be­triebs­vermögen der KG noch auf die Außenhaf­tung des Kom­man­di­tis­ten. Diese Sicht­weise ent­spricht auch dem Re­ge­lungs­zweck des § 15a EStG, der eine Ver­lust­zu­rech­nung nach der tatsäch­li­chen wirt­schaft­li­chen Be­las­tung des Kom­man­di­tis­ten dar­stel­len soll.

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