deen

Steuerberatung

Gewerbesteuer bei Veräußerung von Mitunternehmerschaftsanteilen

Laut Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ist es ver­fas­sungs­kon­form, dass Ge­winne aus der Veräußerung von Mit­un­ter­neh­mer­schafts­an­tei­len in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen der Ge­wer­be­steuer un­ter­lie­gen.

Mit der im Juli 2002 ein­gefügten Re­ge­lung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG wur­den erst­mals Ge­winne aus der Veräußerung von An­tei­len an ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft, so­weit sie nicht auf natürli­che Per­so­nen als un­mit­tel­bar be­tei­ligte Mit­un­ter­neh­mer fal­len, der Ge­wer­be­steuer un­ter­wor­fen. Das BVerfG sieht darin laut Ur­teil vom 10.4.2018 (Az. 1 BvR 1236/11) kei­nen Ver­stoß ge­gen die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben.

Es stelle kei­nen Ver­stoß ge­gen den Grund­satz der Be­steue­rung nach der Leis­tungsfähig­keit dar, wenn die Per­so­nen­ge­sell­schaft für die auf den Veräußerungs­ge­winn an­fal­lende Ge­wer­be­steuer als Steu­er­schuld­ner her­an­ge­zo­gen wird, ob­wohl der Veräußerungs­ge­winn beim veräußern­den Ge­sell­schaf­ter ver­bleibt. Der Ge­setz­ge­ber habe da­von aus­ge­hen dürfen, dass dies nicht zu unüber­wind­ba­ren Schwie­rig­kei­ten bei ei­ner in­ter­es­sen­ge­rech­ten Ver­tei­lung der Ge­wer­be­steuer in­ner­halb der Mit­un­ter­neh­mer­schaft führen würde. Denn im Ge­sell­schafts­ver­trag könn­ten et­waige Frei­stel­lungs­pflich­ten des aus­schei­den­den Ge­sell­schaf­ters hin­sicht­lich der durch den Veräußerungs­ge­winn an­fal­len­den, von der Ge­sell­schaft zu tra­gen­den Steu­ern ver­ein­bart wer­den.

Zu­dem sieht das BVerfG kei­nen Ver­stoß ge­gen das Rück­wir­kungs­ver­bot. Kon­kret liege hier ein Fall ei­ner un­ech­ten Rück­wir­kung vor, durch die kein schützens­wer­tes Ver­trauen der Steu­er­pflich­ti­gen ver­letzt wor­den sei.

nach oben