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Steuerberatung

Insolvenzverwalter-Vergütung ist keine außergewöhnliche Belastung

FG Münster 4.9.2018, 11 K 1108/17 E

Die zu­guns­ten des In­sol­venz­ver­wal­ters fest­ge­setzte Tätig­keits­vergütung führt beim In­sol­venz­schuld­ner nicht zu ei­ner außer­gewöhn­li­chen Be­las­tung. Dem steht ent­ge­gen, dass dem In­sol­venz­schuld­ner keine Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter in einem Ver­brau­cher­in­sol­venz­ver­fah­ren. Der In­sol­venz­schuld­ner hatte zu­vor be­trieb­li­che Einkünfte er­zielt. Das In­sol­venz­ge­richt setzte zu Guns­ten des Klägers eine In­sol­venz­ver­wal­ter­vergütung i.H.v. 3.760 € fest und kündigte die Rest­schuld­be­frei­ung an. Die Vergütung machte der Kläger im Rah­men der für den In­sol­venz­schuld­ner ein­ge­reich­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend. Dies lehnte das Fi­nanz­amt ab.

Die hier­ge­gen er­ho­bene Klage hatte kei­nen Er­folg. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. VI R 41/18 geführt.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die Vergütung des In­sol­venz­ver­wal­ters zu Recht we­der als Be­triebs­aus­ga­ben noch als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt.

Be­triebs­aus­ga­ben sind nach der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 4 Abs. 4 EStG Auf­wen­dun­gen, die durch den Be­trieb ver­an­lasst sind. Eine sol­che Ver­an­las­sung ist ge­ge­ben, wenn die Auf­wen­dun­gen ob­jek­tiv mit dem Be­trieb zu­sam­menhängen und sub­jek­tiv dem Be­trieb zu die­nen be­stimmt sind. Er­for­der­lich ist mit­hin ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang zu ei­ner der (Ge­winn-)Ein­kunfts­ar­ten. Vor­lie­gend schei­tert ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug daran, dass das Ver­brau­cher­in­sol­venz­ver­fah­ren die wirt­schaft­li­che Stel­lung des Schuld­ners als Per­son und da­mit seine pri­vate Le­bensführung be­trifft. Der Schul­den­til­gung als Teil des Vermögens­be­reichs kommt hier das ent­schei­dende Ge­wicht zu.

Die In­sol­venz­ver­wal­ter­vergütung ist auch nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Dem steht ent­ge­gen, dass dem In­sol­venz­schuld­ner keine Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind. Aus sei­nem Vermögen ist nichts ab­ge­flos­sen und er hatte keine Verfügungs­macht über die Kon­ten. Der In­sol­venz­schuld­ner ist auch wirt­schaft­lich nicht be­las­tet, da er durch die er­teilte Rest­schuld­be­frei­ung von al­len Ver­pflich­tun­gen frei ge­wor­den ist. Die Vergütung min­dert viel­mehr die zu ver­tei­lende Masse.

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