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Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

BFH 27.9.2018, V R 45/16

Ver­ein­nahmt der In­sol­venz­schuld­ner im Rah­men der Ei­gen­ver­wal­tung das Ent­gelt für eine vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens aus­geführte Leis­tung, begründet dies eine Mas­se­ver­bind­lich­keit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dem steht die feh­lende Be­stel­lung ei­nes In­sol­venz­ver­wal­ters nicht ent­ge­gen. Denn im Ver­fah­ren der Ei­gen­ver­wal­tung übt der Schuld­ner die Funk­tion des Ver­wal­ters aus.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter in einem zwei­ten In­sol­venz­ver­fah­ren der I-GmbH, die ihre Umsätze nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG ver­steu­erte. Im Au­gust des Streit­jah­res 2012 war über das Vermögen der GmbH ein ers­tes In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und Ei­gen­ver­wal­tung gem. § 270 InsO an­ge­ord­net wor­den. Im eröff­ne­ten Ver­fah­ren ver­ein­nahmte die GmbH Ent­gelte für Leis­tun­gen, die sie be­reits zu­vor er­bracht hatte. Sie ging da­von aus, dass die Steuer für diese Leis­tun­gen bei der Be­rech­nung der sich für die­ses Jahr er­ge­ben­den In­sol­venz­for­de­rung zu berück­sich­ti­gen sei. Im Ja­nuar 2013 wurde ein In­sol­venz­plan bestätigt, im Fe­bruar 2013 wurde das und das In­sol­venz­ver­fah­ren auf­ge­ho­ben.

Im An­schluss an eine Außenprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Steuer für die Leis­tun­gen, die die GmbH be­reits vor In­sol­ven­zeröff­nung er­bracht hatte, für die die GmbH die Ent­gelte aber erst nach In­sol­ven­zeröff­nung im Ver­fah­ren ver­ein­nahmt hatte, nach dem BFH-Ur­teil vom 9.12.2010, Az.: V R 22/10 zur sog. Be­rich­ti­gungs­se­quenz ent­spre­chend § 17 UStG bei der Be­rech­nung der sich für das Streit­jahr er­ge­ben­den Mas­se­ver­bind­lich­keit zu berück­sich­ti­gen sei und änderte die Steu­er­fest­set­zung für den Vor­an­mel­dungs­zeit­raum Au­gust 2012 ent­spre­chend. Während des fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens er­ging der Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid 2012, der gem. § 68 FGO zum Ge­gen­stand des Ver­fah­rens wurde.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:

Ver­ein­nahmt der In­sol­venz­schuld­ner im Rah­men der Ei­gen­ver­wal­tung das Ent­gelt für eine vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens aus­geführte Leis­tung, begründet dies eine Mas­se­ver­bind­lich­keit.

Hat ein Un­ter­neh­mer, der der Be­steue­rung nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten als sog. Soll­be­steue­rung un­ter­liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG), eine Leis­tung vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­bracht, für die erst der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ge­gen­leis­tung ver­ein­nahmt, führt die Ver­ein­nah­mung durch den In­sol­venz­ver­wal­ter nach nun­mehr ständi­ger Recht­spre­chung der bei­den für Um­satz­steu­er­recht zuständi­gen Se­nate des BFH zu ei­ner Be­rich­ti­gung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 u. Abs. 1 S. 1 UStG, die in­sol­venz­recht­lich eine Mas­se­ver­bind­lich­keit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die zu­vor für Leis­tungs­er­brin­gung vor­ge­nom­mene Be­steue­rung für das Jahr der In­sol­ven­zeröff­nung zu be­rich­ti­gen und bei der Be­rech­nung der sich für die­ses Jahr er­ge­ben­den Um­satz­steu­er­jah­res­in­sol­venz­for­de­rung zu berück­sich­ti­gen ist.

Der er­ken­nende Se­nat hält hieran un­ter Berück­sich­ti­gung der uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben fest. Für die die­ser Recht­spre­chung zu­grunde lie­gende Be­rich­ti­gungs­vor­schrift des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG be­steht mit Art. 90 MwSt­Sys­tRL eine ein­deu­tige Grund­lage. Der EuGH hat da­bei auch die ge­setz­li­che An­ord­nung ei­ner zwei­ten Be­rich­ti­gung, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 u. Abs. 1 S. 1 UStG er­gibt, ausdrück­lich ge­bil­ligt (EuGH-Ur­teil Di Maura vom 23.11.2017, C-246/16). Da für den In­sol­venz­fall keine uni­ons­recht­li­che Har­mo­ni­sie­rung der sich hierfür im Mehr­wert­steu­er­recht er­ge­ben­den Rechts­fol­gen be­steht, ob­liegt es den Mit­glied­staa­ten im Rah­men der ih­nen durch Art. 90 und Art. 273 MwSt­Sys­tRL ein­geräum­ten Re­ge­lungs­be­fug­nisse diese zu be­stim­men, wo­bei die Ent­schei­dung über die da­bei zu tref­fen­den Aus­le­gungs­fra­gen des gel­ten­den Rechts der Recht­spre­chung ob­liegt.

Die Ver­ein­nah­mung von Ent­gel­ten nach In­sol­ven­zeröff­nung für be­reits vor Ver­fah­ren­seröff­nung er­brachte Leis­tun­gen führt auch im Ver­fah­ren der Ei­gen­ver­wal­tung zu ei­ner zwei­ten Be­rich­ti­gung als Mas­se­ver­bind­lich­keit. Zu der in­sol­venz­recht­li­chen Tren­nung in In­sol­venz­for­de­rung und Mas­se­ver­bind­lich­keit und den sich hier­aus wei­ter er­ge­ben­den Fol­gen für die An­spruchs­durch­set­zung kommt es auch im Ver­fah­ren der Ei­gen­ver­wal­tung nach § 270 InsO. Dem steht die feh­lende Be­stel­lung ei­nes In­sol­venz­ver­wal­ters nicht ent­ge­gen. Denn im Ver­fah­ren der Ei­gen­ver­wal­tung übt der Schuld­ner die Funk­tion des Ver­wal­ters aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf).
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