deen

Branchen

Erlös aus dem Verkauf von Ökopunkten ist steuerfrei

BFH v. 24.1.2019 - V R 63/16

Wer­den im Zu­sam­men­hang mit der sat­zungs­gemäßen Tätig­keit ei­ner ge­meinnützi­gen Stif­tung zu­guns­ten des Na­tur- und Land­schafts­schut­zes Öko­punkte zu­ge­teilt, die nur durch den Ver­kauf ver­wer­tet wer­den können, ist der Erlös aus die­sem Ver­kauf ebenso wie die zu­grunde lie­gende Tätig­keit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG steu­er­frei.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine als rechtsfähig an­er­kannte, ge­meinnützige Stif­tung. Ihr Zweck ist u.a. die Förde­rung des Na­tur­schut­zes und der Land­schafts­pflege. Im Rah­men die­ses Sat­zungs­zwecks be­treibt die Kläge­rin die großflächige Re­na­tu­rie­rung ei­nes Flus­ses. Dafür schrieb die zuständige Na­tur­schutz­behörde der Kläge­rin Öko­punkte gut, und zwar auf­grund von § 16 BNatSchG i.d.F. des Streit­jah­res 2013 i.V.m. §§ 7, 10 HAGB­NatSchG vom 20. De­zem­ber 2010 (Ge­setz- und Ver­ord­nungs­blatt für das Land Hes­sen, Teil I, S. 629).

Die Kläge­rin gab in ih­rer Körper­schaft­steu­er­erklärung für das Streit­jahr im Rah­men ei­nes Zweck­be­trie­bes "Re­na­tu­rie­rung" Ein­nah­men (aus der Veräußerung von Öko­punk­ten) von 3.606 € an, die das Fi­nanz­amt im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trie­bes der Körper­schaft­steuer und der Ge­wer­be­steuer un­ter­warf.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Zu­tref­fend hat das FG die Erlöse aus dem Ver­kauf der Öko­punkte als steu­er­frei be­han­delt.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körper­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Vermögens­mas­sen steu­er­frei, die nach der Sat­zung, dem Stif­tungs­ge­schäft oder der sons­ti­gen Ver­fas­sung und nach der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­li­chen Zwecken die­nen (§§ 51 bis 68 AO). Wird ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb un­ter­hal­ten, ist die Steu­er­be­frei­ung in­so­weit aus­ge­schlos­sen. Die glei­chen Vor­aus­set­zun­gen enthält für die Ge­wer­be­steuer § 3 Nr. 6 GewStG.

Der Ver­kauf von Öko­punk­ten erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trie­bes. Denn er ist kei­nem wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb (§ 14 AO) zu­zu­ord­nen. Nach § 14 Satz 1 AO ist ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb eine selbständige nach­hal­tige Tätig­keit, durch die Ein­nah­men oder an­dere wirt­schaft­li­che Vor­teile er­zielt wer­den und die über den Rah­men ei­ner Vermögens­ver­wal­tung hin­aus­geht. Die Ab­sicht, Ge­winn zu er­zie­len, ist nach 14 Satz 2 AO nicht er­for­der­lich.

Der Ver­kauf der Öko­punkte ist je­doch keine selbständige Tätig­keit; sie ist al­lein durch die steu­er­be­freite Tätig­keit nach dem Sat­zungs­zweck ver­an­lasst. Der Ver­kauf der Öko­punkte ist viel­mehr al­lein und un­mit­tel­bar durch die steu­er­begüns­tigte Tätig­keit der Steu­er­pflich­ti­gen ver­an­lasst, dem ide­el­len Be­reich zu­zu­ord­nen und da­mit auch sach­lich nicht von die­ser Tätig­keit ab­zu­gren­zen. Sie un­terfällt da­her der Steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr 9 KStG so­wie § 3 Nr. 6 GewStG.

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
     
nach oben