deen

Rechtsberatung

Haftung des GmbH-Liquidators gegenüber unberücksichtigtem Gläubiger

BGH 13.3.2018, II ZR 158/16

§ 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutz­ge­setz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ein Li­qui­da­tor ei­ner GmbH, der bei der Ver­tei­lung des Ge­sell­schafts­vermögens an die Ge­sell­schaf­ter eine Ver­bind­lich­keit der Ge­sell­schaft ge­genüber einem Gläubi­ger nicht berück­sich­tigt hat, ist dem Gläubi­ger ana­log § 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG un­mit­tel­bar zum Er­satz bis zur Höhe der ver­teil­ten Beträge ver­pflich­tet, wenn die Ge­sell­schaft be­reits im Han­dels­re­gis­ter gelöscht ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte war Li­qui­da­tor und Al­lein­ge­sell­schaf­ter so­wie Ge­schäftsführer der F-GmbH. Von Juli bis De­zem­ber 2010 er­brachte die Kläge­rin für die F-GmbH Steu­er­be­ra­ter­leis­tun­gen. Im glei­chen Jahr er­stellte sie den Jah­res­ab­schluss der Ge­sell­schaft so­wie de­ren Körper­schafts- und Ge­wer­be­steu­er­erklärung je­weils für 2009. Der Jah­res­ab­schluss, wel­cher eine Rück­stel­lung "für Ab­schluss und Prüfung" i.H.v. 2.500 € aus­wies, wurde am 3.12.2010 zwi­schen den Par­teien be­spro­chen und dem Be­klag­ten über­ge­ben.

Mitte 2010 be­schloss der Be­klagte die Auflösung der Ge­sell­schaft. Am 24.6.2010 wurde die Auflösung der F-GmbH im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und an­schließend im Bun­des­an­zei­ger be­kannt ge­macht. Am 24.1.2011 wurde die GmbH im Han­dels­re­gis­ter gelöscht.
Für die im Jahr 2010 er­brach­ten Leis­tun­gen stellte die Kläge­rin der F-GmbH mit Schrei­ben vom 29.6.2012 einen Be­trag i.H.v. rd. 2.250 € in Rech­nung. Bei der Li­qui­da­tion und vor Ver­tei­lung des Vermögens der GmbH war diese For­de­rung un­berück­sich­tigt ge­blie­ben. Mit der Klage ver­langt die Kläge­rin vom Be­klag­ten die Be­zah­lung die­ser For­de­rung.

AG und LG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht die von ihr gel­tend ge­machte For­de­rung in dem vom LG zu­er­kann­ten Um­fang zu.

Al­ler­dings folgt der An­spruch der Kläge­rin ent­ge­gen der Auf­fas­sung des LG nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 73 Abs. 3 GmbHG, da § 73 GmbHG kein Schutz­ge­setz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Ge­gen eine Ein­ord­nung des § 73 GmbHG als Schutz­ge­setz spricht der Wille des his­to­ri­schen Ge­setz­ge­bers. Es war seine be­wusste Ent­schei­dung, bei Ver­let­zung der Pflich­ten des Li­qui­da­tors nach § 73 GmbHG mit Abs. 3 der Norm le­dig­lich eine In­nen­haf­tung zu begründen. Ge­gen eine Ein­ord­nung des § 73 GmbHG als Schutz­ge­setz spre­chen auch der Ge­set­zes­zweck und der Ver­weis auf § 43 Abs. 3 und 4 GmbHG.

Die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung er­weist sich je­doch aus an­de­ren Gründen als rich­tig (§ 561 ZPO). Der An­spruch der Kläge­rin er­gibt sich für den hier vor­lie­gen­den Fall der Be­en­di­gung der Li­qui­da­tion aus ei­ner ent­spre­chen­den An­wen­dung der § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG. Es be­steht eine plan­wid­rige Un­vollständig­keit des Ge­set­zes. Diese plan­wid­rige Re­ge­lungslücke ist durch eine ent­spre­chende An­wen­dung der § 268 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 5 AktG zu schließen. Ein un­mit­tel­ba­rer An­spruch des Gläubi­gers ge­gen den Li­qui­da­tor be­steht je­den­falls dann, wenn die Li­qui­da­tion der GmbH be­en­det und le­dig­lich ein Gläubi­ger vor­han­den ist. Denn in­so­weit ist die be­ste­hende In­ter­es­sen­lage bei § 73 Abs. 3 GmbHG mit der ver­gleich­bar, die in den § 268 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 5 AktG ge­re­gelt ist. Da­von ist der Ge­setz­ge­ber selbst aus­ge­gan­gen, der dem Gläubi­ger die Möglich­keit zur In­an­spruch­nahme der Ab­wick­ler in glei­cher Weise wie im Ak­ti­en­recht eröff­nen wollte.

Der Li­qui­da­tor der GmbH, der ge­gen das li­qui­da­ti­ons­spe­zi­fi­sche Ka­pi­tal­er­hal­tungs­ge­bot nach § 73 Abs. 1 GmbHG ver­stoßen hat, ist gem. § 73 Abs. 3 GmbHG der Ge­sell­schaft ge­genüber zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. Der An­spruch aus § 73 Abs. 3 GmbHG hat die­selbe Rechts­na­tur wie der An­spruch aus § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Nr. 5 AktG für den der Di­rekt­an­spruch nach § 93 Abs. 5 AktG be­steht. Ge­nauso wie § 73 GmbHG han­delt es sich bei § 93 Abs. 3 Nr. 5 AktG um eine Ka­pi­tal­er­hal­tungs­vor­schrift. Der Di­rekt­an­spruch nach § 93 Abs. 5 AktG setzt vor­aus, dass der Gläubi­ger von der Ge­sell­schaft keine Be­frie­di­gung er­lan­gen kann. Diese Si­tua­tion liegt re­gelmäßig dann vor, wenn be­reits Ge­sell­schafts­vermögen un­ter Ver­stoß ge­gen Gläubi­ger­schutz­vor­schrif­ten ver­teilt wor­den ist und das übrige Vermögen der ju­ris­ti­schen Per­son keine Aus­sicht auf Be­frie­dung mehr bie­tet oder die Li­qui­da­tion be­reits be­en­det ist.

Nach dem Recht der GmbH müss­ten die Gläubi­ger in der­sel­ben Si­tua­tion zunächst die Ge­sell­schaft ver­kla­gen und dann die Zwangs­voll­stre­ckung in ih­ren Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen den Li­qui­da­tor aus § 73 Abs. 3 GmbHG be­trei­ben. Die­sen unnöti­gen Um­weg ver­mei­det die ent­spre­chende An­wen­dung der § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG und ver­ein­facht so die Gläubi­ger­be­frie­di­gung. Mit dem Di­rekt­an­spruch wer­den die Ge­fah­ren aus­ge­schal­tet, die bei einem nur mit­tel­ba­ren ver­bands­in­ter­nen Schutz die Be­frie­di­gung der Gläubi­ger ver­ei­teln können. Ein sach­li­cher Grund, der eine Über­tra­gung die­ses Schut­zes auf das Recht der GmbH ver­bie­tet, ist nicht er­sicht­lich. So­weit ver­tre­ten wird, der Di­rekt­an­spruch nach § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG ana­log sei sub­sidiär und die Gel­tend­ma­chung des An­spruchs ge­gen den Li­qui­da­tor nach § 73 Abs. 3 GmbHG durch die Ge­sell­schaft habe Vor­rang, wo­bei der Gläubi­ger der GmbH eine Frist set­zen könne, gilt dies je­den­falls nicht für den Fall, dass die GmbH be­reits gelöscht ist. Dies wi­der­spräche der mit der Gewährung des Di­rekt­an­spruchs be­zweck­ten ver­ein­fach­ten Gläubi­ger­be­frie­di­gung nach Löschung der GmbH.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben